HuPF · Saarland

Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Prüfung und Anerkennung von Feuerwehrschutzkleidung nach der Herstellungs- und Prüfungsbeschreibung für eine universelle Feuerwehrschutzkleidung (HuPF) Vom 23. August 1999

Ausfertigungsdatum:
23.08.1999
Fundstelle:
GMBl. 1999, 328
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HuPF

Die genannten Länder schließen über die Prüfung und Anerkennung von Feuerwehrschutzkleidung nach der Herstellungs- und Prüfungsbeschreibung für eine universelle Feuerwehrschutzkleidung folgende Verwaltungsvereinbarung:

§ 1

Zweck der Prüfung

§ 1 Zweck der Prüfung(1) Zweck der Prüfung ist die Sicherstellung eines einheitlichen Prüf- und Qualitätsüberwachungsverfahrens für Feuerwehrschutzkleidung, die allen Feuerwehrdienstleistenden einen ausreichenden Grundschutz gegen die allgemeinen Risiken des Feuerwehrdienstes gewährleistet. (2) Die Prüfungen werden von akkreditierten und bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften notifizierten Prüfstellen im Sinne der Richtlinie 89/686/EWG durchgeführt.(3) Die Prüfstelle, die Bescheide mit Prüfnummern vergibt, wird von dem beauftragten Land benannt (benannte Prüfstelle) (Anlage 1).[1]

§ 2

Zuteilung einer Prüfnummer

§ 2 Zuteilung einer Prüfnummer(1) Anträge auf Zuteilung einer Prüfnummer mit Bescheid sind von Konfektionären (Antragsteller) an die benannte Prüfstelle zu richten. Erforderliche Zertifikate mit Prüfprotokollen akkreditierter und notifizierter Prüfstellen sind den Anträgen beizufügen. (2) Voraussetzung für die Erteilung einer Prüfnummer mit Bescheid ist der Nachweis über die Erfüllung aller an die Feuerwehrschutzkleidungsteile gestellten Leistungsanforderungen, die auf Antrag der Konfektionäre von der benannten Prüfstelle erteilt wird. (3) Als Nachweise gelten für die Zutaten und den Warenaufbau die Zertifikate mit Prüfprotokollen der in § 1 Abs. 2 genannten Einrichtungen oder eine entsprechende Bescheinigung der benannten Prüfstelle.

§ 3

Grundlage der Prüfung

§ 3 Grundlage der PrüfungGrundlage der Prüfung von Feuerwehrschutzkleidung ist die Herstellungs- und Prüfungsbeschreibung für eine universelle Feuerwehrschutzkleidung in der jeweils geltenden Fassung, die von dem beauftragten Land bekannt gegeben wird.

§ 4

Zuständigkeiten

§ 4 Zuständigkeiten(1) Das Innenministerium des mit der Koordinierung beauftragten Landes erhält von der benannten Prüfstelle die Mitteilung über die Erteilung einer Prüfnummer mit Bescheid. Er unterrichtet die vertragschließenden Länder. (2) Die Feststellungen des Innenministeriums des mit der Koordinierung beauftragten Landes werden von den vertragschließenden Ländern anerkannt. (3) Das koordinierende Land schließt die zur Durchführung der Maßnahmen nach den §§ 2, 3 und 5 notwendige Vereinbarung mit der benannten Prüfstelle. (4) Das koordinierende Land wird ermächtigt, Vereinbarungen zur Durchführung von Beflammungs- bzw. Wärmestrahlungsprüfungen der konfektionierten Kleidung an instrumentierten Versuchspuppen abzuschließen. (5) Die Vereinbarungen nach Absatz 3 und 4 sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

§ 5

Wiederholungsprüfungen

§ 5 Wiederholungsprüfungen(1) Im Abstand von bis zu drei Jahren veranlasst das koordinierende Land Wiederholungsprüfungen. (2) Die Wiederholungsprüfungen werden stichprobenweise von der benannten Prüfstelle durchgeführt.

§ 6

Kosten

§ 6 Kosten(1) Die Kosten der in den §§ 2 und 4 genannten Prüfstellen tragen die Antragsteller. (2) Zur Deckung der Verwaltungs- und Prüfkosten kann die benannte Prüfstelle von den Antragstellern ein Entgelt erheben. (3) Art und Umfang der Wiederholungsprüfungen durch die benannte Prüfstelle bestimmen sich nach der Herstellungs- und Prüfungsbeschreibung für eine universelle Feuerwehrschutzkleidung. Die Kosten der Wiederholungsprüfungen tragen die vertragschließenden Länder. (4) Zur Finanzierung der Wiederholungsprüfungen erhebt das koordinierende Land von den vertragschließenden Ländern anteilige Beträge bis zum vierten Monat eines Kalenderjahres. Die Festlegung der Beträge erfolgt auf Vorschlag des koordinierenden Landes durch die beteiligten Länder mit einfacher Stimmenmehrheit. (5) Das koordinierende Land legt den vertragschließenden Ländern nach Abschluss eines Kalenderjahres einen Rechenschaftsbericht vor.

§ 7

Beitrittsklausel

§ 7 BeitrittsklauselVon Ländern, die nach dem 1. Januar 1999 der Verwaltungsvereinbarung beitreten, erhebt das koordinierende Land eine Aufnahmegebühr in Höhe des zweifachen des jeweils gültigen Jahresbeitrags nach § 6 Abs. 4 Satz 1.

§ 8

Kündigung, Außer-Kraft-Treten

§ 8 Kündigung, Außer-Kraft-TretenDie Verwaltungsvereinbarung kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den vertragschließenden Ländern. Die Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn die Zahl der vertragschließenden Länder auf weniger als fünf sinkt.

§ 9

In-Kraft-Treten

§ 9 In-Kraft-TretenDiese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.