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Verordnung über die Erstattung häuslicher Pflegeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch an den Träger der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch Vom 26. Februar 2021

Ausfertigungsdatum:
26.02.2021
Fundstelle:
Amtsblatt I 2021, 667
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HPflErstV

Aufgrund des § 103 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075), in Verbindung mit § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 1053), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Erstattungsanspruch

§ 1 Erstattungsanspruch(1) Der Träger der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch hat gegen den für Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Träger der Sozialhilfe nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen Erstattungsanspruch seiner Nettoaufwendungen zur häuslichen Pflege.(2) Der Anspruch gilt in den Fällen des § 103 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung.

§ 2

Feststellung des Pflegebedarfes

§ 2 Feststellung des Pflegebedarfes(1) Der Träger der Hilfe zur häuslichen Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch stellt den Bedarf an häuslicher Pflege in eigener Verantwortung fest.(2) Die Feststellungen des Trägers der häuslichen Pflege bestimmen den Umfang des Erstattungsanspruchs nach § 1 Absatz 1.(3) Zum Verhältnis zwischen Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und häuslicher Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch soll im Einzelfall Einvernehmen hergestellt werden.

§ 3

Verfahrensweise

§ 3 VerfahrensweiseDas Nähere zu1. dem Verhältnis zwischen Eingliederungshilfe und Pflege,2. den gemeinsamen Standards zur Bedarfsfeststellung und3. dem Abrechnungsverfahrenregeln der Landkreistag Saarland und der Träger der Eingliederungshilfe in gesonderten Vereinbarungen.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.