Hochwasser2024SoVermG SL · Saarland

Gesetz zur Errichtung eines „Sondervermögens zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Hochwassernotsituation 2024“ Vom 11. September 2024 *)

Ausfertigungsdatum:
11.09.2024
Fundstelle:
Amtsblatt I 2024, 688
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung des Sondervermögens

§ 1 Errichtung des SondervermögensDas Saarland errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen „Sondervermögen zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Hochwassernotsituation 2024“.

§ 2

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens

§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens(1) Das Sondervermögen dient der Finanzierung der direkten und indirekten finanziellen Folgen des Hochwasserschadensereignisses vom 16. bis 21. Mai 2024.(2) Aus den Mitteln des Sondervermögens können Zahlungen finanziert werden für:1. Schadensbeseitigung am Vermögen des Landes, wie etwa Liegenschaften, Forst und Landesstraßen,2. Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Schadensbeseitigung an kommunaler Infrastruktur,3. Zuwendungen an freie Träger für Schäden an Kindertageseinrichtungen,4. Billigkeitsleistungen und Zuwendungen nach den Richtlinien der Landesregierung des Saarlandes für die Gewährung einer „Hochwasserhilfe“ für bedürftige Betroffene des Elementarschadenereignisses im Mai 2024 sowie für die Gewährung staatlicher Zuwendungen bei Elementarschäden (Elementarschäden-Richtlinien - ESR),5. Maßnahmen zur Resilienzsteigerung, insbesondere durch Verbesserung des Hochwasserschutzes, des Frühwarnsystems sowie der Schadensvermeidung.Aus dem Sondervermögen können auch Verwaltungsausgaben, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der genannten Maßnahmen stehen, und Zinsausgaben finanziert werden.(3) Die Mittel des Sondervermögens stehen bis zum 31. Dezember 2025 zur Verfügung. Ausgaben nach Absatz 2 Satz 2 können bis zur Auflösung des Sondervermögens nach § 8 finanziert werden.

§ 3

Stellung im Rechtsverkehr

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Das Land haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.

§ 4

Kreditermächtigung

§ 4 KreditermächtigungDas Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, im Namen des Saarlandes zur Deckung der Auszahlungen des Sondervermögens insgesamt Kredite von bis zu 94 Millionen Euro aufzunehmen.

§ 5

Verwaltung

§ 5 VerwaltungDas Sondervermögen des Landes wird vom Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft verwaltet. Diese Verwaltung umfasst insbesondere die notwendige Kreditaufnahme, die Zuweisung von Mitteln an die für den Vollzug der Maßnahmen zuständigen Stellen und die Abwicklung des Schuldendienstes. Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt. Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet.

§ 6

Tilgung, Zinszahlungen und sonstige Ausgaben

§ 6 Tilgung, Zinszahlungen und sonstige Ausgaben(1) Das Sondervermögen erhält ab dem Haushaltsjahr 2026 aus dem Haushalt des Saarlandes Zuführungen in Höhe der im Wirtschaftsplan des Sondervermögens ausgewiesenen Zins- und Tilgungsbeträge. Außer- oder überplanmäßige Zuführungen zur Finanzierung von Ausgaben des Sondervermögens oder für Sondertilgungen dienen der Rückführung oder Begrenzung des Schuldenstands des Sondervermögens.(2) Die im Haushaltsjahr 2024 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landeshaushalt geleisteten Aufwendungen gemäß § 2 werden durch Umbuchungen dem Sondervermögen zugeordnet. Einnahmen von Dritten zur Finanzierung der hochwasserbedingten Mehrausgaben sowie zum Ausgleich hochwasserbedingter Mindereinnahmen sind dem Sondervermögen zuzuführen.(3) Die planmäßige Tilgung der nach § 4 aufgenommenen Schulden erfolgt ab dem Haushaltsjahr 2026 auf Grundlage der Vorgaben gemäß § 2 Absatz 2 Haushaltsstabilisierungsgesetz.(4) Die Schulden des Sondervermögens können mit den Schulden des Saarlandes zusammengefasst und verrechnet werden, wenn damit eine wirtschaftliche Schuldenverwaltung gefördert wird.

§ 7

Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

§ 7 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung(1) Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen des Landes verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser wird im Rahmen der Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsgesetzes vom Landtag beschlossen. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden.(2) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages halbjährlich über den Vollzug des Wirtschaftsplans.Des Weiteren ist der Ausschuss über unterjährige Änderungen des Wirtschaftsplans zeitnah zu unterrichten, sofern sich im Einzelfall eine Ausgabenerhöhung in Höhe von 1 000 000 Euro und mehr ergibt. Änderungen der Ausgaben in Höhe von mehr als 5 000 000 Euro bedürfen der Zustimmung des Landtags. In Fällen der Sondertilgung auf Grundlage des § 4 Absatz 5 HG [2024/2025] gilt die Zustimmung als erteilt.(3) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens und fügt sie gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung des Landes als Übersicht bei. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 8

Auflösung

§ 8 AuflösungDas Sondervermögen gilt mit Tilgung seiner Verbindlichkeiten als aufgelöst.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.