Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Behörde nach dem Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen Vom 14. Juni 1978
- Ausfertigungsdatum:
- 14.06.1978
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1978, 617
§ 1Die Aufgaben der Zentralen Behörde nach Artikel 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (Bundesgesetzbl. 1977 II S. 1452) und die Aufgaben der Zentralen Behörde nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (Bundesgesetzbl. 1977 II S. 1452) werden im Saarland von dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wahrgenommen.
Auf Grund der §§ 1 Satz 1 und 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (Bundesgesetzbl. I S. 3105) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1976 (Amtsbl. S. 702) verordnet die Landesregierung:
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.