---
title: "StAkkrV — Verordnung zur Regelung der Studienakkreditierung (Studienakkreditierungsverordnung - StAkkrV)Vom 23. Juli 2025"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/hschulqsakkrvsl2025"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-HSchulQSAkkrVSL2025rahmen"
updated: "2026-05-13T16:21:13+00:00"
---

# StAkkrV — Verordnung zur Regelung der Studienakkreditierung (Studienakkreditierungsverordnung - StAkkrV)Vom 23. Juli 2025

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 23.07.2025
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2025, 697


### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt aufgrund von Artikel 4 des Staatsvertrages über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag), der mit Gesetz vom 20. September 2017 (Amtsbl. I S. 902) in Landesrecht überführt worden ist, das Nähere zu den formalen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2, zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 3 sowie zum Verfahren nach Artikel 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages. Sie gilt für die Universität des Saarlandes und die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes sowie für die Hochschule der Bildenden Künste Saar und die Hochschule für Musik Saar (künstlerische Hochschulen).(2) Soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden, gelten die nachfolgenden Regelungen der Programmakkreditierung auch für Ausbildungsgänge an staatlich anerkannten Berufsakademien, die zu der Abschlussbezeichnung Bachelor führen. Ein auf der Grundlage dieser Verordnung akkreditierter Bachelorabschluss steht hochschulrechtlich dem Bachelorabschluss einer Hochschule gleich.(3) Diese Verordnung findet, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, keine Anwendung auf Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen.

### § 10 — Sonderregelungen für Joint Programmes

§ 10 Sonderregelungen für Joint Programmes(1) Ein Joint Programme ist ein gestufter Studiengang, der von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten aus dem Europäischen Hochschulraum koordiniert und angeboten wird, der zu einem gemeinsamen Abschluss (Joint Degree) oder zu einem Doppel- oder Mehrfachabschluss (Double oder Multiple Degree) führt und der folgende weitere Merkmale aufweist:1. Integriertes Curriculum,2. Studienanteil an einer oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 Prozent,3. vertraglich geregelte Zusammenarbeit,4. abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen und5. eine gemeinsame Qualitätssicherung.Auf diese Studiengänge werden die §§ 10, 16 und 33 angewendet. Die Umsetzung der Kriterien in Satz 1 Nummer 1 bis 5 ist von der Hochschule zu prüfen. Für Studiengänge mit Doppel- oder Mehrfachabschlüssen, die die Kriterien nach Satz 1 nicht erfüllen, gilt § 20.(2) Qualifikationen und Studienzeiten werden in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) (Lissabon-Konvention) anerkannt. Das ECTS findet entsprechend §§ 7 und 8 Absatz 1 Anwendung und die Verteilung der Leistungspunkte ist zu regeln. Für den Bachelorabschluss sind 180 bis 240 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen und für den Masterabschluss nicht weniger als 60 ECTS-Leistungspunkte. Die wesentlichen Studieninformationen sind zu veröffentlichen und müssen für die Studierenden jederzeit zugänglich sein. Im Übrigen finden die Regelungen des Teils 2 keine Anwendung.(3) Wird ein Joint Programme von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten koordiniert und angeboten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), so finden auf Antrag der inländischen Hochschule die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 sowie in den §§ 16 Absatz 1 und 33 Absatz 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichtet.

### § 11 — Qualifikationsziele und Abschlussniveau

§ 11 Qualifikationsziele und Abschlussniveau(1) Die Qualifikationsziele und die angestrebten Lernergebnisse sind klar zu formulieren, öffentlich zugänglich zu machen und tragen den in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages genannten Zielen von Hochschulbildung nachvollziehbar Rechnung. Die Dimension Persönlichkeitsbildung umfasst dabei auch die künftige zivilgesellschaftliche, politische und kulturelle Rolle der Absolventinnen und Absolventen. Die Studierenden sollen nach ihrem Abschluss in der Lage sein, gesellschaftliche Prozesse kritisch, reflektiert sowie mit Verantwortungsbewusstsein und in demokratischem Gemeinsinn maßgeblich mitzugestalten.(2) Die fachlichen und wissenschaftlichen oder künstlerischen Anforderungen müssen die Aspekte Wissen und Verstehen (Wissensverbreiterung, Wissensvertiefung und Wissensverständnis), Einsatz, Anwendung und Erzeugung von Wissen oder Kunst (Nutzung und Transfer, wissenschaftliche Innovation), Kommunikation und Kooperation sowie wissenschaftliches oder künstlerisches Selbstverständnis und Professionalität umfassen und stimmig im Hinblick auf das vermittelte Abschlussniveau sein.(3) Bachelorstudiengänge dienen der Vermittlung wissenschaftlicher Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogener Qualifikationen und stellen eine breite wissenschaftliche oder künstlerische Qualifizierung sicher. Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge auszugestalten. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. Das Studiengangskonzept weiterbildender Masterstudiengänge hat die beruflichen Erfahrungen zu berücksichtigen und knüpft zur Erreichung der Qualifikationsziele an diese an. Bei der Konzeption hat die Hochschule den Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot sowie die Gleichwertigkeit der Anforderungen zu konsekutiven Masterstudiengängen darzulegen. Künstlerische Studiengänge fördern die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung und entwickeln diese fort.

### § 12 — Schlüssiges Studiengangskonzept und adäquate Umsetzung

§ 12 Schlüssiges Studiengangskonzept und adäquate Umsetzung(1) Das Curriculum ist unter Berücksichtigung der festgelegten Eingangsqualifikation und im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Qualifikationsziele adäquat aufzubauen. Die Qualifikationsziele, die Studiengangsbezeichnung, Abschlussgrad und -bezeichnung und das Modulkonzept müssen stimmig aufeinander bezogen sein. Das Studiengangskonzept hat vielfältige, an die jeweilige Fachkultur und das Studienformat angepasste Lehr-, Lern- und Prüfungsformen sowie gegebenenfalls Praxisanteile zu umfassen. Es schafft geeignete Rahmenbedingungen zur Förderung der studentischen Mobilität, die den Studierenden einen Aufenthalt an anderen Hochschulen ohne Zeitverlust ermöglichen. Es bezieht die Studierenden aktiv in die Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen ein (studierendenzentriertes Lehren und Lernen) und eröffnet Freiräume für ein selbstgestaltetes Studium. Studiengang, Studienverlauf, Prüfungsanforderungen, Modulbeschreibungen und Zugangsvoraussetzungen einschließlich der Nachteilsausgleichsregelungen für Studierende mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen.(2) Das Curriculum muss durch ausreichendes fachlich und methodisch-didaktisch qualifiziertes Lehrpersonal umgesetzt werden. Die Verbindung von Forschung und Lehre wird entsprechend dem Profil der Hochschulart insbesondere durch hauptberuflich tätige Professorinnen und Professoren sowohl in grundständigen als auch in weiterführenden Studiengängen gewährleistet. Zur Umsetzung dieser Vorgaben hat die Hochschule geeignete Maßnahmen der Personalauswahl und -qualifizierung zu ergreifen.(3) Der Studiengang muss darüber hinaus über eine angemessene Ressourcenausstattung (insbesondere nichtwissenschaftliches Personal, Raum- und Sachausstattung, einschließlich IT-Infrastruktur, Lehr- und Lernmittel) verfügen.(4) Prüfungen und Prüfungsarten müssen eine aussagekräftige Überprüfung der erreichten Lernergebnisse ermöglichen. Sie sind modulbezogen und kompetenzorientiert.(5) Die Studierbarkeit in der Regelstudienzeit muss gewährleistet sein. Dies umfasst insbesondere1. einen planbaren und verlässlichen Studienbetrieb,2. die weitgehende Überschneidungsfreiheit von Lehrveranstaltungen und Prüfungen,3. einen plausiblen und der Prüfungsbelastung angemessenen durchschnittlichen Arbeitsaufwand, wobei die Lernergebnisse eines Moduls so zu bemessen sind, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder eines Jahres erreicht werden können, was in regelmäßigen Erhebungen validiert wird, und4. eine adäquate und belastungsangemessene Prüfungsdichte und -organisation, die in einem Prüfungskonzept stimmig zu begründen ist und deren Belastungsangemessenheit regelmäßig unter Einbeziehung von Studierenden im Rahmen der Weiterentwicklung des Studienganges im Sinne von § 14 zu bewerten ist; Module sollen einen Umfang von mindestens fünf ECTS-Leistungspunkten aufweisen.(6) Studiengänge mit besonderem Profilanspruch haben ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept auszuweisen, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt.(7) Ein Studiengang darf als „dual“ bezeichnet und beworben werden, wenn die Lernorte (mindestens Hochschule oder Berufsakademie und Betrieb) systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind.

### § 13 — Fachlich-inhaltliche Gestaltung der Studiengänge

§ 13 Fachlich-inhaltliche Gestaltung der Studiengänge(1) Die Aktualität und Adäquanz der fachlichen und wissenschaftlichen Anforderungen ist zu gewährleisten. Die fachlich-inhaltliche Gestaltung und die methodisch-didaktischen Ansätze des Curriculums sind kontinuierlich zu überprüfen und an fachliche und didaktische Weiterentwicklungen anzupassen. Dazu erfolgt eine systematische Berücksichtigung des fachlichen Diskurses auf nationaler und gegebenenfalls internationaler Ebene.(2) In Studiengängen, in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, sind Grundlage der Akkreditierung sowohl die Bewertung der Bildungswissenschaften und Fachwissenschaften sowie deren Didaktik nach den ländergemeinsamen und landesspezifischen fachlichen Anforderungen als auch die ländergemeinsamen und landesspezifischen strukturellen Vorgaben für die Lehrerausbildung.(3) Im Rahmen der Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen ist insbesondere zu prüfen, ob1. ein integratives Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen von mindestens zwei Fachwissenschaften und von Bildungswissenschaften in der Bachelorphase sowie in der Masterphase (Ausnahmen sind bei den Fächern Kunst und Musik zulässig),2. schulpraktische Studien bereits während des Bachelorstudiums und3. eine Differenzierung des Studiums und der Abschlüsse nach Lehrämternerfolgt sind. Für Studiengänge im Sinne von §§ 12 und 16a des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. September 2024 (Amtsbl. I S. 722, 723), in der jeweils geltenden Fassung, sind Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 und 2 zulässig.

### § 14 — Studienerfolg

§ 14 StudienerfolgDer Studiengang ist unter Beteiligung von Studierenden und Absolventinnen und Absolventen einem kontinuierlichen Monitoring zu unterziehen. Auf dieser Grundlage werden Maßnahmen zur Sicherung des Studienerfolgs abgeleitet. Diese sind fortlaufend zu überprüfen und die Ergebnisse für die Weiterentwicklung des Studiengangs zu nutzten. Die Beteiligten werden über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange informiert.

### § 15 — Diversität, Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich

§ 15 Diversität, Geschlechtergerechtigkeit und NachteilsausgleichDie Hochschule hat über Konzepte zur Berücksichtigung von Diversität, zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen zu verfügen, die auf der Ebene des Studiengangs umgesetzt werden.

### § 16 — Sonderregelungen für Joint Programmes

§ 16 Sonderregelungen für Joint Programmes(1) Für Joint Programmes finden die Regelungen in § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 sowie § 14 entsprechende Anwendung. Im Übrigen finden die Regelungen des Teils 3 keine Anwendung. Daneben gilt:1. Die Zugangsanforderungen und Auswahlverfahren müssen der Niveaustufe und der Fachdisziplin, in der der Studiengang angesiedelt ist, angemessen sein;2. es ist nachzuweisen, dass mit dem Studiengang die angestrebten Lernergebnisse erreicht werden;3. soweit einschlägig, sind die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) zu berücksichtigen;4. bei der Betreuung, der Gestaltung des Studiengangs und den angewendeten Lehr- und Lernformen sind die Vielfalt der Studierenden und ihrer Bedürfnisse zu respektieren und die spezifischen Anforderungen mobiler Studierender zu berücksichtigen;5. das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule hat die Umsetzung der vorstehenden und der in § 17 genannten Maßgaben zu gewährleisten.(2) Wird ein Joint Programme von der Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten koordiniert und angeboten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), so findet auf Antrag der Hochschule Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 1 sowie der in § 10 Absatz 1 und 2 und § 33 Absatz 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichtet.

### § 17 — Konzept des Qualitätsmanagementsystems von systemakkreditierten Hochschulen (Ziele, ...

§ 17 Konzept des Qualitätsmanagementsystems von systemakkreditierten Hochschulen (Ziele, Prozesse, Instrumente)(1). Die Hochschule muss über zentrale Bildungsziele für die Lehre verfügen, die sich in einem Leitbild der Hochschule und in den Curricula der Studiengänge widerspiegeln. Das Qualitätsmanagementsystem folgt den Werten und Normen des Leitbildes für die Lehre und zielt darauf ab, die Studienqualität kontinuierlich zu verbessern. Es gewährleistet die systematische Umsetzung der in Teil 2 und 3 genannten Maßgaben. Die Hochschule hat Entscheidungsprozesse, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die Einrichtung, Überprüfung, Weiterentwicklung und Einstellung von Studiengängen und die hochschuleigenen Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen im Rahmen ihres Qualitätsmanagementsystems festzulegen und hochschulweit zu veröffentlichen. Sie trifft in entsprechender Anwendung der §§ 26 und 27 Bestimmungen zu Geltungszeiträumen und Fristen. Die Hochschule kann dabei kürzere Geltungszeiträume und Fristen festlegen. Sieht ein Qualitätsmanagementsystem die Bildung von Bündeln vor, findet § 30 Absatz 1 in Bezug auf die Bündelgrößen sinngemäße Anwendung.(2) Das Qualitätsmanagementsystem wird unter Beteiligung der Mitgliedergruppen der Hochschule und unter Einbeziehung externen Sachverstands erstellt. Es stellt die Unabhängigkeit von Qualitätsbewertungen sicher und enthält Verfahren zum Umgang mit hochschulinternen Konflikten sowie ein internes Beschwerdesystem. Es beruht auf geschlossenen Regelkreisen, umfasst alle Leistungsbereiche der Hochschule, die für Studium und Lehre unmittelbar relevant sind, und verfügt über eine angemessene und nachhaltige Ressourcenausstattung. Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit mit Bezug auf die Studienqualität sind von der Hochschule regelmäßig zu überprüfen und kontinuierlich weiterzuentwickeln.

### § 18 — Maßnahmen zur Umsetzung des Qualitätsmanagementkonzepts von systemakkreditierten Hochschulen

§ 18 Maßnahmen zur Umsetzung des Qualitätsmanagementkonzepts von systemakkreditierten Hochschulen(1) Das Qualitätsmanagementsystem hat regelmäßige Bewertungen der Studiengänge und der für Lehre und Studium relevanten Leistungsbereiche durch hochschulinterne und hochschulexterne Studierende, hochschulexterne wissenschaftliche Expertinnen und Experten, Vertreterinnen und Vertreter der Berufspraxis sowie Absolventinnen und Absolventen sicherzustellen; die Hochschule kann die Bewertung der formalen Kriterien eigenständig vornehmen. Zeigt sich dabei Handlungsbedarf, sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen.(2) Sofern auf der Grundlage des Qualitätsmanagementsystems der Hochschule auch Bewertungen von Lehramtsstudiengängen, Lehramtsstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie/Religion, evangelisch-theologischen Studiengängen, die für das Pfarramt qualifizieren, und anderen Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinations- oder Kernfach Evangelische oder Katholische Theologie vorgenommen werden, gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.(3) Die für die Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems erforderlichen Daten sind regelmäßig hochschulweit zu erheben.(4) Die Hochschule hat die Bewertung der Studiengänge des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems unter Einschluss der Voten der externen Beteiligten sowie die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren und informiert Hochschulmitglieder, die für die jeweilige Hochschule zuständige Rechtsaufsichtsbehörde und bei privaten Einrichtungen auch die Trägerin/den Träger hierüber. Zur Information der Öffentlichkeit stellt sie dem Akkreditierungsrat die Akkreditierungsentscheidungen sowie eine Kurzzusammenfassung der Qualitätsbewertung zur Veröffentlichung zur Verfügung. § 29 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 19 — Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen

§ 19 Kooperationen mit nichthochschulischen EinrichtungenFührt die Hochschule einen Studiengang in Kooperation mit einer nichthochschulischen Einrichtung durch, ist die Hochschule für die Einhaltung der Maßgaben gemäß Teil 2 und 3 verantwortlich. Die gradverleihende Hochschule darf Entscheidungen über Inhalt und Organisation des Curriculums, über Zulassung, Anerkennung und Anrechnung, über die Aufgabenstellung und Bewertung von Prüfungsleistungen, über die Verwaltung von Prüfungs- und Studierendendaten, über die Verfahren der Qualitätssicherung sowie über Kriterien und Verfahren der Auswahl des Lehrpersonals nicht delegieren.

### § 2 — Formen der Akkreditierung

§ 2 Formen der AkkreditierungFormen der Akkreditierung sind die Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 (Systemakkreditierung), nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 (Programmakkreditierung) oder alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages.

### § 20 — Hochschulische Kooperationen

§ 20 Hochschulische Kooperationen(1) Führt die Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, hat die gradverleihende Hochschule oder haben die gradverleihenden Hochschulen die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes zu gewährleisten. Art und Umfang der Kooperation sind zu beschreiben und die der Kooperation zugrunde liegenden Vereinbarungen zu dokumentieren.(2) Führt eine systemakkreditierte Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, kann die systemakkreditierte Hochschule dem Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrates gemäß § 22 Absatz 4 Satz 2 verleihen, sofern sie selbst gradverleihend ist und die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes gewährleistet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Im Fall der Kooperation von Hochschulen auf der Ebene ihrer Qualitätsmanagementsysteme ist eine Systemakkreditierung aller beteiligten Hochschulen erforderlich. Auf Antrag der kooperierenden Hochschulen ist ein gemeinsames Verfahren der Systemakkreditierung zulässig.

### § 21 — Besondere Kriterien für Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien

§ 21 Besondere Kriterien für Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien(1) Die hauptberuflichen Lehrkräfte an Berufsakademien müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen gemäß § 41 des Saarländischen Hochschulgesetzes erfüllen. Soweit Lehrangebote überwiegend der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse dienen, für die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen oder Professoren an Fachhochschulen erforderlich sind, können diese an hauptberuflich tätige Lehrkräfte für besondere Aufgaben übertragen werden, für die die Einstellungsvoraussetzungen des § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes entsprechend gelten. Der Anteil der Lehre, der von hauptberuflichen Lehrkräften erbracht wird, die die für Professorinnen und Professoren geltenden Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, soll 40 Prozent nicht unterschreiten. Im Ausnahmefall gehören dazu auch Professorinnen oder Professoren an Fachhochschulen oder Universitäten, die in Nebentätigkeit an einer Berufsakademie lehren, wenn auch durch sie die Kontinuität im Lehrangebot und die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie verpflichtend die Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleistet werden; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Rahmen der Akkreditierung des einzelnen Studiengangs gesondert festzustellen.(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für nebenberufliche Lehrkräfte, die theoriebasierte, zu ECTS-Leistungspunkten führende Lehrveranstaltungen anbieten oder die als Prüferinnen oder Prüfer an der Ausgabe und Bewertung der Bachelorarbeit mitwirken. Lehrveranstaltungen nach Satz 1 können ausnahmsweise auch von nebenberuflichen Lehrkräften angeboten werden, die über einen fachlich einschlägigen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss sowie über eine fachwissenschaftliche und didaktische Befähigung und über eine mehrjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung entsprechend den Anforderungen an die Lehrveranstaltung verfügen.(3) Im Rahmen der Akkreditierung ist auch zu überprüfen:1. das Zusammenwirken der unterschiedlichen Lernorte (Studienakademie und Betrieb),2. die Sicherung von Qualität und Kontinuität im Lehrangebot und in der Betreuung und Beratung der Studierenden vor dem Hintergrund der besonderen Personalstruktur an Berufsakademien und3. das Bestehen eines nachhaltigen Qualitätsmanagementsystems, das die unterschiedlichen Lernorte umfasst.

### § 22 — Entscheidung des Akkreditierungsrates; Verleihung des Siegels

§ 22 Entscheidung des Akkreditierungsrates; Verleihung des Siegels(1) Der Akkreditierungsrat entscheidet auf Antrag der Hochschule über die Akkreditierung durch die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien und der fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages in Verbindung mit Teil 2 und 3. Grundlage für die Entscheidung über die formalen Kriterien ist ein Prüfbericht gemäß § 24 Absatz 3. Grundlage für die Entscheidung über die fachlich-inhaltlichen Kriterien ist ein Gutachten gemäß § 24 Absatz 4.(2) Die Entscheidung ergeht durch elektronischen Bescheid. Sie ist zu begründen.(3) Die Hochschule erhält vor der Entscheidung des Akkreditierungsrates Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn er von der Empfehlung der Gutachterinnen und Gutachter in erheblichem Umfang abzuweichen beabsichtigt. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat.(4) Mit der Akkreditierung verleiht der Akkreditierungsrat dem Studiengang oder dem Qualitätsmanagementsystem sein Siegel. Bei einer Systemakkreditierung erhält die Hochschule das Recht, das Siegel des Akkreditierungsrates für die von ihr geprüften Studiengänge selbst zu verleihen.(5) Die Entscheidung des Akkreditierungsrates bedarf in theologischen Studiengängen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stellen.

### § 23 — Vorzulegende Unterlagen

§ 23 Vorzulegende Unterlagen(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:1. Selbstbericht der Hochschule,2. ein Akkreditierungsbericht einer beim Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur, der aus einem Prüfbericht und einem Gutachten besteht; im Fall der Systemakkreditierung bezieht sich der Prüfbericht auf die Nachweise gemäß Nummern 3 und 4,3. bei Antrag auf Systemakkreditierung zusätzlich der Nachweis, dass mindestens ein Studiengang das Qualitätsmanagementsystem durchlaufen hat, und4. bei Antrag auf Systemreakkreditierung der Nachweis, dass grundsätzlich alle Bachelor- und Masterstudiengänge das Qualitätsmanagementsystem mindestens einmal durchlaufen haben.(2) Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.(3) Sobald der Akkreditierungsrat ein elektronisches Datenverarbeitungssystem zur Verfügung stellt, ist dieses zu nutzen.

### § 24 — Beauftragung einer Agentur; Akkreditierungsgutachten; Begehung

§ 24 Beauftragung einer Agentur; Akkreditierungsgutachten; Begehung(1) Die Hochschule beauftragt eine beim Akkreditierungsrat gemäß Artikel 5 Absatz 3 Nummer 5 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages zugelassene Agentur mit der Begutachtung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien und der Erstellung eines Akkreditierungsberichts.(2) Die Hochschule stellt der Agentur einen Selbstbericht zur Verfügung, der mindestens Angaben zu den Qualitätszielen der Hochschule und zu den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 2 und 3 enthält. Der Selbstbericht der Hochschule, an dessen Erstellung die Studierendenvertretung zu beteiligen ist, soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten und für die System- und Bündelakkreditierung 50 Seiten nicht überschreiten.(3) Der Prüfbericht wird von der Agentur erstellt; bei Studiengängen nach § 25 Absatz 1 Satz 3 bedarf der Prüfbericht vor der Weiterleitung an den Akkreditierungsrat der Zustimmung der dort jeweils benannten Personen. Maßgebliche Standards für den Prüfbericht sind die formalen Kriterien nach Teil 2. Er enthält einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien. Der Prüfbericht ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen. Über die Nichterfüllung eines formalen Kriteriums ist die Hochschule unverzüglich zu informieren.(4) Das Gutachten wird vom Gutachtergremium nach § 25 abgegeben. Das Gutachtergremium erhält den Prüfbericht nach Absatz 3. Maßgebliche Standards für das Gutachten sind die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3. Es enthält einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien. Das Gutachten ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen und soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten und für die System- und Bündelakkreditierung 100 Seiten nicht überschreiten.(5) Im Rahmen der Begutachtung der fachlich-inhaltlichen Kriterien findet eine Begehung durch das Gutachtergremium in der Regel vor Ort statt. Bei der Akkreditierung eines Studiengangs, der zum Zeitpunkt der Beauftragung der Agentur noch nicht angeboten wird (Konzeptakkreditierung), kann das Gutachtergremium einvernehmlich auf eine Begehung verzichten. Gleiches gilt bei der Reakkreditierung eines Studiengangs.(6) Enthält das Gutachten Vorschläge zu Auflagen, können Hochschule und Agentur einen zusätzlichen Verfahrensschritt vereinbaren, um die Monita bereits vor Antragstellung an den Akkreditierungsrat zu beheben.

### § 25 — Zusammensetzung des Gutachtergremiums; Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter

§ 25 Zusammensetzung des Gutachtergremiums; Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter(1) Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Programmakkreditierung mindestens vier Personen an. Es setzt sich wie folgt zusammen:1. mindestens zwei fachlich nahestehende Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,2. eine fachlich nahestehende Vertreterin oder ein fachlich nahestehender Vertreter aus der beruflichen Praxis und3. eine fachlich nahestehende Studierende oder ein fachlich nahestehender Studierender.Bei der Akkreditierung von Studiengängen, die die Befähigung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt vermitteln, tritt eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Bildung zuständigen obersten Landesbehörde an die Stelle der Person nach Nummer 2; bei Lehramtsstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie/Religion tritt zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter der örtlich zuständigen Diözese oder Landeskirche hinzu. Bei der Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinations- oder Kernfach Evangelische oder Katholische Theologie/Religion tritt an die Stelle der Person nach Nummer 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen kirchlichen Stelle. Für die in den Sätzen 3 und 4 genannten Studiengänge bedarf die Abgabe des Gutachtens gemäß § 24 Absatz 4 Satz 1 der Zustimmung der jeweils genannten Personen; ohne diese Zustimmung erfolgt keine Vorlage des Gutachtens an den Akkreditierungsrat.(2) Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Systemakkreditierung mindestens fünf Personen an. Es setzt sich wie folgt zusammen:1. mindestens drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer mit einschlägiger Erfahrung in der Qualitätssicherung im Bereich Lehre,2. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der beruflichen Praxis und3. eine Studierende oder ein Studierender.(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügen über die Mehrheit der Stimmen. In dem jeweiligen Gutachtergremium muss die Mehrzahl der Gutachterinnen oder Gutachter über Erfahrungen mit Akkreditierungen verfügen. Bei einer Systemakkreditierung muss die Mehrzahl der Gutachterinnen und Gutachter über Erfahrungen mit Systemakkreditierungen verfügen.(4) Die Gutachterinnen und Gutachter werden von der mit der Erstellung des Akkreditierungsberichts beauftragten Agentur benannt. Die Agentur ist bei der Bestellung an das von der Hochschulrektorenkonferenz zu entwickelnde Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages gebunden.(5) Als Gutachter ist ausgeschlossen, wer1. an der Hochschule, die den Antrag auf Akkreditierung stellt, tätig oder eingeschrieben ist,2. bei Kooperationsstudiengängen oder Joint Programmes an einer der an dem Studiengang beteiligten Hochschulen tätig oder eingeschrieben ist oder3. nach in der Wissenschaft üblichen Regeln als befangen gilt.(6) Die Agentur teilt der Hochschule vor der Benennung der Gutachterinnen und Gutachter die personelle Zusammensetzung des Gutachtergremiums mit. Die Hochschule hat ein Recht zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen.

### § 26 — Geltungszeitraum der Akkreditierung; Verlängerung

§ 26 Geltungszeitraum der Akkreditierung; Verlängerung(1) Die erstmalige Akkreditierung ist für den Zeitraum von acht Jahren ab Beginn des Semesters oder Trimesters gültig, in dem die Akkreditierungsentscheidung bekannt gegeben wird. Ist bei einer Programmakkreditierung der Studiengang noch nicht eröffnet, ist die Akkreditierung ab dem Beginn des Semesters oder Trimesters, in dem der Studiengang erstmalig angeboten wird, spätestens aber mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Akkreditierungsentscheidung folgenden Semesters oder Trimesters wirksam.(2) Vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung ist eine erneute Akkreditierung (Reakkreditierung) zu beantragen, die sich im Erfolgsfall unmittelbar an die vorherige Akkreditierung anschließt. Bei in diesem Sinne rechtzeitiger Antragstellung verlängert sich die Akkreditierung für die Dauer des Verwaltungsverfahrens. Die Reakkreditierung wird spätestens mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Akkreditierungsentscheidung folgenden Semesters oder Trimesters wirksam. Reakkreditierungen sind für den Zeitraum von acht Jahren gültig.(3) Der Geltungszeitraum der Akkreditierung kann für einen Zeitraum von insgesamt bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn1. die Hochschule im Fall einer Programmakkreditierung einen Antrag auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung vorbereitet, in die der jeweilige Studiengang einbezogen ist, oder2. die Hochschule in begründeten Ausnahmefällen, die ganz oder teilweise außerhalb des Einflussbereiches der Hochschule liegen, eine Fristverlängerung beantragt; die außerordentliche Fristverlängerung im Einzelfall wird auf den nächsten Akkreditierungszeitraum angerechnet.Ist ein Antrag auf eine Systemakkreditierung gestellt, kann die Akkreditierung von Studiengängen, deren Akkreditierung während des Verfahrens endet, für die Dauer des Verfahrens zuzüglich eines Jahres verlängert werden. Wird ein akkreditierter Studiengang nicht fortgeführt, kann die Akkreditierung für bei Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung noch eingeschriebene Studierende verlängert werden.

### § 27 — Auflagen

§ 27 Auflagen(1) Für die Erfüllung einer Auflage ist eine Frist von in der Regel zwölf Monaten zu setzen.(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag der Hochschule verlängert werden.(3) Die Erfüllung der Auflage ist gegenüber dem Akkreditierungsrat nachzuweisen.

### § 28 — Anzeigepflicht bei Änderungen

§ 28 Anzeigepflicht bei Änderungen(1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen.(2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist.

### § 29 — Veröffentlichung

§ 29 VeröffentlichungDie Entscheidung des Akkreditierungsrates und der Akkreditierungsbericht werden vom Akkreditierungsrat auf seiner Internetseite veröffentlicht. Bei der Veröffentlichung dürfen personenbezogene Daten nicht offenbart werden, es sei denn, die betroffene Person hat eingewilligt oder die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt.

### § 3 — Studienstruktur und Studiendauer, Anerkennung und Anrechnung

§ 3 Studienstruktur und Studiendauer, Anerkennung und Anrechnung(1) Im System gestufter Studiengänge ist der Bachelorabschluss der erste berufsqualifizierende Regelabschluss eines Hochschulstudiums; der Masterabschluss stellt einen weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss dar. Grundständige Studiengänge, die unmittelbar zu einem Masterabschluss führen, sind ausgeschlossen.(2) Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium betragen sechs, sieben oder acht Semester bei den Bachelorstudiengängen und vier, drei oder zwei Semester bei den Masterstudiengängen. Im Bachelorstudium beträgt die Regelstudienzeit im Vollzeitstudium mindestens drei Jahre. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium höchstens fünf Jahre (zehn Semester). Längere Regelstudienzeiten sind bei entsprechender studienorganisatorischer Gestaltung ausnahmsweise möglich, um den Studierenden eine individuelle Lernbiografie, insbesondere durch Teilzeit-, Fern-, berufsbegleitendes oder duales Studium sowie berufspraktische Semester, zu ermöglichen. Abweichend von Satz 3 können in den künstlerischen Kernfächern an den künstlerischen Hochschulen nach näherer Bestimmung des Landesrechts konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge auch mit einer Gesamtregelstudienzeit von sechs Jahren eingerichtet werden.(3) Die Hochschule hat die nationalen und landesgesetzlichen Regelungen zur Anerkennung von Kompetenzen, Qualifikationen und Leistungen, die an einer Hochschule erbracht wurden, sowie zur Anrechnung von Kompetenzen und Qualifikationen, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, umzusetzen.

### § 30 — Bündelakkreditierung; Teil-Systemakkreditierung

§ 30 Bündelakkreditierung; Teil-Systemakkreditierung(1) Das Gutachten des Gutachtergremiums nach § 24 Absatz 4 kann mehrere Studiengänge umfassen, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften) hinausgeht (Bündelakkreditierung). Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen.(2) Bündel mit mehr als vier Studiengängen sind durch den Akkreditierungsrat vor Einreichung des Antrags zu genehmigen. Dies gilt für Kombinationsstudiengänge unabhängig von der Größe des Bündels.(3) Im Ausnahmefall kann eine studienorganisatorische Teileinheit der Hochschule Gegenstand der Systemakkreditierung sein. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn1. die Akkreditierung des Qualitätsmanagementsystems für die gesamte Hochschule noch nicht sinnvoll oder nicht praktikabel ist,2. das Qualitätsmanagementsystem der Teileinheit in die Hochschule integriert ist und3. mindestens ein Studiengang der Teileinheit dieses System bereits durchlaufen hat.

### § 31 — Stichproben

§ 31 Stichproben(1) Bei der Systemakkreditierung und Teil-Systemakkreditierung wird vom Gutachtergremium nach § 25 Absatz 2 eine Stichprobe durchgeführt. In der Stichprobe wird geprüft, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten.(2) Gegenstand der Stichprobe ist1. die Berücksichtigung aller Kriterien gemäß Teil 2 und 3 innerhalb eines Studiengangs, der das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule durchlaufen hat und2. die Berücksichtigung formaler und fachlich-inhaltlicher Kriterien gemäß Teil 2 und 3 nach Maßgabe des Gutachtergremiums.Bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt das Gutachtergremium das Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre.(3) Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist hiervon zusätzlich einer unter Berücksichtigung der Kriterien nach Teil 2 und 3, die sich auf Studiengänge beziehen, in die Stichproben einzubeziehen; Gleiches gilt für den Fall von Lehramtsstudiengängen für jeweils einen Studiengang von jedem angebotenen Lehramtstyp sowie für Studiengänge mit Evangelischer oder Katholischer Theologie/Religion. An der Stichprobe wirkt jeweils eine von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannte Vertreterin oder ein von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannter Vertreter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Bildung zuständigen obersten Landesbehörde oder der jeweiligen kirchlichen Stelle mit.

### § 32 — Kombinationsstudiengänge

§ 32 Kombinationsstudiengänge(1) Wählen die Studierenden aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium einzelne Fächer aus, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang als Teil eines Kombinationsstudiengangs.(2) Akkreditierungsgegenstand ist der Kombinationsstudiengang. Die Hochschulen müssen durch ihr jeweiliges Qualitätsmanagement sicherstellen, dass die Studierbarkeit nach § 12 Absatz 5 in allen möglichen Fächerkombinationen gegeben ist.(3) Die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs kann durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge oder Studienfächer ergänzt werden. Die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert sich dadurch nicht.(4) Auf der Akkreditierungsurkunde werden alle in die Akkreditierung einbezogenen Teilstudiengänge oder Studienfächer aufgeführt. Im Falle der Ergänzung der Akkreditierung nach Absatz 3 ist eine neue Akkreditierungsurkunde auszustellen.(5) Die Regelungen von Teil 4 bleiben im Übrigen unberührt.

### § 33 — Joint Programmes

§ 33 Joint Programmes(1) Für Joint Programmes, an denen eine inländische Hochschule und weitere Hochschulen aus dem Europäischen Hochschulraum beteiligt sind, kann die Akkreditierungsentscheidung in Abweichung von § 22 Absatz 1 durch Anerkennung der Bewertung durch eine in dem European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) gelistete Agentur getroffen werden. Der Akkreditierungsrat erkennt diese Bewertung auf Antrag der Hochschule an und verleiht sein Siegel, wenn die Einhaltung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Joint Programmes gemäß §§ 10 und 16 nachgewiesen ist und das Begutachtungsverfahren folgenden Anforderungen genügt hat:1. die Durchführung des Verfahrens wurde dem Akkreditierungsrat vor Beginn des Verfahrens angezeigt,2. die Akkreditierungsentscheidung beruht auf einem Selbstbericht der kooperierenden Hochschulen, der insbesondere Informationen zu den jeweiligen nationalen Rahmenbedingungen enthält und der die besonderen Merkmale des Joint Programmes hervorhebt,3. es hat eine Begehung an mindestens einem Standort des Studiengangs unter Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern aller kooperierenden Hochschulen sowie anderen Beteiligten stattgefunden,4. die Bewertung beruht auf einem Gutachten, das die Maßgaben von Joint Programmes in Teil 2 und 3 beachtet,5. die Begutachtung ist durch eine mindestens vierköpfige Gutachtergruppe erfolgt, die sich mindestens wie folgt zusammengesetzt hat:a) Mitglieder aus mindestens zwei der am Joint Programme beteiligten Länder,b) mindestens ein studentischer Vertreter oder eine studentische Vertreterin,c) die Gutachtergruppe repräsentiert Expertise in den entsprechenden Fächern und Fachdisziplinen einschließlich des Arbeitsmarktes in den entsprechenden Bereichen und Expertise auf dem Gebiet der Qualitätssicherung im Hochschulbereich und verfügt über Kenntnisse der Hochschulsysteme der beteiligten Hochschulen sowie der verwendeten Unterrichtssprachen undd) die Maßgaben gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 und 6 wurden eingehalten, 6. die Bewertung benennt folgende Merkmale: Begründung, Bestandskraft und gegebenenfalls nachgewiesene Erfüllung von Auflagen und7. die Agentur hat mindestens eine Zusammenfassung des Gutachtens einschließlich der Bewertung und Begründung auf ihrer Homepage in englischer Sprache veröffentlicht.Der § 22 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 28 und 29 gelten entsprechend. Wird die Akkreditierungsentscheidung nicht im Sinne von Satz 1 in Abweichung von § 22 getroffen, finden die Regelungen der §§ 10 und 16 für Joint Programmes im Sinne von § 10 Absatz 1 trotzdem sinngemäß Anwendung. Die Akkreditierungsfrist beträgt in Abweichung von § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 sechs Jahre. Bei der Veröffentlichung wird die Entscheidung als Akkreditierungsentscheidung auf Basis des gesonderten Verfahrens für Joint Programmes kenntlich gemacht. Die Hochschule hat dies in den Studienabschlussdokumenten deutlich zu machen.(2) Wird ein Joint Programme von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten koordiniert und angeboten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), so findet auf Antrag der inländischen Hochschule Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 1 sowie der in § 10 Absatz 1 und 2 und § 16 Absatz 1 geregelten Kriterien verpflichtet.

### § 34 — Alternative Akkreditierungsverfahren

§ 34 Alternative Akkreditierungsverfahren(1) Neben die beiden in Teil 4 geregelten Verfahren können gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages auch alternative Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre treten.(2) In alternativen Verfahren sind die Kriterien nach Teil 2 und 3 einzuhalten. Die in Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages sowie die im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung geltenden Grundsätze für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft gelten entsprechend; ebenso gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.(3) Die Durchführung von alternativen Verfahren bedarf vorab der Zustimmung des Akkreditierungsrates und der für die jeweilige Hochschule zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde; der Akkreditierungsrat kann eine externe Begutachtung veranlassen. Der Antrag ist über die für die jeweilige Hochschule zuständige Rechtsaufsichtsbehörde dem Akkreditierungsrat vorzulegen. Der Akkreditierungsrat kann im Rahmen der Abstimmung mit der für die jeweilige Hochschule zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde seine Zustimmung nur verweigern, wenn das alternative Verfahren den Maßgaben nach Artikel 2 und den Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages sowie den im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft nicht entspricht. Das alternative Verfahren soll geeignet sein, grundsätzliche Erkenntnisse zu alternativen Ansätzen externer Qualitätssicherung jenseits der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages genannten Verfahren zu gewinnen.(4) Die vom Akkreditierungsrat jeweils entwickelte Verfahrensordnung, in der insbesondere die Antragsvoraussetzungen geregelt werden, ist von der Hochschule anzuwenden.(5) Das alternative Verfahren wird auf maximal acht Jahre befristet. § 22 Absatz 4 Satz 2 und § 26 Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Es wird durch den Akkreditierungsrat begleitet und ist in der Regel zwei Jahre vor Ablauf der Projektzeit von einer unabhängigen, wissenschaftsnahen Einrichtung zu evaluieren.

### § 35 — Berufszulassungsrechtliche Eignung

§ 35 Berufszulassungsrechtliche Eignung(1) Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages können auf Antrag der Hochschule mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, organisatorisch verbunden werden.(2) Die Beteiligung von zusätzlich zu den anderen Vertreterinnen und Vertretern der Berufspraxis zu berufenden externen Expertinnen und Experten mit beratender Funktion in den Gutachtergremien gemäß § 25 Absatz 1 und 2 erfolgt durch Benennung der für den reglementierten Beruf jeweils zuständigen staatlichen Stelle.

### § 36 — Evaluation

§ 36 EvaluationDie Verordnung wird regelmäßig und in angemessener Frist überprüft.

### § 37 — Übergangsvorschriften

§ 37 Übergangsvorschriften(1) Soll nach § 12 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 in der Fassung der Studienakkreditierungsverordnung vom 30. Juli 2018 (Amtsbl. I S. 584), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. September 2024 (Amtsbl. I S. 722, 729), eine Auflage im Sinne von § 27 ausgesprochen werden, kann der Akkreditierungsrat bei nicht ausreichender Informationslage die Darlegung der Belastungsangemessenheit als Auflage im Rahmen des Prüfungskonzeptes verlangen.(2) Für Anträge, die bis zum 1. April 2026 gestellt werden, sind § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 6, §§ 15 und 17 Absatz 1 Satz 5, 6 und 7 und § 30 Absatz 2 in der Fassung der Studienakkreditierungsverordnung vom 30. Juli 2018 (Amtsbl. I S. 584), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. September 2024 (Amtsbl. I S. 722, 729), weiter anzuwenden.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die künstlerischen Hochschulen.

### § 4 — Studiengangsprofile

§ 4 Studiengangsprofile(1) Masterstudiengänge können nach anwendungsorientiertem oder forschungsorientiertem Profil unterschieden werden. Masterstudiengänge an den künstlerischen Hochschulen können ein besonderes künstlerisches Profil haben. Masterstudiengänge, in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, haben ein besonderes lehramtsbezogenes Profil. Legt die Hochschule ein Profil fest, ist dies in der Akkreditierung festzustellen.(2) Bei der Einrichtung eines Bachelorstudiengangs ist festzulegen, ob er grundständig oder weiterbildend ist; bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob er konsekutiv oder weiterbildend ist. Weiterbildende Bachelor- und Masterstudiengänge haben in den Vorgaben zur Regelstudienzeit und zur Abschlussarbeit den grundständigen Bachelorstudiengängen oder den konsekutiven Masterstudiengängen zu entsprechen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen.(3) Bachelor- und Masterstudiengänge müssen eine Abschlussarbeit vorsehen, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbstständig nach wissenschaftlichen oder künstlerischen Methoden zu bearbeiten.

### § 5 — Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten

§ 5 Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten(1) Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Bei weiterbildenden Masterstudiengängen kann der berufsqualifizierende Hochschulabschluss durch eine Eignungsprüfung ersetzt werden. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrungen von nicht unter einem Jahr voraus; für einzelne Studierende sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen möglich.(2) Als Zugangsvoraussetzung für künstlerische Masterstudiengänge ist die hierfür erforderliche besondere künstlerische Eignung nachzuweisen. Beim Zugang zu weiterbildenden künstlerischen Masterstudiengängen können auch berufspraktische Tätigkeiten, die während des Studiums abgeleistet werden, berücksichtigt werden, sofern Landesrecht dies ermöglicht. Das Erfordernis berufspraktischer Erfahrung gilt nicht an der Hochschule für Bildende Künste Saar für solche Studien, die einer Vertiefung freikünstlerischer Fähigkeiten dienen, sofern landesrechtliche Regelungen dies vorsehen.(3) Im Übrigen gilt für den Zugang zu Masterstudiengängen § 77 Absatz 6 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 555), in der jeweils geltenden Fassung.

### § 6 — Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen

§ 6 Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen(1) Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudiengang kann jeweils nur ein Grad, der Bachelor- oder Mastergrad, verliehen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Multiple-Degree-Abschluss. Es findet keine Differenzierung der Abschlussgrade nach der Dauer der Regelstudienzeit statt.(2) Für Bachelor- und konsekutive Mastergrade sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:1. Bachelor of Arts (B.A.) und Master of Arts (M.A.) in den Fächergruppen Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport, Sportwissenschaft, Sozialwissenschaften, Kunstwissenschaft, Darstellende Kunst und bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung in der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften sowie in künstlerisch angewandten Studiengängen,2. Bachelor of Science (B.Sc.) und Master of Science (M.Sc.) in den Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften, Medizin, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften, in den Fächergruppen Ingenieurwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung,3. Bachelor of Engineering (B.Eng.) und Master of Engineering (M.Eng.) in der Fächergruppe Ingenieurwissenschaften bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung,4. Bachelor of Laws (LL.B.) und Master of Laws (LL.M.) in der Fächergruppe Rechtswissenschaften,5. Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) und Master of Fine Arts (M.F.A.) in der Fächergruppe Freie Kunst,6. Bachelor of Music (B.Mus.) und Master of Music (M.Mus.) in der Fächergruppe Musik und7. Bachelor of Education (B.Ed.) und Master of Education (M.Ed.) für Studiengänge, in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden; für einen polyvalenten Studiengang kann entsprechend dem inhaltlichen Schwerpunkt des Studiengangs eine Bezeichnung nach den Nummern 1 bis 7 vorgesehen werden.Fachliche Zusätze zu den Abschlussbezeichnungen und gemischtsprachige Abschlussbezeichnungen sind ausgeschlossen. Bachelorgrade mit dem Zusatz „honours“ („B.A. hon.“) sind ausgeschlossen. Bei interdisziplinären und Kombinationsstudiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt. Für Weiterbildungsstudiengänge oder für Studienabschlüsse, die aufgrund einer staatlichen Prüfung erworben wurden, dürfen auch Bachelor- und Mastergrade verwendet werden, die von den vorgenannten Bezeichnungen abweichen.(3) In den Abschlussdokumenten darf an geeigneter Stelle verdeutlicht werden, dass das Qualifikationsniveau des Bachelorabschlusses einem Diplomabschluss an Fachhochulen und das Qualifikationsniveau eines Masterabschlusses einem Diplomabschluss an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen entspricht.(4) Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium im Einzelnen erteilt das Diploma-Supplement, das Bestandteil jedes Abschlusszeugnisses ist.

### § 7 — Modularisierung

§ 7 Modularisierung(1) Die Studiengänge sind in Studieneinheiten (Module) zu gliedern, die durch die Zusammenfassung von angestrebten Lernergebnissen und Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind. Die angestrebten Lernergebnisse und Studieninhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb von maximal zwei aufeinander folgenden Semestern vermittelt werden können; in besonders begründeten Ausnahmefällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semester erstrecken. Für das künstlerische Kernfach im Bachelorstudium sind mindestens zwei Module verpflichtend, die etwa zwei Drittel der Arbeitszeit in Anspruch nehmen können.(2) Die Beschreibung eines Moduls soll mindestens enthalten:1. angestrebte Lernergebnisse und Studieninhalte des Moduls,2. Lehr- und Lernformen,3. Voraussetzungen für die Teilnahme,4. Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS),5. ECTS-Leistungspunkte und Benotung,6. Häufigkeit des Angebots des Moduls,7. Arbeitsaufwand und8. Dauer des Moduls.(3) Unter den Voraussetzungen für die Teilnahme sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine erfolgreiche Teilnahme und Hinweise für die geeignete Vorbereitung durch die Studierenden zu benennen. Bei den Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten ist anzugeben, wie ein Modul erfolgreich absolviert werden kann (Prüfungsart, -umfang, -dauer).

### § 8 — Leistungspunktesystem

§ 8 Leistungspunktesystem(1) Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von ECTS-Leistungspunkten zuzuordnen. Je Semester sind in der Regel 30 ECTS-Leistungspunkte zugrunde zu legen. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einer Gesamtarbeitsleistung der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis höchstens 30 Zeitstunden. Für ein Modul werden ECTS-Leistungspunkte gewährt, wenn die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen nachgewiesen werden. Die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten setzt nicht zwingend eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls voraus.(2) Für den Bachelorabschluss sind mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. Für den Masterabschluss werden unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss 300 ECTS-Leistungspunkte benötigt. Davon kann bei entsprechender Qualifikation der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden, auch wenn nach Abschluss eines Masterstudiengangs 300 ECTS-Leistungspunkte nicht erreicht werden. Bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen in den künstlerischen Kernfächern an den künstlerischen Hochschulen mit einer Gesamtregelstudienzeit von sechs Jahren wird das Masterniveau mit 360 ECTS-Leistungspunkten erreicht.(3) Der Bearbeitungsumfang beträgt für die Bachelorarbeit 6 bis 12 ECTS-Leistungspunkte und für die Masterarbeit 15 bis 30 ECTS-Leistungspunkte. In Studiengängen der Freien Kunst kann in begründeten Ausnahmefällen der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit bis zu 20 ECTS-Leistungspunkte und für die Masterarbeit bis zu 40 ECTS-Leistungspunkte betragen.(4) In begründeten Ausnahmefällen können für Studiengänge mit besonderen studienorganisatorischen Maßnahmen bis zu 75 ECTS-Leistungspunkte pro Studienjahr zugrunde gelegt werden. Dabei ist die Arbeitsbelastung eines ECTS-Leistungspunktes mit 30 Stunden zu bemessen. Besondere studienorganisatorische Maßnahmen können insbesondere Lernumfeld und Betreuung, Studienstruktur, Studienplanung und Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffen.(5) Bei Lehramtsstudiengängen für Lehrämter der Grundschule oder Primarstufe, für übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe, für Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I sowie für Sonderpädagogische Lehrämter I kann ein Masterabschluss vergeben werden, wenn nach mindestens 240 an der Hochschule erworbenen ECTS-Leistungspunkten unter Einbeziehung des Vorbereitungsdienstes insgesamt 300 ECTS-Leistungspunkte erreicht sind.(6) An Berufsakademien sind bei einer dreijährigen Ausbildungsdauer für den Bachelorabschluss in der Regel 180 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. Der Umfang der theoriebasierten Ausbildungsanteile darf 120 ECTS-Leistungspunkte, der Umfang der praxisbasierten Ausbildungsanteile 30 ECTS-Leistungspunkte nicht unterschreiten.

### § 9 — Besondere Kriterien für Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen

§ 9 Besondere Kriterien für Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen(1) Umfang und Art bestehender Kooperationen mit Unternehmen und sonstigen Einrichtungen sind unter Einbeziehung nichthochschulischer Lernorte und Studienanteile sowie der Unterrichtssprache(n) vertraglich zu regeln und auf der Internetseite der Hochschule zu beschreiben. Bei der Anwendung von Anrechnungsmodellen im Rahmen von studiengangsbezogenen Kooperationen ist die inhaltliche Gleichwertigkeit anzurechnender nichthochschulischer Qualifikationen und deren Äquivalenz gemäß dem angestrebten Qualifikationsniveau nachvollziehbar darzulegen.(2) Im Fall von studiengangsbezogenen Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen ist der Mehrwert für die künftigen Studierenden und die gradverleihende Hochschule nachvollziehbar darzulegen.

---

— Verordnung zur Regelung der Studienakkreditierung (Studienakkreditierungsverordnung - StAkkrV)Vom 23. Juli 2025
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-HSchulQSAkkrVSL2025rahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
