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title: "HebBVO — Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammenberufsverordnung - HebBVO) Vom 7. November 2000"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/hebberufsvsl"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-HebBerufsVSLrahmen"
updated: "2026-07-01T16:25:35+00:00"
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# HebBVO — Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammenberufsverordnung - HebBVO) Vom 7. November 2000

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 07.11.2000
*Fundstelle:* Amtsblatt 2000, 2136


### § 8 — Besondere Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit

§ 8 Besondere Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit(1) In der Geburtshilfe freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben die in § 4 genannten Arzneimittel verfügbar zu halten. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel stellt eine Ärztin oder ein Arzt des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes die notwendigen Verschreibungen aus, wenn die Verfügbarkeit dieser Arzneimittel nicht auf andere Weise sichergestellt ist. (2) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben das für den Tätigkeitsort zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende oder Wöchnerin aus Gründen der Schwangerschaft, bei der Geburt oder im Wochenbett verstorben ist. Eine solche Benachrichtigung hat auch im Fall einer Totgeburt oder des Todes eines Neugeborenen zu erfolgen. Unberührt bleiben sonstige Melde- und Anzeigepflichten, insbesondere die Meldepflicht nach dem Bundes-Seuchengesetz [1], die Anzeigepflicht nach dem Personenstandsgesetz und die Pflichten zur Sicherung der Beratung Behinderter nach § 61 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sollen sich gegenseitig vertreten. Hebammen, die Geburtshilfe leisten, haben dafür zu sorgen, dass sie oder ihre Vertretung für die von Ihnen betreute Schwangere oder Wöchnerin erreichbar sind. (4) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet: 1. sicherzustellen, dass die Dokumentation nach § 6 Abs. 1 bei endgültiger Aufgabe ihrer Berufstätigkeit oder im Fall ihres Todes verschlossen dem für den Tätigkeitsort zuständigen Gesundheitsamt übergeben wird,2. sich an Perinatalerhebungen im Rahmen von bundesweiten Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beteiligen,3. dem für den Tätigkeitsort zuständigen Gesundheitsamt die für die Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen und, soweit dies erforderlich ist, Einblick in die Aufzeichnungen zu gewähren,4. dem für den Tätigkeitsort zuständigen Gesundheitsamt auf dessen Verlangen Fortbildungen nachzuweisen,5. sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus der beruflichen Tätigkeit zu versichern,6. die Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, aus dem sich Name, Berufsbezeichnung und Sprechstunden ergeben,7. nicht in einer Weise zu werben, die geeignet ist, dem Ansehen des Berufs in der Öffentlichkeit zu schaden,8. die selbstständige Berufsausübung nach § 16 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844) anzuzeigen.

### Anlage HebBVO

AnlageRichtlinie für die Dokumentation der Hebammenhilfe

### § 6 — Dokumentationspflicht

§ 6 Dokumentationspflicht(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben die in Ausübung ihres Berufes getroffenen Feststellungen und Maßnahmen sowie die Anwendung von Arzneimitteln schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Die Dokumentation ist so abzufassen, dass die gesamte Tätigkeit während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes sowie die Versorgung des Neugeborenen nachvollziehbar ist.Näheres ergibt sich aus der Anlage.(2) Die Dokumentation ist mindestens 10 Jahre unter Verschluss aufzubewahren, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.

### § 9 — Verletzung von Berufspflichten

§ 9 Verletzung von Berufspflichten(1) Stellt das für den Tätigkeitsort zuständige Gesundheitsamt fest, dass eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger eine Berufspflicht verletzt hat, kann es die Hebamme oder den Entbindungspfleger schriftlich oder elektronisch über die Berufspflichten belehren. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen unterrichtet das Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch das Landesamt für Arbeitssicherheit, Immissionsschutz und Gesundheit.(2) Der Hebamme oder dem Entbindungspfleger ist eine Abschrift der Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 2 zu übersenden.

### Eingangsformel HebBVO

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers (WuHG) vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999 S. 142) verordnet das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für Hebammen und Entbindungspfleger, die im Saarland ihren Beruf ausüben. Sie gilt auch für Hebammen und Entbindungspfleger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die als Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorübergehend im Saarland tätig sind.

### § 10 — In-Kraft-Treten

§ 10 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstordnung für Hebammen vom 27. Januar 1960 (Amtsbl. S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1998 (Amtsbl. S. 518) außer Kraft.

### § 2 — Aufgaben

§ 2 AufgabenHebammen und Entbindungspfleger sind berechtigt und verpflichtet, in eigener Verantwortung folgende Tätigkeiten auszuüben: 1. in Fragen der Familienplanung aufzuklären und zu beraten,2. die Schwangerschaft festzustellen, die normal verlaufende Schwangerschaft zu beobachten und hierfür notwendige Untersuchungen durchzuführen,3. Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind, zu veranlassen und darüber aufzuklären,4. auf die Elternschaft und die Geburt vorzubereiten sowie die Eltern zu Fragen der Hygiene und der Ernährung zu beraten,5. die Gebärende während der Geburt zu betreuen und den Fötus zu überwachen,6. die Normalgeburt bei Schädellage und, falls erforderlich, den Dammschnitt durchzuführen, die Naht eines kleinen Dammschnitts oder eines unkomplizierten Dammrisses (I. oder II. Grad) auszuführen sowie im Dringlichkeitsfall die Beckenendlagengeburt durchzuführen,7. Anzeichen für Anomalie und Risikofaktoren bei Mutter oder Kind, die das Tätigwerden einer Ärztin oder eines Arztes oder die Einweisung in ein Krankenhaus erforderlich machen, festzustellen sowie bei ärztlichen Maßnahmen mitzuwirken oder bei Nichterreichbarkeit einer Ärztin oder eines Arztes die notwendigen Maßnahmen durchzuführen, insbesondere im Notfall die Plazenta manuell abzulösen und, sofern dies erforderlich ist, eine manuelle Nachuntersuchung vorzunehmen,8. das Neugeborene zu untersuchen, zu überwachen und zu pflegen, hierzu gehören auch Blutentnahmen für Screeninguntersuchungen,9. die Wöchnerin zu pflegen, den Zustand der Mutter im erforderlichen Umfang zu überwachen sowie über die Pflege und Ernährung des Neugeborenen zu beraten und auf ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen für Neugeborene hinzuweisen,10. eine von der Ärztin oder von dem Arzt verordnete Behandlung durchzuführen,11. Bescheinigungen im Rahmen ihrer Berufsausübung auszustellen,12. Maßnahmen der Qualitätssicherung und Kontrolle durchzuführen.

### § 3 — Zusammenwirken mit Ärztinnen und Ärzten

§ 3 Zusammenwirken mit Ärztinnen und ÄrztenHebammen und Entbindungspfleger leisten eigenverantwortlich Hilfe bei allen regelrechten Vorgängen der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes. Bei Regelwidrigkeiten oder Verdacht auf Regelwidrigkeiten haben Hebammen und Entbindungspfleger die Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes oder die Einweisung in ein Krankenhaus zu veranlassen.

### § 4 — Anwendungen von Arzneimitteln

§ 4 Anwendungen von ArzneimittelnHebammen und Entbindungspfleger dürfen folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel mit Ausnahme von Betäubungsmitteln auch ohne ärztliche Verordnung anwenden: 1. krampflösende oder schmerzstillende Arzneimittel, die für die Geburtshilfe angezeigt sind, bei gegebener Indikation in der Eröffnungsphase,2. wehenhemmende Arzneimittel während der Geburt bei gegebener Indikation zur Überbrückung einer Notfallsituation,3. wehenfördernde, blutungsstillende Arzneimittel oder eine Kombination der Wirkstoffe aus diesen beiden Arzneimittelgruppen bei bedrohlichen Blutungen in der Nachgeburtsperiode, falls eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig zugezogen werden kann oder die rechtzeitige Behandlung in einem Krankenhaus nicht möglich ist,4. ein Lokalanästhetikum im Falle einer Dammnaht.

### § 5 — Schweigepflicht

§ 5 SchweigepflichtHebammen und Entbindungspfleger haben über die ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Tatsachen zu schweigen (§ 203 des Strafgesetzbuchs), soweit sie nicht zur Offenbarung befugt sind; das gilt auch gegenüber Ärztinnen und Ärzten sowie Hebammen und Entbindungspflegern, die nicht bei der Behandlung oder Betreuung mitgewirkt haben. Hebammen und Entbindungspfleger sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsguts erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt.

### § 7 — Fortbildung

§ 7 Fortbildung(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Vorschriften und wissenschaftlichen Erkenntnisse zu unterrichten und sich regelmäßig beruflich fortzubilden. (2) Geeignet für die Fortbildung sind insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hebammenschulen und der Hebammenverbände sowie das Studium der Fachliteratur.

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— Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammenberufsverordnung - HebBVO) Vom 7. November 2000
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-HebBerufsVSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
