Verordnung über Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung Vom 29. November 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 29.11.2005
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2005, 2061
§ 1Die Handwerkskammer des Saarlandes ist zuständig1. für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A nach § 7 a der Handwerksordnung,2. für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7 b der Handwerksordnung,3. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung,4. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und für die Gestattung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 der Handwerksordnung.
§ 2Für die nach § 1 übertragenen Zuständigkeiten umfasst die Staatsaufsicht des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr über die Handwerkskammer des Saarlandes nach § 115 Abs. 1 der Handwerksordnung auch die Fachaufsicht.
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Auf Grund von § 124 b Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2005 (BGBl. I S. 2725), verordnet die Landesregierung:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.