HG 2024/2025 · Saarland

Gesetz Nr. 2124 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für die Rechnungsjahre 2024/2025 (Haushaltsgesetz 2024/2025 - HG 2024/2025) Vom 18. Dezember 2023

Ausfertigungsdatum:
18.12.2023
Fundstelle:
Amtsblatt I 2023, 1195
23 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 12

Ausbringung von Planstellen und Stellen

§ 12 Ausbringung von Planstellen und Stellen(1) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann unbesetzte Stellen in Wegfall bringen und in Höhe der dadurch eingesparten Mittel neue Stellen schaffen. Die Entscheidung ist jeweils dem Ausschuss des Landtags für Haushalt und Finanzen mitzuteilen. Er kann den Vollzug der Entscheidung bis zum nächsten Haushaltsplan aussetzen.(2) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann auf Antrag des Ministeriums für Bildung und Kultur neue Stellen für Lehrkräfte zur Zuweisung an private Schulen schaffen. In Höhe der dadurch entstehenden zusätzlichen Personalausgaben werden die Finanzhilfen an die Privatschulen gekürzt. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft. Die Entscheidung ist jeweils dem Ausschuss des Landtags für Haushalt und Finanzen mitzuteilen.(3) Im Bereich der Saarländischen Klinik für forensische Psychiatrie kann das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Stellen neu schaffen, wenn diese in den Pflegesatzvereinbarungen anerkannt worden sind. Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft unterrichtet den Ausschuss des Landtags für Haushalt und Finanzen hiervon.(4) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtags auf Antrag des Ministeriums für Bildung und Kultur neue Stellen für Lehrkräfte schaffen, wenn durch eine unvorhergesehene Zunahme schulpflichtiger Kinder zusätzliche Klassenneubildungen erforderlich werden. In Höhe der dadurch entstehenden zusätzlichen Personalausgaben sind Deckungsmittel aus dem Gesamthaushalt bereitzustellen.(5) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann neue Stellen für Tenure-Track-Professuren der Wertigkeit W 1 oder W 2 schaffen, die im Rahmen der „Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes über ein Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses“ mit einem Festbetrag vom Bund finanziert werden.(6) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport neue Stellen für die Zentrale Bußgeldbehörde schaffen, wenn deren Finanzierung durch entsprechende Einnahmen nachgewiesen wird.(7) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann für den Bereich der Verwaltungsdigitalisierung1. im Kapitel 16 22 Stellen mit kw-Vermerk zur Durchführung bzw. Beschleunigung von rentierlichen IT-Projekten sowie grundständigen IT-Infrastrukturprojekten, mit denen die Voraussetzungen zur Realisierung rentierlicherer IT-Projekte geschaffen werden, ausbringen, welche aus dem Fonds zur Verwaltungsdigitalisierung, der Teil des Sondervermögens Zukunftsinitiative ist, finanziert werden;2. mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen auf Antrag des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie in den Kapiteln 16 10 bzw. 16 22 und 08 01 Stellen zur Wahrnehmung grundständiger IT-Aufgaben schaffen. In Höhe der dadurch entstehenden zusätzlichen Personalausgaben sind Deckungsmittel aus dem Gesamthaushalt bereitzustellen.(8) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann im jeweils notwendigen Umfang Stellen mit kw-Vermerk schaffen, sofern sie zur Umsetzung von Projekten, die aus dem Transformationsfonds finanziert werden, erforderlich sind, eine Gegenfinanzierung aus dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens Transformationsfonds für den Strukturwandel im Saarland erfolgt und die Voraussetzungen des Veranlassungszusammenhangs vorliegen.(9) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport neue Stellen für den Bundesbau (Baudurchführende Ebene [BdE] und Fachaufsichtführende Ebene [FfE]) schaffen, wenn die Investitionsplanungen des Bundes es erfordern, die Genehmigung durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bzw. das Bundesministerium der Verteidigung vorliegt und der Bund zuvor verbindlich zugesagt hat, die Stellen im Rahmen der bestehenden Spitzabrechnung vollständig zu finanzieren. Dies gilt auch für die Schaffung von Stellen aus den vom Bund für Overhead-Kosten der Länder bereitgestellten Mitteln.(10) Werden Bedienstete zum Zwecke der angemessenen Personalausstattung eines Untersuchungsausschusses zum Landtag des Saarlandes abgeordnet, kann für die voraussichtliche Dauer des Untersuchungsverfahrens eine Planstelle oder Stelle im Stellenplan des betroffenen Einzelplans mit kw-Vermerk geschaffen werden, wenn deren Finanzierung gemäß § 30 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes erfolgt.

§ 1

Feststellung des Haushaltsplans

§ 1 Feststellung des HaushaltsplansDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Saarlandes wird in Einnahme und Ausgabe1. für das Rechnungsjahr 2024 auf5 845 405 900 Euround2. für das Rechnungsjahr 2025 auf6 284 631 400 Eurofestgestellt.

§ 2

Kreditermächtigungen

§ 2 Kreditermächtigungen(1) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite1. in 2024 bis zur Höhe von 0 Euro und2. in 2025 bis zur Höhe von 0 Euroaufzunehmen. Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft ist ermächtigt, Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken dienen. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 50 vom Hundert der Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen kann diese Ermächtigung von 50 vom Hundert der Kreditmarktschulden im Bedarfsfall auf maximal 100 vom Hundert der Kreditmarktschulden ausgeweitet werden.(2) In Umsetzung der Vorgaben aus dem Sanierungshilfengesetz leistet das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft in den Jahren 2024 und 2025 jeweils eine Tilgung von Krediten in Höhe von 80 000 000 Euro.(3) Die Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich gemäß § 18 Absatz 4 der Haushaltsordnung des Saarlandes vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446) geändert worden ist, um die Beträge1. im Jahr 2024 zur Tilgung der nach der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) im Rechnungsjahr 2024 fällig werdenden Kredite,2. im Jahr 2025 zur Tilgung der nach der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) im Rechnungsjahr 2025 fällig werdenden Kredite,3. zur Tilgung zusätzlicher Kredite.(4) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite in Höhe von 8 vom Hundert des in § 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigungen des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.(5) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Über den sich danach ergebenden Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von den Kreditermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 2 und von den nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Haushaltsordnung des Saarlandes fortgeltenden Kreditermächtigungen keinen Gebrauch macht. Kassenverstärkungskredite im Rahmen des Liquiditätspools des Landes sowie zugunsten des Universitätsklinikums des Saarlandes sind in die Ermächtigung des Satzes 1 einzubeziehen; Zinsen hierfür sind dem Land zu erstatten.(6) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 fällig werdende Kassenkredite der saarländischen Kommunen bis zur Höhe von 1 000 Millionen Euro als eigene Schulden in das Sondervermögen Saarlandpakt in Form einer Schuldenübernahme zu übernehmen, wobei die bereits in den Jahren 2020 bis 2023 übernommenen Kassenkredite auf das Gesamtvolumen von 1 000 Millionen Euro anzurechnen sind. Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, im Namen des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe der im Sondervermögen fälligen Kredite aufzunehmen.(7) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, für das „Sondervermögen zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Hochwassernotsituation 2024“ im Haushaltsjahr 2024 Kredite bis zu 65 997 965 Euro und im Haushaltsjahr 2025 bis zu 75 000 000 Euro aufzunehmen. Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des Sondervermögens zusätzliche Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Der Gesamtrahmen der Kreditermächtigung nach Satz 1 darf dabei nicht überschritten werden.

§ 2a

Kreditaufnahmen beim nicht-öffentlichen Bereich infolge der Feststellung einer ...

§ 2a Kreditaufnahmen beim nicht-öffentlichen Bereich infolge der Feststellung einer außergewöhnlichen Notlage(1) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, beim Sondervermögen Transformationsfonds aufgenommene Darlehen beim nicht-öffentlichen-Bereich in Höhe von bis zu 1 500 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2024 und in Höhe von bis zu 900 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2025 umzuschulden, soweit der Landtag des Saarlandes für das entsprechende Haushaltsjahr eine auf Transformationserfordernisse der saarländischen Wirtschaft bezogene außergewöhnliche Notsituation gemäß § 2 Absatz 1 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes feststellt. Die Ansätze im Wirtschaftsplan für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 gelten nur für den Fall, dass der Landtag des Saarlandes für das entsprechende Haushaltsjahr eine auf Transformationserfordernisse der saarländischen Wirtschaft bezogene außergewöhnliche Notsituation gemäß § 2 Absatz 1 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes feststellt.(2) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, beim nicht-öffentlichen Bereich Kredite in Höhe der aus Rücklagenentnahmen finanzierten Ausgaben des Sondervermögens zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie aufzunehmen, soweit der Landtag des Saarlandes für das entsprechende Haushaltsjahr eine auf die Bewältigung der finanziellen Folgen der Pandemie bezogene außergewöhnliche Notsituation gemäß § 2 Absatz 1 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes feststellt.(3) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, beim nicht-öffentlichen Bereich Kredite in Höhe der aus Zuführungen aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie finanzierten Ausgaben des Sondervermögens Krankenhausfonds aufzunehmen, soweit der Landtag des Saarlandes für das entsprechende Haushaltsjahr eine auf die Bewältigung der finanziellen Folgen der Pandemie bezogene außergewöhnliche Notsituation gemäß § 2 Absatz 1 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes feststellt.(4) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, beim nicht-öffentlichen Bereich Kredite in Höhe der aus Zuführungen aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie finanzierten Ausgaben des Sondervermögens Zukunftsinitiative aufzunehmen, soweit der Landtag des Saarlandes für das entsprechende Haushaltsjahr eine auf die Bewältigung der finanziellen Folgen der Pandemie bezogene außergewöhnliche Notsituation gemäß § 2 Absatz 1 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes feststellt.(5) Die Ermächtigungen bezüglich der Absätze 2 bis 4 dürfen in ihrer Gesamtheit für das Haushaltsjahr 2024 und für das Haushaltsjahr 2025 jeweils einen Betrag in Höhe von 250 Millionen Euro nicht überschreiten.

§ 4

Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen(1) Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich, so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen oder Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Bei einer überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung gilt Entsprechendes, wenn ihr Gesamtbetrag 5 Millionen Euro nicht überschreitet oder die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Betrifft eine über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung im Einzelplan 17 die Unterbringung von Landesliegenschaften, kann diese auf Antrag des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtags, ohne dass es eines Nachtragshaushaltes bedarf, den Betrag von 5 Millionen Euro überschreiten, wenn die Ausbringung im Haushaltsvollzug mit Blick auf die Funktionsfähigkeit der Landesverwaltung unabweisbar erscheint und die titelbezogene Ermächtigung in keinem einzelnen Haushaltsjahr den Betrag von 5 Millionen Euro überschreitet(2) Einer über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bedarf es nicht in Fällen von im Einzelplan 20 des Haushaltsplans veranschlagten und vom zuständigen Ausschuss genehmigten Hochbaumaßnahmen, soweit durch die einzugehenden Verpflichtungen der genehmigte Kostenrahmen nicht überschritten wird.(3) Haushaltsüberschreitungen im Sinne von § 37 Absatz 3 der Haushaltsordnung des Saarlandes sind bei den Titeln der Gruppierungen 422 und 428 ohne Zählnummer 62 der Einzelpläne und bei den Titeln der Obergruppen 43 der Einzelpläne 03, 04, 06, 10 und 21 und 44 des Einzelplans 21 zulässig.(4) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, Mehreinnahmen sowie übertragbare Minderausgaben dem Sondervermögen „Zukunftsinitiative“ zuzuführen. Im Kernhaushalt bestehende Zweckbindungen bei Mehreinnahmen und Minderausgaben gelten im Sondervermögen weiter.(5) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, steuerabhängige Mehreinnahmen dem „Sondervermögen zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Hochwassernotsituation 2024“ zur Reduzierung der erforderlichen Kreditaufnahme zuzuführen.(6) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, steuerabhängige Mehreinnahmen zur Tilgung von Schulden einzusetzen, die zur Bewältigung außergewöhnlicher Notsituationen aufgenommen worden sind.

§ 6

Zuführung aus der Versorgungsrücklage

§ 6 Zuführung aus der VersorgungsrücklageAufgrund § 7 Absatz 1 Satz 2 des Versorgungsrücklagengesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1130), das zuletzt durch Artikel 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2016/2017 vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967) geändert worden ist, wird die Zuführung an den Landeshaushalt aus dem Sondervermögen ‚Versorgungsrücklage Saarland‘ in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 auf jeweils höchstens 27,5 Millionen Euro zuzüglich der in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren hieraus nicht vereinnahmten Beträge begrenzt.

§ 9

Absetzungen von den Ausgaben

§ 9 Absetzungen von den Ausgaben(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:1. Titel 511 01- aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte -2. Titel 511 01 oder entsprechende Ausgabetitel im Einzelplan 17- aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -3. Titel 517 01- aus Erstattungen Dritter -4. Titel 532 11- aus Erstattungen anderer Behörden, für die die Polizei im Rahmen ihrer Eilkompetenz tätig geworden ist -(2) Innerhalb des Kapitels 03 12 fließen die Einnahmen aus den Erstattungen der Kfz-Auslagen der Polizei anlässlich von Einsätzen außerhalb des Saarlandes den Ausgaben bei Titel 514 01 zu.(3) Die Einnahmen aus Erstattungen der Justiz für die gemeinsame Beschaffung von Dienstkleidung der Polizei und Justiz durch die Polizei fließen den Ausgaben bei Kapitel 03 12 Titel 514 01 zu.(4) Die Einnahmen aus Erstattungen Dritter im Zuge der Durchführung der ressortübergreifenden Fortbildung fließen den Ausgaben bei Kapitel 03 02 Titel 525 01 zu.(5) Die Einnahmen aus ausgewiesener, an das Finanzamt abzuführender Umsatzsteuer fließen den Ausgaben bei Kapitel 21 02 Titel 982 01 zu.(6) Auf Abrechnungskonten verbuchte Finanzierungsbeteiligungen des Bundes oder der Europäischen Union, die nicht mehr zur Erstattung möglicher Rückforderungsansprüche benötigt werden, können den Ausgaben in Kapitel 21 02 Titel 634 07 und Titel 884 01 zufließen.

Eingangsformel HG

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 10

Verbindlichkeit des Stellenplans

§ 10 Verbindlichkeit des Stellenplans(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppierung 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden. Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann bei Tarifvertragsänderungen, Gerichtsurteilen, Vergleichen und in ähnlichen Fällen Änderungen vornehmen. Soweit Tarifbeschäftigte aufgrund der rückwirkenden Einführung der neuen Entgeltordnung zum Tarifvertrag der Länder zum 1. Januar 2012 in eine höhere Entgeltgruppe übergeleitet werden, sind die höheren Entgelte aus der bisherigen Stelle zu zahlen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft.(2) Planstellen und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen auch mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Dabei darf die Gesamtarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten nicht höher sein als die Arbeitszeit einer oder eines Vollbeschäftigten. Wenn die Entwicklung der Personalausgaben es erfordert, kann diese Regelung eingeschränkt werden. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft. Mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft ist eine kapitelübergreifende Stellenbesetzung möglich.(3) In den Schulkapiteln des Einzelplans 06 können die Lehrerinnen- und Lehrerstellen (Titel 422 01 und 428 01) abweichend von Absatz 2 unter Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen des jeweils maßgebenden Regelstundenmaßes besetzt werden. Die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten der einzelnen Kapitel veranschlagten Lehrerinnen- und Lehrerstellen nicht überschreiten.(4) Stellen für Lehrkräfte dürfen mit Anwärterinnen und Anwärtern bzw. Referendarinnen und Referendaren für das entsprechende Lehramt besetzt werden, wobei fünf Anwärterinnen- und Anwärterstellen bzw. Referendarinnen- und Referendarstellen zwei Stellen für Lehrkräfte entsprechen. Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft dürfen Planstellen mit mehreren Anwärterinnen und Anwärtern und Referendarinnen und Referendaren besetzt werden, wenn die Bezüge der Anwärterinnen und Anwärter bzw. Referendarinnen und Referendare insgesamt den Personalaufwand der in Anspruch genommenen Planstellen nicht überschreiten.(5) Lehrkräfte können bei unabweisbarem Bedarf mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft und solange und soweit die Personalausgaben dies zulassen, für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten über die im Haushaltsplan dafür ausgewiesenen Stellen hinaus als Beamtinnen und Beamte im Eingangsamt oder als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrer Qualifikation zusätzlich übernommen werden; in besonders begründeten Einzelfällen kann sich diese Zustimmung auf einen Zeitraum auf bis zu zwölf Monate erstrecken.(6) Auf freien Planstellen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbarer Entgeltgruppen geführt werden; das Gleiche gilt für Richterinnen und Richter. In diesen Fällen sind die Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Titel 428 01 zu buchen. Beamtinnen und Beamte, die Aufgaben übernehmen, die vorher von Beamtinnen und Beamten einer höheren Laufbahngruppe wahrgenommen wurden, dürfen ausnahmsweise vorübergehend mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft auf freien Planstellen der höheren Laufbahngruppe geführt werden. Die Inanspruchnahme der Regelung nach Satz 3 lediglich zum Zwecke der Beförderung ist nicht zugelassen.(7) Abweichend von § 10 Absatz 6 Satz 1 des Haushaltsgesetzes dürfen auf freien Planstellen für Beamtinnen und Beamte des Kapitel 03 12 auch Tarifbeschäftigte in Entgeltgruppen, die niedrigeren Laufbahngruppen entsprechen, geführt werden.(8) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Entgeltgruppen E 15 Ü, E 13 Ü bzw. E 2 Ü zuzuordnen sind, können auf Stellen der Wertigkeit E 15, E 13 bzw. E 2 geführt werden.

§ 11

Abweichende Stellenbesetzung

§ 11 Abweichende Stellenbesetzung(1) Wird eine dienstunfähige Beamtin oder ein dienstunfähiger Beamter zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand im Landesdienst weiterverwendet, so kann sie oder er auch auf einer Planstelle in einer niedrigeren Besoldungsgruppe ihrer oder seiner Laufbahn geführt werden. Wird eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut berufen, gilt Satz 1 bis zum Freiwerden einer ihrem oder seinem Amt entsprechenden Planstelle.(2) Auf 10 % der Gesamtheit der Stellen für Lehrkräfte in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06 06, 06 08 und 06 11 dürfen Lehrkräfte aller Schulformen geführt werden, soweit sie der gleichen Besoldungsgruppe angehören und sich im Eingangsamt ihrer Laufbahn befinden. Auf Stellen für Lehrkräfte in Kapitel 06 12 dürfen Lehrkräfte aller Schulformen geführt werden, soweit sie sich im Eingangsamt ihrer Laufbahn befinden.(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus dem Landesdienst ausgeschieden waren, um bei internationalen Organisationen oder in einem Entwicklungsland tätig zu sein, können bei ihrer Rückkehr vom zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft aufgrund eines Privatdienstvertrages auch dann eingestellt werden, wenn Stellen, die ihren früheren gleich zu bewerten sind, nicht frei sind. Über die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegebenenfalls zu schaffenden Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. Bis zur Schaffung der erforderlichen Stellen dürfen die entstehenden Mehrausgaben über die entsprechenden Mittelansätze hinaus geleistet werden.(4) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann in besonders begründeten Einzelfällen bei ressortübergreifenden Abordnungen die Doppelbesetzung von Stellen zeitlich befristet genehmigen, soweit das aufnehmende Ressort die Mehrausgaben durch Einsparungen bei den Personalausgaben der Gruppierungsnummer 427 kompensiert.(5) Ersatzkräfte dürfen für das klinische Personal im Kapitel 10 10 beschäftigt werden, das nach amtsärztlicher Feststellung länger als zwei Monate wegen Krankheit dienstunfähig ist, jedoch erst nach Einstellung der Krankenbezüge. Des Weiteren dürfen Ersatzkräfte für gemäß § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140) geändert worden ist, nach amtsärztlicher Feststellung begrenzt dienstfähige Lehrkräfte in den Schulkapiteln des Einzelplans 06 sowie für Dienstkräfte beschäftigt werden, die sich im Rahmen des Sabbatjahr-Modells in ihrem Freistellungsjahr befinden.(6) In den Kapiteln 06 05 und 06 06 dürfen mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft für in Mutterschutz oder Elternzeit befindliche Lehrkräfte der Entgeltgruppe 11 oder Besoldungsgruppe A 12 auch Ersatzkräfte in der Entgeltgruppe 13 beschäftigt werden. Die Differenz zwischen der Wertigkeit der Stelle und den Ausgaben für die Ersatzkräfte ist durch Freihalten von Stellen auszugleichen.

§ 13

Deckungsfähigkeiten bei den Personalausgaben

§ 13 Deckungsfähigkeiten bei den Personalausgaben(1) Aus den Mitteln von Stellen für ohne Dienstbezüge beurlaubte Lehrpersonen an der Hochschule für Musik sowie der Hochschule der Bildenden Künste und aus den Mitteln freier Stellen für solche Lehrpersonen können auch Honorare für Lehr- und Übungsaufträge, Entgelte für Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sowie Stipendien für auswärtige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit vergleichbaren Qualifikationen gezahlt werden. Die Honorare sind in den Kapiteln 06 19 und 06 20 bei den Titeln 427 81 zu verrechnen, deren Mittel bis zur Höhe der erzielten Einsparungen überschritten werden können. Die Entgelte für Gastprofessorinnen und Gastprofessoren dieser Hochschulen sind bei Titel 428 01 zu verrechnen. Aus Mitteln freier Stellen für Lehrpersonen dieser Hochschulen können mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft befristet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Hochschulabschluss im Beschäftigungsverhältnis zur Unterstützung der Lehre, insbesondere im Bereich der internationalen Zusammenarbeit dieser Hochschulen, vergütet werden. Die Entgelte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Satz 4 sind bei Titel 428 01 zu verrechnen.(2) Die in Titel 422 62 ausgewiesenen Mittel für Mehrarbeitsvergütung und die Mittel der Titel 427 21 und 427 23 sind innerhalb eines Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.(3) Aus den Mitteln von Stellen bzw. Stellenanteilen für ohne Bezüge beurlaubte Lehrkräfte gemäß § 28 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder oder aus den in § 83 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), das zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) geändert worden ist, genannten Gründen, für nach § 4 Absatz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder zugewiesene Lehrkräfte, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Dauer der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, und für die Dauer einer Rente auf Zeit können in den Schulkapiteln Vergütungen für Ersatzlehrkräfte gezahlt werden. Die Entgelte sind in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06 06, 06 08, 06 11 und 06 14 bei den Titeln 427 22 zu verrechnen, deren Mittel bis zur Höhe der erzielten Einsparungen überschritten werden können.(4) Absatz 3 gilt für die Dauer der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung gemäß dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, oder der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen vom 29. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 865) für Lehrkräfte in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06 06, 06 08, 06 11 und 06 14.(5) Aus den Mitteln für freie Stellen bzw. Stellenanteile an der Hochschule für Musik sowie der Hochschule der Bildenden Künste können auch Entgelte für befristet Beschäftigte gezahlt werden. Die Entgelte sind in den Kapiteln 06 19 und 06 20 bei den Titeln 427 22 zu verrechnen, deren Mittel bis zur Höhe der erzielten Einsparungen überschritten werden können.

§ 14

Ausbringung von Leerstellen

§ 14 Ausbringung von Leerstellen(1) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann bei unabweisbarem Bedarf, solange und soweit die Entwicklung der Personalausgaben dies zulässt, zur Neubesetzung der jeweiligen Planstellen und Stellen Leerstellen ausbringen für1. die Dauer der Elternzeit,2. die Dauer der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung gemäß dem Mutterschutzgesetz oder der Mutterschutzverordnung bei Lehrkräften in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06 06, 06 08 und 06 11, klinischem Personal in Kapitel 10 10, Personal des Fachbereichs 4 (Klinische Medizin) der Universität sowie bei Erziehungspersonal in Kapitel 06 05,3. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Bedienstete), die unter Wegfall der Dienstbezüge oder Entgeltansprüche beurlaubt sind oder bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber verwendet und deren Dienstbezüge oder Entgeltansprüche vollständig erstattet werden,4. Bedienstete, die als Abgeordnete in den Deutschen Bundestag, in den Landtag des Saarlandes, in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes oder in das Europäische Parlament gewählt sind,5. Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt oder die der Europäischen Staatsanwaltschaft zugewiesen werden,6. Bedienstete, die ihre Arbeitszeit befristet reduziert haben, hinsichtlich des nicht besetzten Stellenbruchteils, sofern dieser nach § 10 Absatz 2 dieses Gesetzes dazu verwendet wird, andere Bedienstete hierauf zu führen,7. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,8. langzeiterkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Dauer des Entfalls der Entgeltfortzahlung,9. Neueinstellungen von Lehrkräften in Mangelfächern, wenn die Lehrkräfte innerhalb von sechs Monaten auf eine besetzbare freie Planstelle überführt werden.Die Leerstellen gelten als „künftig wegfallend“.(2) Werden die Bediensteten wieder im Landesdienst verwendet bzw. erhöhen sie im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ihre Arbeitszeit, sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Stelle bzw. im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in einen freien oder frei werdenden Stellenbruchteil bei ihrer Verwaltung einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Stelle oder einen freien Stellenbruchteil sind die Bediensteten auf der jeweiligen Leerstelle zu führen und erhalten aus der Leerstelle Dienstbezüge oder Entgeltansprüche. Satz 1 findet hinsichtlich Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft in besonders gelagerten Ausnahmefällen keine Anwendung, wenn der frei werdende Stellenbruchteil zur Übernahme bereits in der Ausbildung befindlicher Anwärterinnen und Anwärter oder Auszubildender sowie zur Gewährleistung des Wissenstransfers unabweisbar benötigt wird. In diesen Fällen legt das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft zugleich fest, zu welchem Zeitpunkt die Leerstelle endgültig entfällt. Im Falle der Beförderung oder Höhergruppierung sind die jeweils ausgebrachten Leerstellen entsprechend zu heben.(3) Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erstreckt sich auch auf den unmittelbar im Anschluss an die Elternzeit genommenen Resturlaub, wenn Bedienstete sich im weiteren direkten Anschluss nach § 83 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes beurlauben lassen.

§ 15

Umwandlung von Planstellen

§ 15 Umwandlung von Planstellen(1) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann Planstellen für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in gleichwertige Planstellen für Verwaltungsbeamtinnen und -beamte umwandeln.(2) In den Kapiteln 06 19, 06 20, 04 15 und 04 16 können freie und frei werdende Planstellen der Besoldungsgruppe C 1 und C 2 (ohne Professorinnen- und Professorenstellen) in Planstellen der Besoldungsgruppe W 1 für Juniorprofessorinnen und -professoren umgewandelt werden. In Kapitel 04 16 können frei werdende Planstellen der Professorinnen und Professoren der BesGr. C 2, C 3, C 4 und W 2 nach W 3 umgewandelt werden. In den Kapiteln 06 19, 06 20 und 04 15 können freie oder frei werdende Planstellen der Professorinnen und Professoren wie folgt umgewandelt werden:Planstellen C 2 nach W 2, es sei denn, es handelt sich um eine Planstelle von besonderer Bedeutung; in diesem Fall von C 2 nach W 3;Planstellen C 3 nach W 2, es sei denn, es handelt sich um eine Planstelle von besonderer Bedeutung; in diesem Fall von C 3 nach W 3;Planstellen C 4 nach W 3.Für die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes können maximal 25 vom Hundert der Gesamtstellen für Professorinnen und Professoren als Planstellen von besonderer Bedeutung (W 3) ausgebracht werden. Für die Universität des Saarlandes und gleichgestellte Hochschulen wird keine Obergrenze (W 3) festgesetzt.(3) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann Stellen für Tarifbeschäftigte in Planstellen für Beamtinnen und Beamte umwandeln, wenn nachgewiesen wird, dass Tarifbeschäftigte die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllt haben und keine freien Planstellen zur Verfügung stehen.

§ 16

Sonderregelungen bei kw-Vermerken

§ 16 Sonderregelungen bei kw-Vermerken(1) In besonderen Fällen kann das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft mit Einwilligung des Ausschusses des Landtags für Haushalt und Finanzen Stellen als „künftig umzuwandeln“ bezeichnen und Ausnahmen von dem Wirksamwerden der Wegfall- und Umwandlungsvermerke zulassen.(2) Vor jeder Inanspruchnahme einer besetzbaren Planstelle oder Stelle ist zu prüfen, ob diese Planstelle oder Stelle mit der Inhaberin oder dem Inhaber einer Stelle besetzt werden kann, die in dem betreffenden oder einem anderen Kapitel oder Titel mit einem kw-Vermerk versehen ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist dieser oder diesem Bediensteten die Stelle zu übertragen.(3) Soweit bei der Privatisierung von Einrichtungen des Landes für deren Bedienstete Rückkehrgarantien ausgesprochen worden sind und von diesen Garantien Gebrauch gemacht wird, kann das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft die erforderlichen Stellen schaffen. Die Stellen sind mit einem kw-Vermerk zu versehen. Der kw-Vermerk ist auch dann zu erfüllen, wenn höherwertige Stellen innerhalb desselben Kapitels frei werden. Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft unterrichtet den Ausschuss des Landtags für Haushalt und Finanzen.

§ 17

Zulagen

§ 17 Zulagen(1) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, für Funktionen der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 vom Hundert der für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 9 ihres Geschäftsbereichs mit einer Amtszulage gemäß Fußnote 1 zu der Besoldungsgruppe A 9 der Besoldungsordnung A (Anlage I zum Saarländischen Besoldungsgesetz) und für Funktionen der Beamtinnen und Beamten des gehobenen technischen Dienstes, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 40 vom Hundert der für Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ausgebrachten Stellen ihres Geschäftsbereichs mit einer Amtszulage gemäß Fußnote 5 zu der Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A (Anlage I zum Saarländischen Besoldungsgesetz) auszustatten.(2) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, für Funktionen der Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 40 vom Hundert der für Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 9 mit einer Amtszulage gemäß Fußnote 2 zu der Besoldungsgruppe A 9 der Besoldungsordnung A (Anlage I zum Saarländischen Besoldungsgesetz) und für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft sowie der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Justizdienstes bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 40 vom Hundert der Stellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte sowie der für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Justizdienstes bei Gerichten und Staatsanwaltschaften ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage gemäß den Fußnoten 3 und 4 zu der Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A (Anlage I zum Saarländischen Besoldungsgesetz) auszustatten.(3) Die über- oder außertariflichen Zulagen, die bei der Vermittlung von in das Personal-Service-Center gemeldeten Bediensteten durch die Gewährung der Vergütungs- und Lohnsicherung nach § 6 der Rationalisierungsschutztarifverträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen, können aus den entsprechenden Personalausgabetiteln gezahlt werden.

§ 18

Regelungen bei Beförderungen

§ 18 Regelungen bei BeförderungenDie Landesregierung kann im Rahmen der Maßnahmen zur Konsolidierung des Landeshaushalts den Umfang der jährlich möglichen Beförderungen begrenzen und ihre Verteilung auf die Ressorts festlegen.

§ 19

Fortgeltung

§ 19 Fortgeltung§ 2 Absätze 3 und 4 und die §§ 3 bis 19 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Rechnungsjahres weiter.

§ 20

Inkrafttreten

§ 20 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

§ 2b

Kommunaler Finanzausgleich

§ 2b Kommunaler FinanzausgleichDie Landesregierung wird ermächtigt, abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes (KFAG) vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1511), die Finanzausgleichsmasse für die Jahre 2024 und 2025 anzupassen,1. soweit sich eine Änderung der Verbundmasse nach § 6 Absatz 2 KFAG um mehr als jeweils 10 000 000 Euro abzeichnet,2. soweit sich in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 noch nicht berücksichtigte Zahlungen des Bundes über die Umsatzsteuer zur Beteiligung an den Kosten zur Unterbringung, Betreuung, Versorgung und Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen sowie zur Beteiligung an den Folgekosten des Ukrainekrieges abzeichnen, die auf der Grundlage von Vereinbarungen der Landesregierung mit den kommunalen Spitzenverbänden über den Verbundsatz nach § 6 Absatz 3 KFAG hinaus an die saarländischen Kommunen weitergeleitet werden sollen, welche dann der Sondermasse Flüchtlingskosten gemäß § 6a KFAG zuzuführen sind.Entsprechende Anpassungen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtags.

§ 3

Gewährleistungsermächtigungen

§ 3 Gewährleistungsermächtigungen(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen für1. Wohnungsbaudarlehen bis zu einem Gesamtbetrag von je Haushaltsjahr 15 Millionen Euro,2. Darlehen und Beteiligungen an die/der saarländische(n) Wirtschaft bis zu einem Gesamtbetrag von je Haushaltsjahr 600 Millionen Euro,3. Darlehen, die die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, Saarbrücken, und die Saarländische Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH, Saarbrücken, im Interesse der saarländischen Wirtschaft sowie für den wohnwirtschaftlichen Bereich aufnehmen, bis zu einem Gesamtbetrag von je Haushaltsjahr 300 Millionen Euro,4. sonstige Zwecke bis zu einem Gesamtbetrag von je Haushaltsjahr 30 Millionen Euro.Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Beträge jeweils zulasten der noch nicht ausgeschöpften Beträge zu erhöhen.(2) Die fachlich zuständigen Ministerien und das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft werden ermächtigt, im Rahmen des Betrages und der Zweckbestimmung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen ohne Begrenzung der Höhe im Einzelfall zu übernehmen. Gleiches gilt im Falle des Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit es sich um Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Darlehen und Beteiligungen an die/der saarländische(n) Wirtschaft im Rahmen von Programmen handelt.(3) Die fachlich zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Rahmen des Betrages und der Zweckbestimmung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 750 000 Euro im Einzelfall zu übernehmen.(4) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, nach fachlicher Bewertung durch das für die betroffene Gesellschaft im Allgemeinen fachlich zuständige Ministerium, im Rahmen des Betrages und der Zweckbestimmung nach Absatz 1 Nummer 4 für Darlehen an Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen ohne Begrenzung der Höhe im Einzelfall zu übernehmen.(5) Der Landesregierung wird die haushaltsrechtliche Ermächtigung entsprechend Ziffer 7 Buchstabe b der Rahmenvereinbarung „Sozialverträgliche Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der RAG AG vom 14. August 2007 sowie § 8 Absatz 1 Buchstaben iii des Erblastenvertrages im Rahmen der sozialverträglichen Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der RAG-Stiftung vom 14. August 2007 erteilt.

§ 5

Mischfinanzierungen

§ 5 Mischfinanzierungen(1) Bei Maßnahmen, die vom Saarland und von Dritten gemeinsam oder nur von Dritten finanziert werden, dürfen Verpflichtungen des Saarlandes nur dann eingegangen werden, wenn sicher ist, dass die entsprechenden Einnahmen von Dritten in dem betreffenden Rechnungsjahr eingehen, oder wenn die Verpflichtung des Saarlandes unter dem Vorbehalt steht, dass die Einnahmen von Dritten tatsächlich eingehen. § 38 Absatz 2 der Haushaltsordnung des Saarlandes bleibt hierbei unberührt.Zahlungen zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen dürfen erst geleistet werden, wenn die Mittel Dritter bereits eingegangen sind oder ihr Eingang unmittelbar bevorsteht. In begründeten Ausnahmefällen ist die Auszahlung im Wege eines Vorschusses mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft möglich.Vorleistungen des Landes zur Abwicklung der Zahlungen im Rahmen der Strukturfonds und sonstiger Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union (EU) können geleistet werden, soweit keine Vorfinanzierungsleistungen der Projektträger bzw. Projektbeteiligten möglich sind und sicher ist, dass die entsprechenden Einnahmen der EU eingehen.(2) Bei Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art kann das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Mehrausgaben ohne Ausgleich durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in Höhe von zweckgebundenen Mehreinnahmen zulassen.

§ 7

Deckungsfähigkeiten

§ 7 Deckungsfähigkeiten(1) Gegenseitig deckungsfähig sind1. die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)“ im Kapitel 08 03; das fachlich zuständige Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie wird ermächtigt, GRW-Bundesanteile im Rahmen des Vollzuges in das Kapitel 06 11 zur Bedienung tatsächlich gebundener VE-Anteile in deren GRW-Maßnahmenbereich umzusetzen;2. die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)“ sowie der jeweiligen Sonderrahmenpläne, sofern die Deckungsfähigkeit vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für den Bundesanteil zugelassen ist;3. die Ausgaben im Rahmen der jeweiligen EU-Programme und Gemeinschaftsinitiativen;4. innerhalb des Einzelplans 16 die Ausgaben der Titel innerhalb eines Kapitels mit Ausnahme der Hauptgruppe 4;5. die Ausgaben des Einzelplans 20;6. innerhalb des Einzelplans 17 die Ausgaben der Titel der Obergruppen 51 bis 54 innerhalb eines Kapitels, soweit die Mittel nicht übertragbar sind;7. die Titel 517 17, 518 17 und 519 17 des Kapitels 17 03 mit den Titeln des Kapitels 03 17;8. die Ausgaben der Titel der Obergruppen 51 bis 54 innerhalb der Einzelpläne 01 bis 10 sowie des Einzelplans 19. Von der Deckungsfähigkeit ausgenommen sind die Titel mit den Gruppierungsnummern 529 und 531 sowie 533, wenn es sich bei Letzterem um Ausgaben für Tagungen handelt;9. innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 6 und innerhalb der Hauptgruppe 8, die der gleichen Oberfunktion angehören;10. innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben bei Titeln mit der Gruppierungsnummer 427, die der gleichen Oberfunktion angehören.Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit nach den Nummern 1, 2 und 3 bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft. Am Schluss des Rechnungsjahres können die Haushaltsausgabenreste entsprechend der Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit, soweit die deckungspflichtigen Titel übertragbar sind, in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Haushaltsausgabenreste im Einzelplan 16 können mit Ausnahme von Personalausgaben in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.(2) Soweit Mittel zur Erfüllung von gebundenen Ausgaben veranschlagt sind, kann zu ihren Lasten von einer Deckungsfähigkeit nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft Gebrauch gemacht werden.(3) Bei Privatisierungsmaßnahmen (Outsourcing) können mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft Mehrausgaben bei den Titeln 511 01 und 517 01 in Höhe von bis zu 90 vom Hundert der eingesparten Personalausgaben der Hauptgruppe 4 geleistet werden. Das Nähere bestimmt das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft.(4) Mehrausgaben dürfen innerhalb eines Kapitels bei Titeln der Hauptgruppen 7 und 8 in Höhe der Einsparungen bei Titeln der Hauptgruppen 5 und 6 geleistet werden.(5) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann zulassen, dass Mehrausgaben für die Betreuung und Unterbringung von Asylbewerbern zulasten der Titel 971 03 und 971 05 (siehe Absatz 6) in Kapitel 21 02 geleistet werden.(6) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann zulassen, dass Mehrausgaben zur Finanzierung von Folgekosten des Ukrainekrieges einschließlich der erhöhten Kosten der Energieversorgung zulasten des Titels 971 05 in Kapitel 21 02 geleistet werden.

§ 8

Besondere Bewirtschaftungsregeln, Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen

§ 8 Besondere Bewirtschaftungsregeln, Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen(1) Gemäß § 35 Absatz 2 der Haushaltsordnung des Saarlandes ist die Inanspruchnahme der unter den Titeln 529 01 bis 529 04 ausgebrachten Mittel auch für Zwecke zugelassen, für die an anderer Stelle des Haushaltsplans Mittel verausgabt werden. Die unter den Titeln 529 01 bis 529 04 ausgebrachten Mittel können bis zu 30 Prozent des jeweiligen Ansatzes auch für notwendige interne Repräsentationszwecke und Gemeinschaftsveranstaltungen verwendet werden.(2) Für Zuwendungen zu Baumaßnahmen, die in Programmen zusammengefasst sind, kann das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Ausnahmen von § 24 der Haushaltsordnung des Saarlandes zulassen.(3) Die Prüfung der Jahresrechnung über die Verwendung der Haushaltsmittel des Titels 529 01 im Kapitel 01 01, des Titels 529 01 im Kapitel 02 01, des Titels 532 04 in Kapitel 03 12 und des Titels 532 81 im Kapitel 03 01 wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes übertragen (§ 12 des Rechnungshofgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1983 [Amtsbl. S. 386], das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2005 [Amtsbl. S. 2010] geändert worden ist). Ihre oder seine Erklärung bildet die Grundlage für die Entlastung der Landesregierung. Über das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung über die Verwendung der Haushaltsmittel des Titels 529 01 in den Kapiteln 01 01 und 02 01 berichtet die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes dem zuständigen Ausschuss des Landtags.(4) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Haushaltsordnung des Saarlandes wird zugelassen, dass von Landesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.(5) Abweichend von § 64 Absatz 1 der Haushaltsordnung des Saarlandes wird zugelassen, dass die Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken bei Kapitel 17 09 Titel 131 13 nur zu 50 vom Hundert dem Grundstücksfonds zugeführt werden. 50 vom Hundert dieser Einnahmen können vom „Landesverwaltungsamt - Staatliche Hochbaubehörde“ zur Sanierung von Forstdienstgebäuden im Wege der Verstärkung der Mittel bei Kapitel 20 03 Titel 743 01 verwendet werden.(6) Abweichend von § 108 Satz 2 und § 109 Absatz 3 der Haushaltsordnung des Saarlandes kann das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft auf die Genehmigung der Festsetzung der Umlagen oder Beiträge und die Herstellung des Einvernehmens bei der Entlastung der Beschlussorgane der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts verzichten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.