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title: "HSchulKoopVwVbg SL — Verwaltungsabkommen über die länderübergreifende Hochschulkooperation zwischen den Ländern Saarland und Rheinland-Pfalz Vom 1. Juli 1999"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
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updated: "2026-05-13T16:20:57+00:00"
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# HSchulKoopVwVbg SL — Verwaltungsabkommen über die länderübergreifende Hochschulkooperation zwischen den Ländern Saarland und Rheinland-Pfalz Vom 1. Juli 1999

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 01.07.1999
*Fundstelle:* GMBl. 1999, 190


### § 1 — Zweck der Vereinbarung

§ 1 Zweck der VereinbarungMit dem Ziel, die Bemühungen der Hochschulen in der Region Saarland-Trier-Westpfalz um die Sicherung und Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit zu unterstützen, und in der Absicht, zu einer abgestimmten Hochschulentwicklung in der Region beizutragen, werden die Länder sich im Hochschulbereich - unter Wahrung der Hochschulautonomie - stärker miteinander abstimmen und Rahmenbedingungen für erfolgreiche Kooperationen, auch über die Region hinaus, schaffen.

### § 10 — Gemeinsame Nutzung von Einrichtungen

§ 10 Gemeinsame Nutzung von EinrichtungenZur Sicherung der Qualität von Studium, Lehre und Forschung, zur Weiterbildung sowie zur Unterstützung des Technologietransfers wirken die Länder darauf hin, dass sich die Hochschulen in der Region die gegenseitige Nutzung ihrer Einrichtungen ermöglichen, soweit es die jeweiligen Hochschulbelange zulassen.

### § 11 — Schlussbestimmungen

§ 11 SchlussbestimmungenDieses Verwaltungsabkommen wird auf unbestimmte Zeit .geschlossen.Das Verwaltungsabkommen kann von jedem Land mit einer Frist von neun Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.ProtokollnotizZu § 5 des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Saarland und Rheinland-Pfalz vom 1. Juli 1999.Die vertragschließenden Länder stimmen darin überein, die Mitgliedschaft in der Hochschul-Regionalkommission für die Hochschulvertreterinnen und -vertreter sowie für die vier Experten aus Wissenschaft und Wirtschaft auf drei Jahre, für die studierenden Mitglieder auf ein Jahr zu begrenzen. Wiederberufungen sind möglich.

### § 2 — Rahmenregelungen

§ 2 RahmenregelungenDie Landesregierungen werden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zur Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen beitragen, damit ihre Hochschulgesetze die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens notwendigen Rahmenregelungen enthalten, die eine Kooperation in Forschung, Lehre und Weiterbildung erleichtern.

### § 3 — Hochschul-Regionalkommission

§ 3 Hochschul-Regionalkommission(1) Zur Unterstützung der Kooperationsbemühungen und zur Förderung der abgestimmten Hochschulentwicklung schaffen die Länder eine gemeinsame Hochschul-Regionalkommission, deren Mitglieder sich der Weiterentwicklung der Hochschulregion Saarland-Trier-Westpfalz in besonderer Weise verpflichtet fühlen sollen. (2) Die Hochschulregion umfasst auf der Seite des Saarlandes die staatlichen Hochschulen des Saarlandes und auf der Seite von Rheinland-Pfalz die Universitäten Kaiserslautern, Koblenz-Landau (Abteilung Landau) und Trier sowie die Fachhochschulen Kaiserslautern und Trier, jeweils mit allen ihren Standorten.

### § 4 — Aufgaben der Hochschul-Regionalkommission

§ 4 Aufgaben der Hochschul-RegionalkommissionDie Hochschul-Regionalkommission berät die Hochschulen und die fachlich zuständigen Ministerien beider Länder bei der Erarbeitung von Grundlinien einer abgestimmten Entwicklung der Hochschulstruktur in der Region. Sie gibt Stellungnahmen oder Empfehlungen ab insbesondere - zur Koordination und Weiterentwicklung von Schwerpunkten in Forschung und Lehre,- zur Abstimmung vorhandener und geplanter Studienangebote,- zur Lehrgebietsfestlegung bei der Besetzung von Professuren, die von besonderer Bedeutung für hochschulübergreifende Kooperationen sind,- zur Einrichtung und Entwicklung von hochschulübergreifenden Serviceeinrichtungen und technischen Infrastrukturen.

### § 5 — Zusammensetzung der Hochschul-Regionalkommission

§ 5 Zusammensetzung der Hochschul-Regionalkommission(1) Der Hochschul-Regionalkommission gehören als Mitglieder an: - jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hochschulleitungen der Hochschulen in der Region, die durch die Hochschulleitungen benannt werden. Die Universität des Saarlandes ist durch zwei Personen vertreten,- vier Experten aus Wissenschaft und Wirtschaft, die durch die für die Hochschulen zuständigen Ministerien der beiden Länder bestellt werden,- ein studierendes Mitglied einer der staatlichen Hochschulen der Teilregion Trier-Westpfalz, das durch die Landes-ASten-Konferenz Rheinland Pfalz gewählt wird,- ein studierendes Mitglied einer der staatlichen Hochschulen des Saarlandes, das durch die ASten der saarländischen Hochschulen gewählt wird. (2) Als Gäste, die von der jeweiligen Einrichtung entsandt werden, gehören der Kommission an: - je eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Hochschulen zuständigen Ministerien der beiden Länder,- zwei Vertreterinnen oder Vertreter der „Charte de Coopération“ aus nach Nationalität unterschiedlichen nicht deutschen Mitgliedshochschulen der Charte. (3) Die Hochschul-Regionalkommission wählt aus dem Kreis der Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Hochschul-Regionalkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Geschäftsführung geregelt wird. Sie kann Arbeitsgruppen bilden und auch Personen hinzuziehen, die nicht der Hochschul-Regionalkommission angehören. (4) Weitere Hochschulen können an Sitzungen der Hochschul-Regionalkommission oder ihrer Ausschüsse mit Gaststatus teilnehmen.

### § 6 — Länderübergreifender Einsatz von Hochschulpersonal

§ 6 Länderübergreifender Einsatz von HochschulpersonalDie Länder werden Verfahren entwickeln, die den Zielen dieses Abkommens nach Kooperation und abgestimmter Zusammenarbeit der Hochschulen in Forschung, Lehre und Weiterbildung Rechnung tragen. Dazu gehören insbesondere - Regelungen, wonach das zu erbringende Lehrdeputat auch durch Lehrveranstaltungen an Hochschulen der Region erbracht werden kann, die nicht der Dienstsitz der oder des Lehrenden sind,- Regelungen, wonach die übrigen Dienstaufgaben ganz oder teilweise hochschulübergreifend wahrgenommen werden können, z.B. im Zusammenhang mit Vorhaben gemäß § 9 dieses Abkommens,- eine Erleichterung der Abordnung oder Versetzung von Professorinnen und Professoren sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an eine andere Hochschule der Region, soweit dies im Einvernehmen mit den Betroffenen geschieht,- sonstige Maßnahmen des Personalaustauschs.

### § 7 — Förderung der Mobilität von Studierenden

§ 7 Förderung der Mobilität von StudierendenDie verbesserte Kooperation der Hochschulen in der Region Saarland-Trier-Westpfalz dient ausdrücklich auch einer Verbesserung der Mobilität von Studierenden zwischen den Hochschulen in der Region. Dazu werden die Ministerien und die beteiligten Hochschulen darauf hinwirken, dass insbesondere - eine Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen zwischen den Hochschulen vereinbart wird,- die Doppelimmatrikulation erprobt wird,- im Rahmen von Studiengängen im Vorhinein anerkannte Lehrveranstaltungen, Fachgebiete und Studienabschnitte an anderen Hochschulen der Region absolviert werden können.

### § 8 — Abstimmung von Studienangeboten

§ 8 Abstimmung von StudienangebotenDie Länder werden sich gegenseitig und die Hochschul-Regionalkommission über laufende Genehmigungsverfahren für neue Studienangebote an den Hochschulen in ihrem Zuständigkeitsbereich informieren.

### § 9 — Gemeinsame Vorhaben der Weiterbildung

§ 9 Gemeinsame Vorhaben der WeiterbildungGeeignete Vorhaben der Weiterbildung mit dem Ziel einer didaktischen Qualifizierung der Lehrenden und insbesondere des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Evaluation der Lehre sollen gemeinsam geplant und hochschul- sowie länderübergreifend durchgeführt werden. Die Hochschul-Regionalkommission soll prüfen, ob und gegebenenfalls mit welcher Konzeption zur Unterstützung und Durchführung solcher Vorhaben ein gemeinsam getragenes Zentrum eingerichtet werden soll.

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— Verwaltungsabkommen über die länderübergreifende Hochschulkooperation zwischen den Ländern Saarland und Rheinland-Pfalz Vom 1. Juli 1999
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-HSchulKoopVwVbgSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
