Verordnung über die Gebührensätze für Hebammen und Entbindungspfleger bei Privatentbindungen Vom 1. Dezember 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.2008
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2008, 1950
§ 3(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Verordnung über die Gebührensätze für Hebammen und Entbindungspfleger bei Privatentbindungen vom 7. März 1991 (Amtsbl. S. 374), geändert durch die Verordnung vom 5. April 1995 (Amtsbl. S. 458), außer Kraft.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999 S. 142), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 1954), verordnet das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1Freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspflegern stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen gegenüber Selbstzahlern Gebühren bis zum zweifachen Satz nach Maßgabe des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V in der jeweils geltenden Fassung zu.
§ 2Die Höhe der Gebühr ist innerhalb der festgesetzten Grenzen nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Zeitdauer der Leistung zu bemessen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.