Höchstmietenverordnung nach § 7k des Einkommensteuergesetzes Vom 16. April 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 16.04.1991
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1991, 766
Auf Grund des § 7k Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 1990 (EStG 1990) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBl. I S. 2110), [1] verordnet die Landesregierung:
§ 1Die Höchstmiete nach § 7k Abs. 3 Nr. 2 EStG 1990 bei der Inanspruchnahme erhöhter Abschreibungen nach § 7k EStG 1990 beträgt im Saarland 3,48 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich.
§ 2Eine Erhöhung der Mieten in Anlehnung an eine Erhöhung der Mietobergrenze im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau ist zulässig.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.