Haushaltsstabilisierungsgesetz (HStabG) Vom 10. Dezember 2025*
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.2025
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2025, 1111_2
Grundsätze für die Veranschlagung von Einnahmen aus Krediten und Ausgaben zur Tilgung
§ 1 Grundsätze für die Veranschlagung von Einnahmen aus Krediten und Ausgaben zur Tilgung(1) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Kreditaufnahmen nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes bzw. § 2 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes (Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz - StruKomLäG) bleiben davon unberührt.(2) Die strukturellen Einnahmen ergeben sich aus den Gesamteinnahmen abzüglich1. Einnahmen aus Krediten (Obergruppe 32) einschließlich Schuldenaufnahmen beim öffentlichen Bereich (Obergruppe 31),2. Einnahmen aus der Veräußerung von Unternehmensanteilen (Gruppen 133 und 134) sowie aus Kapitalrückzahlungen und Darlehensrückflüssen (Obergruppen 17 und 18),3. Konjunkturbedingte Mehr- oder Mindereinnahmen gemäß § 4, soweit sie nicht durch Zuführungen an oder Entnahmen aus der „Konjunkturausgleichsrücklage“ ausgeglichen werden.(3) Die strukturellen Ausgaben ergeben sich aus den Gesamtausgaben abzüglich:1. Tilgungsausgaben (Obergruppe 59) einschließlich Tilgungen an den öffentlichen Bereich (Obergruppe 58),2. Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen sowie Kapitalzuführungen an Landesgesellschaften zur Finanzierung eines Vermögenszuwachses für das Land (Obergruppe 83) sowie für die Darlehensvergabe (Obergruppen 85 und 86).(4) Kreditermächtigungen für Landesbetriebe, Hochschulen und Sondervermögen sind ausgeschlossen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.(5) Der strukturelle Finanzierungssaldo der unselbstständigen Extrahaushalte mit eigener Kreditermächtigung wird bei der Berechnung nach Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt.(6) Die Vorgaben des Sanierungshilfengesetzes (SanG) sind einzuhalten.
Ausnahmesituationen
§ 2 Ausnahmesituationen(1) Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen, ist aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Landtags abweichend von § 1 Absatz 1 eine Unterschreitung der Vorgaben zum strukturellen Finanzierungssaldo im notwendigen Umfang zulässig.(2) Im Beschluss nach Absatz 1 ist die außergewöhnliche Notsituation darzulegen und ein Tilgungsplan aufzunehmen, der sicherstellt, dass die zur Finanzierung der notlagenbedingten Ausgaben nach Absatz 1 aufgenommenen Kredite (notlagenbedingte Kredite) innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückgeführt werden. Dieser Zeitraum ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausnahmesituation, der Höhe der Kreditaufnahme sowie der konjunkturellen Situation jeweils zu bestimmen. Bei unerwarteten konjunkturellen oder abweichenden tatsächlichen Entwicklungen gegenüber dem Stand bei Beschlussfassung nach Satz 1 ist der Tilgungsplan unter Beachtung der Vorgaben nach Absatz 1 anzupassen.(3) Im Tilgungszeitraum nach Absatz 2 sind die strukturellen Ausgaben nach § 1 Absatz 1 Satz 2 um die im Tilgungsplan nach Absatz 2 erforderliche Tilgung zu erhöhen.
Kreditermächtigung und Tilgungsverpflichtung
§ 3 Kreditermächtigung und Tilgungsverpflichtung(1) Das Haushaltsgesetz bestimmt unter Einhaltung der Vorgaben gemäß der §§ 1 und 2 des vorliegenden Gesetzes und des SanG, bis zu welcher Höhe eine Kreditaufnahme zulässig und in welcher Höhe mindestens eine Tilgung erforderlich ist1. zur Deckung von Ausgaben unter den Voraussetzungen der §§ 1 bis 2,2. zur fortlaufenden Anschlussfinanzierung bestehender Kredite am Kapitalmarkt und3. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite); soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden.(2) Die Höhe der Kreditermächtigung oder Tilgungsverpflichtung gemäß Absatz 1 verändert sich um die vom Haushaltsplan abweichenden konjunkturbedingten Effekte, soweit sie nicht durch vom Haushaltsplan abweichende Zuführungen an oder Entnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage ausgeglichen werden. Die Veränderung gemäß Satz 1 darf einen im Haushaltsgesetz anzugebenden Prozentsatz des Haushaltsvolumens nicht überschreiten. Näheres regelt das Haushaltsgesetz.(3) Ist bis zum Schluss eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht verkündet, gelten bis zu seinem Inkrafttreten die Regelungen nach § 18 Absatz 3 der Haushaltsordnung des Saarlandes. Das im letzten Haushaltsgesetz bewilligte Kassenkreditvolumen gilt fort.
Konjunkturbereinigung
§ 4 Konjunkturbereinigung(1) Das Konjunkturbereinigungsverfahren orientiert sich am Verfahren des Stabilitätsrates gemäß Artikel 109a Absatz 2 des Grundgesetzes.(2) Näheres regelt eine Verordnung, die der Zustimmung des Landtages bedarf.(3) Zuführungen an oder Entnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage werden bei der Ermittlung der konjunkturellen Effekte gegengerechnet.(4) Das Konjunkturbereinigungsverfahren kann an neue Erkenntnisse angepasst werden, soweit der sich aus Artikel 109 Absatz 3 des Grundgesetzes ergebenden Symmetrieanforderung Rechnung getragen wird.
Konjunkturausgleichsrücklage
§ 5 Konjunkturausgleichsrücklage(1) Ab dem Haushaltsjahr 2025 können der Konjunkturausgleichsrücklage Mittel zugeführt oder, höchstens in der Höhe des Bestands, entnommen werden.(2) Die Zuführungen und Entnahmen ergeben sich aus dem Konjunkturbereinigungsverfahren gemäß § 4. Zuführungen an die Konjunkturausgleichsrücklage sind nur bis in Höhe des Betrages eines positiven Ergebnisses der Konjunkturbereinigung zulässig. Entnahmen sind nur bis in Höhe des Betrages eines negativen Ergebnisses der Konjunkturbereinigung zulässig.(3) Erreicht die „Konjunkturausgleichsrücklage“ einen Bestand, der die Höhe der jährlichen Sanierungshilfe gemäß dem Sanierungshilfengesetz übersteigt, können Mittel bis zur Höhe des die jährliche Sanierungshilfe übersteigenden Bestands zur verstärkten Schuldentilgung entnommen werden.
Unterrichtung des Landtages und des Landesrechnungshofs
§ 6 Unterrichtung des Landtages und des LandesrechnungshofsDie Landesregierung unterrichtet den Landtag sowie den Landesrechnungshof bis zum 30. April des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres über den strukturellen Finanzierungssaldo nach § 1 und die Einhaltung der Vorgaben des SanG.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.