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title: "HRG§9Vbg SL — Vereinbarung der Länder über die Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen gemäß § 9 Hochschulrahmengesetz Vom 25. Februar 1988[1]"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
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updated: "2026-05-13T16:20:32+00:00"
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# HRG§9Vbg SL — Vereinbarung der Länder über die Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen gemäß § 9 Hochschulrahmengesetz Vom 25. Februar 1988[1]

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 25.02.1988


### Eingangsformel HRG§9Vbg

Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, das Land Thüringen schließen in Ausführung von § 9 des Hochschulrahmengesetzes zur Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen nachstehende Vereinbarung:

### § 1 — Gemeinsame Kommission

§ 1 Gemeinsame Kommission Die für das Hochschulwesen zuständigen Landesminister und die Hochschulrektorenkonferenz bilden eine „Gemeinsame Kommission für die Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen (Gemeinsame Kommission)“.

### § 10 — Geschäftsstelle

§ 10 Geschäftsstelle Die Gemeinsame Kommission und die Fachkommissionen bedienen sich der im Sekretariat der Kultusministerkonferenz[5] für die Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen eingerichteten Geschäftsstelle.

### § 11 — Anwendungsbereich

§ 11 Anwendungsbereich Diese Vereinbarung findet für den Bereich staatlicher Prüfungsordnungen nur Anwendung, soweit die jeweils zuständigen Fachminister im Einzelfall zugestimmt haben.

### § 2 — Zusammensetzung der Gemeinsamen Kommission

§ 2 Zusammensetzung der Gemeinsamen Kommission (1) Der Gemeinsamen Kommission gehören an 1. neun Vertreter der Länder, 2. neun Vertreter der Hochschulen (fünf Professoren, zwei wissenschaftliche/künstlerische Assistenten/Mitarbeiter, zwei Studenten), 3. ein Vertreter des Bundes mit beratender Stimme, 4. je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer mit beratender Stimme. (2) Die Ländervertreter werden von der Kultusministerkonferenz, die Hochschulvertreter von der Hochschulrektorenkonferenz benannt. Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände wird um die Benennung des Vertreters der Arbeitgeber, der Deutsche Gewerkschaftsbund um die Benennung des Vertreters der Arbeitnehmer gebeten. Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbenennung ist zulässig. (3) Die Gemeinsame Kommission wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen Ländervertreter oder Professor sein. Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen der Länderseite und der Hochschulseite. Der stellvertretende Vorsitzende gehört jeweils der Seite an, die nicht den Vorsitzenden stellt. (4) Die Gemeinsame Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens neun Mitglieder (darunter mindestens vier Ländervertreter und vier Hochschulvertreter, von denen drei Professoren sein müssen) anwesend sind. Ländervertreter können andere Ländervertreter, Hochschulvertreter andere Hochschulvertreter zur Ausübung des Stimmrechts ermächtigen. Die Gemeinsame Kommission beschließt mit einfacher Mehrheit. (5) Erstreckt sich die Beschlussfassung auf Studiengänge, die mit einer Staatsprüfung abschließen, führen die Ländervertreter insgesamt zwei Drittel der Stimmen. Mitzuständige Landes- und Bundesminister sind angemessen zu beteiligen, wobei die von der Kultusministerkonferenz benannten Ländervertreter die Mehrzahl der Staatsvertreter stellen und die Stimmenmehrheit haben.

### § 3 — Aufgaben der Gemeinsamen Kommission

§ 3 Aufgaben der Gemeinsamen Kommission (1) Unter Beachtung der §§ 7 ff Hochschulrahmengesetz unterstützt und berät die Gemeinsame Kommission die für das Hochschulwesen zuständigen Landesminister und die Hochschulrektorenkonferenz bei der Koordinierung von Studium und Prüfungen. Sie hat insbesondere die Aufgabe, die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienabschlüsse und der Möglichkeit des Hochschulwechsels durch eine entsprechende Gestaltung der Prüfungsordnungen vorzubereiten. Dazu hat sie insbesondere 1. allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen, 2. Rahmenordnungen für die Prüfungen in den einzelnen Studiengängen zu erstellen und den Entwicklungen im Hochschulbereich anzupassen. (2) Die allgemeinen Bestimmungen und die Rahmenordnungen müssen hinreichend Spielraum für Profilbildung und Wettbewerb zwischen den Hochschulen belassen. Die Gemeinsame Kommission kann auch Reformmodelle empfehlen, die nur an einzelnen Hochschulen erprobt werden sollen.

### § 4 — Regelstudienzeit

§ 4 Regelstudienzeit Vor Aufnahme der Arbeit an einer Rahmenordnung gibt die Kultusministerkonferenz im Zusammenwirken mit der Hochschulrektorenkonferenz die Regelstudienzeit für den jeweiligen Studiengang vor. In begründeten Ausnahmefällen kann der Entwurf einer Rahmenordnung neben der vorgegebenen auch mit einer davon abweichenden Regelstudienzeit vorgelegt werden.

### § 5 — Bildung von Fachkommissionen

§ 5 Bildung von Fachkommissionen (1) Für die Erarbeitung oder die Anpassung einer Rahmenordnung kann sich die Gemeinsame Kommission einer Fachkommission bedienen. Fachkommissionen werden jeweils für einen Studiengang gebildet. in geeigneten Fällen kann eine Fachkommission auch für mehrere Studiengänge gebildet werden. (2) Die Gemeinsame Kommission beschließt den Arbeitsauftrag der Fachkommissionen. Den Fachkommissionen wird für die Erfüllung ihres Auftrags eine Frist von in der Regel einem Jahr gesetzt.

### § 6 — Zusammensetzung der Fachkommissionen

§ 6 Zusammensetzung der Fachkommissionen (1) Den Fachkommissionen gehören in der Regel an: 1. acht Vertreter der Hochschulen (fünf Professoren, ein wissenschaftlicher/künstlerischer Assistent/Mitarbeiter, zwei Studenten), 2. zwei Vertreter der Länder, 3. zwei Sachverständige aus der Berufspraxis mit beratender Stimme. Dem Bund wird anheim gestellt, einen Vertreter mit beratender Stimme in die Fachkommissionen zu entsenden. Die Gemeinsame Kommission kann den Aufgaben der jeweiligen Fachkommission entsprechend auch eine andere Zusammensetzung vorsehen. (2) Für die Benennung der Mitglieder der Fachkommissionen gilt § 2 Abs. 2 entsprechend. (3) Erstreckt sich der Auftrag einer Fachkommission auf einen Studiengang, der mit einer staatlichen Prüfung abschließt, führen die Ländervertreter insgesamt zwei Drittel der Stimmen. In diesem Fall kann die Anzahl der Ländervertreter entsprechend dem Stimmgewicht erhöht werden. Mitzuständige Landes-/Bundesminister sind angemessen zu beteiligen, wobei die von der Kultusministerkonferenz benannten Ländervertreter die Mehrzahl der Staatsvertreter stellen und die Stimmenmehrheit haben. (4) Die Fachkommissionen wählen für die Dauer ihrer Arbeit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender müssen Professoren sein. (5) Die Fachkommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter mindestens ein Vertreter der Länder, anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit.

### § 7 — Arbeitsgruppen, Fachberater, Gutachter

§ 7 Arbeitsgruppen, Fachberater, Gutachter Zur Lösung besonderer Aufgaben im Rahmen ihres Auftrags können die Gemeinsame Kommission und die Fachkommissionen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Arbeitsgruppen bilden, Fachberater hinzuziehen und Gutachten einholen. Die Fachkommissionen können auch ständige Sachverständige an ihren Beratungen beteiligen.

### § 8 — Einholung von Stellungnahmen

§ 8 Einholung von Stellungnahmen (1) Vor Verabschiedung einer Rahmenordnung holt die Gemeinsame Kommission die Stellungnahme der Länder und - über die Hochschulrektorenkonferenz - die Stellungnahmen der Hochschulen ein. (2) Die Gemeinsame Kommission überarbeitet unter Würdigung der Stellungnahmen der Länder und der Hochschulen die Rahmenordnung. Hat eine Fachkommission an der Erarbeitung der Rahmenordnung mitgewirkt, so ist sie angemessen zu beteiligen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen entsprechend.

### § 9 — Beschlussfassung

§ 9 Beschlussfassung (1) Die Gemeinsame Kommission legt die Rahmenordnung der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz vor. (2) Die Rahmenordnung wird von der Kultusministerkonferenz im Zusammenwirken mit der Hochschulrektorenkonferenz als Empfehlung im Sinne von § 9 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz beschlossen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten fürallgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen entsprechend.

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— Vereinbarung der Länder über die Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen gemäß § 9 Hochschulrahmengesetz Vom 25. Februar 1988[1]
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-HRG§9VbgSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
