Verordnung über die nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung zuständigen Behörden Vom 16. Mai 1967
- Ausfertigungsdatum:
- 16.05.1967
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1967, 409
Auf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)[1] in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) verordnet die Landesregierung.
§ 1Zuständige Behörde für die Untersagung der Fortsetzung des selbstständigen Betriebs eines Handwerks als stehendes Gewerbe nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung ist die Gemeinde.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.