HSchulZulRegG SL 2019 · Saarland

Gesetz Nr. 1973 zur Regelung der Hochschulzulassung Vom 18. September 2019

Ausfertigungsdatum:
18.09.2019
Fundstelle:
Amtsblatt I 2019, 752
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung(1) Dem am 21. März 2019 vom Saarland unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird in der Anlage veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Gesetz über die Hochschulzulassung[1]

Artikel

Artikel 3 Übergangsregelung(1) Die Staatskanzlei legt durch Rechtsverordnung nach Artikel 18 Absatz 2 des Staatsvertrages die bei der Anwendung von Kriterien bis zum Ausbau der technischen Funktionalitäten zum Zentralen Verfahren erforderlichen Einschränkungen und Abweichungen fest. (2) Wartezeiten, die bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrages nach Artikel 1 erworben wurden, werden als Bewerbungssemester angerechnet. Sie verfallen, wenn nicht in dem Semester der erstmaligen Anwendung dieses Staatsvertrages für den jeweiligen Studiengang eine Bewerbung bei der Hochschule erfolgt ist.

Artikel

Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel 2 des Gesetzes über die Zustimmung zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 428) außer Kraft.(2) Mit Ausnahme der §§ 2 und 3 tritt Artikel 2 abweichend von Absatz 1 an dem Tag in Kraft, an dem der in Artikel 1 bezeichnete Staatsvertrag in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 9. Dezember 2008 (Amtsbl. 2009 S. 331) außer Kraft.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 19 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Amtsblatt des Saarlandes durch die Staatskanzlei bekannt zu machen[2].

Eingangsformel HSchulZulRegG

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.