HwO§ 16ZustV SL · Saarland

Verordnung über die nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung zuständigen Behörden Vom 16. Mai 1967

Ausfertigungsdatum:
16.05.1967
Fundstelle:
Amtsblatt 1967, 409
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HwO§

Auf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)[1] in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) verordnet die Landesregierung.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde für die Untersagung der Fortsetzung des selbstständigen Betriebs eines Handwerks als stehendes Gewerbe nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung ist die Gemeinde.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.