Gesetz Nr. 1611 zum Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch (HGB) zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Vom 7. Februar 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 07.02.2007
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2007, 358
Artikel 1 (1) Dem vom Saarland am 30. November 2006 in Brüssel unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Saarland über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 13 in Kraft tritt, ist im Amtsblatt des Saarlandes durch den Chef der Staatskanzlei bekannt zu machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.