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Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag)Vom 20. September 2017

Ausfertigungsdatum:
20.09.2017
Fundstelle:
Amtsblatt I 2017, 902
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag)(1) Dem am 1. Juni 2017 vom Saarland unterzeichneten Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt.(2) Rechtsverordnungen nach Artikel 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages oder ihre Änderungen erlässt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde.(3) Der Staatsvertrag wird in der Anlage veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Amtsblatt des Saarlandes durch die Staatskanzlei bekannt zu machen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.