HomLSchGÄndV SL · Saarland

Verordnung zur Änderung der „Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete der Kreisstadt Homburg“ Vom 24. Februar 2025

Ausfertigungsdatum:
24.02.2025
Fundstelle:
Amtsblatt I 2025, 255
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage HomLSchGÄndV

Anlage

Eingangsformel HomLSchGÄndV

Auf Grund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom 5. April 2006 (Amtsbl. I S. 726), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz:

§ 1

Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete der Kreisstadt Homburg

§ 1 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete der Kreisstadt HomburgDie „Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete der Kreisstadt Homburg“ vom 23. Februar 2006 (Amtsbl. S. 309) wird geändert, so dass in der Gemarkung Homburg die Parzellen 861/8, 865 und 869/4 sowie teilweise die Parzellen 850/49, 858, 861/10, 861/13, 861/16, 862, 863/1, 864, 869/5 und 5832/30 nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L06.02.01 sind.

§ 2

Beschreibung der ausgegliederten Flächen

§ 2 Beschreibung der ausgegliederten FlächenDas auszugliedernde Gebiet liegt in der Gemarkung Homburg und schließt sich unmittelbar an den Campus des Universitätsklinikums des Saarlandes in süd-östlicher Richtung an.Die insgesamt acht Ausgliederungsflächen weisen eine Größe von ca.34 300 m2 auf und umfassen ausschließlich Waldbestände. Sie liegen im Geltungsbereich des sich im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans „Universitätskliniken TB 3“.Die Kreisstadt Homburg bezweckt mit der Umsetzung des Bebauungsplans den Ersatzneubau des Gebäudekomplexes Neurologie inklusive infrastruktureller Anbindung; die Lage der betroffenen Flächen im Landschaftsschutzgebiet würde den Darstellungen des Bebauungsplanes widersprechen.Die auszugliedernden Flächen sind aus der beigefügten Flurkarte ersichtlich.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes, Teil I, in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.