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title: "GymZeugnO1 SL 2023 — Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des neunjährigen Gymnasiums Vom 27. Juni 2023*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-GymZeugnO1SL2023rahmen"
updated: "2026-05-13T16:19:36+00:00"
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# GymZeugnO1 SL 2023 — Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des neunjährigen Gymnasiums Vom 27. Juni 2023*)

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 27.06.2023
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2023, 468


### Anlage 1

Anlage 1

### Anlage 10

Anlage 10 Anlage 10 (Seite 1)Anlage 10 (Seite 2)

### Anlage 11

Anlage 11Versetzungsrelevante Fächer im Gymnasium bis einschließlich Klassenstufe 101. Schriftliche Fächer sind:Deutsch, Mathematik, die Fremdsprachen sowie die im Rahmen der Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel des neunjährigen Gymnasiums (Klassenstufen 5 bis 10) innerhalb der Zweige festgelegten schriftlichen Fächer.2. Nichtschriftliche Fächer sind:Religion, Ethik, Informatik, Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde, Physik, Chemie, Biologie, Bildende Kunst, Musik, Sport sofern nicht im Rahmen der Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel des neunjährigen Gymnasiums (Klassenstufen 5 bis 10) innerhalb eines Zweiges als schriftliche Fächer festgelegt.

### Anlage 12

Anlage 12

### Anlage 2

Anlage 2

### Anlage 3

Anlage 3

### Anlage 4

Anlage 4

### Anlage 5

Anlage 5

### Anlage 6

Anlage 6

### Anlage 7

Anlage 7

### Anlage 8

Anlage 8

### Anlage 9

Anlage 9 Anlage 9 (Seite 1)Anlage 9 (Seite 2)

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Zeugnis- und Versetzungsordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Gymnasien bis einschließlich Klassenstufe 10 - ausgenommen das Deutsch-Französische Gymnasium -, die im Schuljahr 2023/2024 die Klassenstufe 5, 6 oder 7 besuchen, und alle nachfolgenden Jahrgänge, sowie ab dem Schuljahr 2026/2027 für das Abendgymnasium und ab dem Schuljahr 2027/2028 für das Saarland-Kolleg, soweit sich nicht aus dem besonderen Aufbau und den Aufgaben der letztgenannten Schulen Abweichungen ergeben.(2) Sie gilt gemäß § 18 Absatz 2 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen, sofern diese Schulen den neunjährigen Bildungsgang am Gymnasium eingeführt haben.

### § 10 — Verfahren in der Orientierungsphase

§ 10 Verfahren in der Orientierungsphase(1) Die Orientierungsphase am Gymnasium umfasst die Klassenstufen 5 und 6.(2) Am Ende der Klassenstufe 5 steigt die Schülerin oder der Schüler, ohne dass eine Versetzungsentscheidung getroffen wird, in die Klassenstufe 6 auf. Die Schülerin oder der Schüler kann am Ende der Klassenstufe 5 einmal freiwillig zurücktreten (§ 21 Absätze 1 und 2) oder in eine Gemeinschaftsschule übergehen. Die Klassenkonferenz bespricht gegebenenfalls den Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers; Förderbedarf sowie Fördermaßnahmen werden im Protokoll der Klassenkonferenz dokumentiert. Bei Übergang der Schülerin oder des Schülers an eine Gemeinschaftsschule bleibt § 15 Gemeinschaftsschulverordnung vom 1. August 2012 (Amtsbl. I S. 268), zuletzt geändert durch Artikel 252 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung unberührt.(3) Schülerinnen und Schüler, die nicht in die Klassenstufe 7 versetzt sind, können die Klassenstufe 6 am Gymnasium wiederholen, wenn sie nicht bereits die Klassenstufe 5 oder die Klassenstufe 6 wiederholt haben; wiederholen sie die Klassenstufe 6 nicht am Gymnasium, so gehen sie an eine Gemeinschaftsschule über. Die Klassenkonferenz kann eine nicht in die Klassenstufe 7 versetzte Schülerin oder einen nicht in die Klassenstufe 7 versetzten Schüler, die oder der die Klassenstufe 5 nicht wiederholt hat, an eine Gemeinschaftsschule überweisen, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Ansicht ist, die Schülerin oder der Schüler sei am Gymnasium ständig überfordert. Der von der Klassenkonferenz zu fassende Beschluss ergeht unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der Ständigen Vertreterin oder des Ständigen Vertreters. Vor der Entscheidung sind die Erziehungsberechtigten schriftlich oder mittels eines digitalen Dokuments in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung zu einer Aussprache mit der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter einzuladen; über das Ergebnis der Aussprache berichtet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter bei der Beratung der Klassenkonferenz. Die Gründe der Klassenkonferenz für die Entscheidung zur Überweisung der Schülerin oder des Schülers an eine Gemeinschaftsschule sind schriftlich im Protokoll der Klassenkonferenz festzuhalten. Festgestellter Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers sowie Fördermaßnahmen werden im Protokoll der Klassenkonferenz dokumentiert.(4) Im Fall des Übergangs oder der Überweisung bleibt das abgebende Gymnasium für die Schülerin oder den Schüler und die Überwachung der Schulpflichterfüllung zuständig, bis eine Gemeinschaftsschule unter Anforderung der benötigten Schülerdaten die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers bestätigt hat. Liegt dem abgebenden Gymnasium innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an die Erziehungsberechtigten keine Aufnahmebestätigung einer Gemeinschaftsschule vor, so unterrichtet die Leitung des Gymnasiums die Schulaufsichtsbehörde; diese kann die Schülerin oder den Schüler erforderlichenfalls einer Gemeinschaftsschule zuweisen. Im Fall des Wechsels an eine Gemeinschaftsschule haben die Erziehungsberechtigten an der aufnehmenden Schule das Abgangszeugnis vorzulegen. Diese unterrichtet ihrerseits die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers.

### § 11 — Besondere Grundsätze zur Versetzung in den Klassenstufen 6 bis 10

§ 11 Besondere Grundsätze zur Versetzung in den Klassenstufen 6 bis 10(1) Eine Schülerin oder ein Schüler ist zu versetzen, wenn sie oder er in keinem Fach eine Note unter „ausreichend“ (04 Punkte) hat.(2) Kann bei Vorlage eines ärztlichen Attests keine Jahresnote im Fach Sport erteilt werden, findet das Fach Sport keine Berücksichtigung bei der Versetzungsentscheidung.

### § 12 — Weitere besondere Grundsätze zur Versetzung in den Klassenstufen 6 und 7

§ 12 Weitere besondere Grundsätze zur Versetzung in den Klassenstufen 6 und 7(1) Eine Schülerin oder ein Schüler ist zu versetzen, wenn sie oder er1. die Note „mangelhaft“ in einem schriftlichen und einem nichtschriftlichen Fach mit der Note „befriedigend“ in drei Fächern, von denen eines ein schriftliches Fach sein muss, ausgleichen kann, oder2. die Note „ungenügend“ in höchstens einem Fach mit der Note „gut“ in einem schriftlichen und einem nichtschriftlichen Fach ausgleichen kann.Liegt ein Ausgleich gemäß Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht vor, ist die Schülerin oder der Schüler nicht zu versetzen.(2) Die Versetzung kann versagt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler in einem schriftlichen Fach die Note „mangelhaft“ hat und in der Mehrzahl der übrigen Fächer die Leistungen jeweils schwach ausreichend sind, sodass eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten ist, oder wenn die Schülerin oder der Schüler in zwei nichtschriftlichen Fächern die Note „mangelhaft“ hat und in der Mehrzahl der übrigen Fächer die Leistungen jeweils schwach ausreichend sind, sodass eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten ist.(3) Eine Schülerin oder ein Schüler ist nicht zu versetzen, wenn1. in zwei oder mehr schriftlichen Fächern die Note unter „ausreichend“ (04 Punkte) lautet oder2. in drei oder mehr Fächern die Note unter „ausreichend“ (04 Punkte) lautet oder3. in zwei Fächern die Note unter „ausreichend“ (04 Punkte) und mindestens eine dieser Noten „ungenügend“ lautet.

### § 13 — Weitere besondere Grundsätze zur Versetzung in den Klassenstufen 8 bis 10

§ 13 Weitere besondere Grundsätze zur Versetzung in den Klassenstufen 8 bis 10(1) Eine Schülerin oder ein Schüler ist zu versetzen, wenn sie oder er1. die Note „mangelhaft“ in einem schriftlichen und einem im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden unterrichteten nichtschriftlichen Fach mit der Note „befriedigend“ oder höher in drei im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden unterrichteten Fächern, von denen eines ein schriftliches Fach sein muss, ausgleichen kann, wobei zum Ausgleich an die Stelle der Note eines im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden unterrichteten nichtschriftlichen Faches die Noten zweier im Umfang von einer Wochenstunde unterrichteter Fächer treten können, oder2. die Note „ungenügend“ in höchstens einem im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden unterrichteten Fach mit der Note „gut“ oder höher in einem schriftlichen und einem nichtschriftlichen im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden unterrichteten Fach ausgleichen kann; zum Ausgleich können an die Stelle der Note des im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden unterrichteten nichtschriftlichen Faches die Noten zweier im Umfang von einer Wochenstunde unterrichteter Fächer treten, sofern beide Noten mindestens „befriedigend“ (07 Punkte) lauten und die Summe der Notenpunkte mindestens 19 beträgt.Liegt ein Ausgleich gemäß Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht vor, ist die Schülerin oder der Schüler nicht zu versetzen.(2) Die Versetzung kann versagt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler in einem schriftlichen Fach die Note „mangelhaft“ hat und in der Mehrzahl der übrigen Fächer die Leistungen jeweils schwach ausreichend sind, sodass eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten ist, oder wenn die Schülerin oder der Schüler in zwei nichtschriftlichen Fächern die Note „mangelhaft“ hat und in der Mehrzahl der übrigen Fächer die Leistungen jeweils schwach ausreichend sind, sodass eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten ist.(3) Eine Schülerin oder ein Schüler ist nicht zu versetzen, wenn1. in zwei oder mehr schriftlichen Fächern die Note unter „ausreichend“ (04 Punkte) lautet oder2. in drei oder mehr im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden unterrichteten Fächern die Note unter „ausreichend“ (04 Punkte) lautet oder3. in zwei im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden unterrichteten Fächern sowie in drei oder mehr im Umfang von einer Wochenstunde unterrichteten Fächern die Note unter „ausreichend“ (04 Punkte) lautet oder4. in einem im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden unterrichteten Fach sowie in vier oder mehr im Umfang von einer Wochenstunde unterrichteten Fächern die Note unter „ausreichend“ (04 Punkte) lautet oder5. in zwei im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden unterrichteten Fächern die Note unter „ausreichend“ (04 Punkte) und mindestens eine dieser Noten „ungenügend“ lautet oder6. in einem im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden unterrichteten Fach sowie in drei oder mehr im Umfang von einer Wochenstunde unterrichteten Fächern die Note unter „ausreichend“ (04 Punkte) und mindestens eine dieser Noten „ungenügend“ lautet oder7. in fünf oder mehr im Umfang von einer Wochenstunde unterrichteten Fächern die Note unter „ausreichend“ (04 Punkte) lautet oder8. in vier oder mehr im Umfang von einer Wochenstunde unterrichteten Fächern die Note unter „ausreichend“ (04 Punkte) und mindestens eine dieser Noten „ungenügend“ lautet.

### § 14 — Berücksichtigung besonderer Umstände

§ 14 Berücksichtigung besonderer Umstände(1) Eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufen 6 bis 10 kann abweichend von den Bestimmungen der §§ 11, 12 und 13 in besonderen Fällen, wie längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen, unverschuldetem Schulwechsel oder bei erwiesener einseitiger Begabung versetzt werden, wenn dies bei Würdigung ihrer oder seiner besonderen Lage, ihres oder seines Leistungsstandes und Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe zu erwarten ist.(2) Bei längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen sowie unverschuldetem Schulwechsel kann in den Klassenstufen 6 bis 10 der Beschluss über die Versetzung hinausgeschoben und der Schülerin oder dem Schüler die Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe längstens bis zum Ablauf des ersten Schulhalbjahres gestattet werden. Ein entsprechender Beschluss wird im Jahreszeugnis wie folgt vermerkt: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz ist die Versetzungsentscheidung ausgesetzt“; die von der Schülerin oder dem Schüler erreichten Noten werden in die Notenzeilen eingetragen. Der Beschluss über die endgültige Versetzung oder Nichtversetzung wird in dem am Ende des ersten Schulhalbjahres auszustellenden Halbjahreszeugnis vermerkt.

### § 15 — Nichtversetzung

§ 15 Nichtversetzung(1) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 6 bis 10 wiederholen die zuletzt besuchte Klassenstufe.(2) Schülerinnen und Schüler, die zweimal in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinander folgenden Klassenstufen nicht versetzt wurden oder in einer Klassenstufe zunächst freiwillig zurückgetreten und aufgrund der nächsten zu treffenden Versetzungsentscheidung nicht versetzt wurden, müssen im Regelfall die Schule verlassen. Hiervon abweichend kann die Klassenkonferenz ausnahmsweise eine nochmalige Wiederholung gestatten, wenn die Schülerin oder der Schüler die Gründe für die Minderleistung nicht zu vertreten hat; die Entscheidung ist in der Niederschrift der Klassenkonferenz zu begründen.

### § 16 — Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei gefährdeter Versetzung

§ 16 Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei gefährdeter Versetzung(1) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, werden die Erziehungsberechtigten durch einen Vermerk im Halbjahreszeugnis „Versetzung gefährdet“ oder „Versetzung sehr gefährdet“ verständigt.(2) Wird eine Gefährdung der Versetzung erst während des zweiten Schulhalbjahres festgestellt, erhalten die Erziehungsberechtigten spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 12.(3) Im Falle des § 15 Absatz 2 Satz 1 erhält die Bemerkung über die Gefährdung der Versetzung den Zusatz: „Die Schülerin / Der Schüler muss bei Nichtversetzung im Regelfall die Schule verlassen.“(4) Sind nach den Absätzen 1, 2 und 3 erforderliche Vermerke oder Mitteilungen unterlassen worden, kann hieraus ein Recht auf Versetzung bzw. auf nochmaliges Wiederholen der Klassenstufe nicht hergeleitet werden.

### § 17 — Abgangszeugnisse nach dem Besuch der Klassenstufe 9; Nachweis des Hauptschulabschlusses

§ 17 Abgangszeugnisse nach dem Besuch der Klassenstufe 9; Nachweis des Hauptschulabschlusses(1) Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium nach dem Besuch der Klassenstufe 9 spätestens in der sechsten Unterrichtswoche des neuen Schuljahres verlassen, erhalten ein auf die am Gymnasium erzielten Leistungen bezogenes Abgangszeugnis gemäß Anlage 7. Auf Antrag erhalten sie stattdessen ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 8, in dem die Leistungen entsprechend den Anforderungen, die an einer Pflichtschule in dem auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang ausgewiesen werden. Entsprechend werden die Noten in allen Fächern außer dem Fach Sport nach folgendem Schlüssel geändert: Aus der Note „ungenügend“ wird die Note „mangelhaft“, aus der Note „mangelhaft“ wird die Note „befriedigend“, aus der Note „ausreichend“ wird die Note „gut“ und aus den Noten „befriedigend“ und „gut“ wird die Note „sehr gut“. Auf dem Abgangszeugnis nach Anlage 8 werden neben den Noten in Wortbezeichnung Punktzahlen ausgewiesen, die nach dem folgenden Schlüssel geändert werden: Erreichte Punktzahl: Abgeänderte Punktzahl: 15 Punkte (sehr gut) 15 Punkte (sehr gut) 14 Punkte (sehr gut) 15 Punkte (sehr gut) 13 Punkte (sehr gut) 15 Punkte (sehr gut) 12 Punkte (gut) 15 Punkte (sehr gut) 11 Punkte (gut) 15 Punkte (sehr gut) 10 Punkte (gut) 15 Punkte (sehr gut) 09 Punkte (befriedigend) 15 Punkte (sehr gut) 08 Punkte (befriedigend) 14 Punkte (sehr gut) 07 Punkte (befriedigend) 13 Punkte (sehr gut) 06 Punkte (ausreichend) 12 Punkte (gut) 05 Punkte (ausreichend) 11 Punkte (gut) 04 Punkte (ausreichend) 10 Punkte (gut) 03 Punkte (mangelhaft) 09 Punkte (befriedigend) 02 Punkte (mangelhaft) 08 Punkte (befriedigend) 01 Punkte (mangelhaft) 07 Punkte (befriedigend) 00 Punkte (ungenügend) 03 Punkte (mangelhaft)(2) Das nach Absatz 1 erstellte Abgangszeugnis erhält bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der in die Klassenstufe 10 versetzt wurde, die Eintragung „Die Schülerin / Der Schüler ist nach Klassenstufe 10 versetzt. Das Zeugnis schließt den Hauptschulabschluss ein.“(3) Das nach Absatz 1 erstellte Abgangszeugnis erhält bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der nicht in die Jahrgangsstufe 10 versetzt wurde, die Eintragung „Dieses Zeugnis ist dem Zeugnis über den Hauptschulabschluss gleichgestellt.“, wenn die Schülerin oder der Schüler auf der Grundlage der geänderten Punktzahlen und Noten an der Gemeinschaftsschule in entsprechender Anwendung der Kriterien des § 20 der Gemeinschaftsschulverordnung versetzt worden wäre. Dabei sind Fächer, die in dem zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsgang nicht als Pflichtfächer erteilt werden, sowie Fächer, die beim Besuch dieses Bildungsgangs die Erteilung des Abschlusszeugnisses nicht ausschließen, nicht zu berücksichtigen.In allen anderen Fällen ist eine Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss nicht möglich.(4) In den Zeugnissen nach Absatz 2 und 3 ist jeweils eine Durchschnittsnote über die Fächer auszuweisen, die in dem zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsgang der Gemeinschaftsschule als Pflichtfächer erteilt werden. Fächer, die beim Besuch dieses Bildungsgangs die Erteilung des Abschlusszeugnisses nicht ausschließen, sind nicht zu berücksichtigen. Die Durchschnittsnote ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl. Die Durchschnittspunktzahl ist das arithmetische Mittel aller Punktzahlen der nach Satz 1 zu berücksichtigenden Fächer. Für die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl sind die nach Absatz 1 Satz 3 geänderten Punktzahlen sowohl für das Zeugnis nach Anlage 7 als auch das Zeugnis nach Anlage 8 zugrunde zu legen. Für die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl wird bis zur ersten Nachkommastelle 4 auf die nächste volle Punktzahl abgerundet und ab der ersten Nachkommastelle 5 auf die nächste volle Punktzahl aufgerundet. Auf dem Zeugnis nach Anlage 7 ist zu vermerken, dass die Durchschnittspunktzahl und die sich daraus ergebende Durchschnittsnote nicht auf der Grundlage der auf dem Zeugnis ausgewiesenen Punktzahlen, sondern aufgrund der nach dem Schlüssel nach Absatz 1 Satz 2 und 3 geänderten Punktzahlen errechnet wurde. Die Durchschnittspunktzahl ist auf den Zeugnissen nach den Anlagen 7 und 8 mit auszuweisen.

### § 18 — Abgangszeugnisse nach dem Besuch der Klassenstufe 10; Nachweis des mittleren ...

§ 18 Abgangszeugnisse nach dem Besuch der Klassenstufe 10; Nachweis des mittleren Bildungsabschlusses(1) Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium nach dem Besuch der Klassenstufe 10 spätestens in der sechsten Unterrichtswoche des neuen Schuljahres verlassen, erhalten ein auf die am Gymnasium erzielten Leistungen bezogenes Abgangszeugnis gemäß Anlage 9. Auf Antrag erhalten sie stattdessen ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 10, in dem die Leistungen entsprechend den Anforderungen, die an einer Pflichtschule in dem auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang ausgewiesen werden. Entsprechend werden die Noten in allen Fächern außer dem Fach Sport nach folgendem Schlüssel geändert: Aus der Note „ungenügend“ wird die Note „mangelhaft“, aus der Note „mangelhaft“ wird die Note „ausreichend“, aus der Note „ausreichend“ wird die Note „befriedigend“, aus der Note „befriedigend“ wird die Note „gut“ und aus der Note „gut“ wird die Note „sehr gut“. Auf den Abgangszeugnissen gemäß den Anlagen 9 und 10 werden nur Noten, keine Punkte ausgewiesen.(2) Das nach Absatz 1 erstellte Abgangszeugnis einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wurde, erhält die Eintragungen: „Die Schülerin / Der Schüler ist in die Jahrgangsstufe 11 versetzt und zur Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen. Das Zeugnis schließt den mittleren Bildungsabschluss ein“.(3) Das nach Absatz 1 erstellte Abgangszeugnis einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wurde, erhält die Eintragung: „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Bildungsabschluss gleichgestellt.“, wenn auf der Grundlage der geänderten Noten1. in keinem der Fächer die Note „mangelhaft“ und in mindestens zwei Fächern die Note mindestens „befriedigend“ lautet,2. in höchstens einem nichtschriftlichen Fach die Note „mangelhaft“ und in mindestens drei Fächern die Note mindestens „befriedigend“ lautet,3. in höchstens einem schriftlichen Fach die Note „mangelhaft“ lautet und in mindestens drei Fächern, von denen mindestens eines ein schriftliches Fach sein muss, die Note mindestens „befriedigend“ lautet,4. in höchstens zwei nichtschriftlichen Fächern die Note „mangelhaft“ und in mindestens vier Fächern die Note „befriedigend“ lautet oder5. in höchstens einem schriftlichen und höchstens einem weiteren Fach die Note „mangelhaft“ lautet und in mindestens vier Fächern, von denen mindestens eines ein schriftliches Fach sein muss, die Note mindestens „befriedigend“ lautet.In allen anderen Fällen ist eine Gleichstellung mit dem mittleren Bildungsabschluss nicht möglich.

### § 19 — Zuerkennung von Abschlüssen auf der Grundlage früherer Jahreszeugnisse

§ 19 Zuerkennung von Abschlüssen auf der Grundlage früherer JahreszeugnisseWaren die Voraussetzungen zur Zuerkennung eines Abschlusses nach den §§ 17 oder 18, die auf der Grundlage der im Abgangszeugnis ausgewiesenen Noten nicht erfüllt sind, in einem früheren Jahreszeugnis erfüllt, sind die Eintragungen zur Zuerkennung und im Fall des § 17 die Durchschnittsnote in das Abgangszeugnis aufzunehmen. § 17 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.

### § 2 — Begriff des Zeugnisses

§ 2 Begriff des ZeugnissesDas Schulzeugnis ist der urkundliche Nachweis über Schulbesuch, Leistung und, soweit sie in dem Zeugnis zu bewerten sind, Verhalten und Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler in der Schule.

### § 20 — Überspringen einer Klassenstufe

§ 20 Überspringen einer Klassenstufe(1) Besonders begabten und leistungswilligen Schülerinnen und Schülern kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Verlauf der Klassenstufen 5 bis 10 einmal das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn die Klassenkonferenz auf Antrag der oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag an die Schulleiterin oder den Schulleiter gestellt hat. Voraussetzung ist, dass die Leistungen der Schülerin oder des Schülers über die Leistungen der Spitzengruppe der betreffenden Klassenstufe hinausragen und Begabung sowie Leistungswille eine erfolgreiche Mitarbeit in der neuen Klassenstufe erwarten lassen. Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden.(2) Ein Überspringen kann zum Ende des Schulhalbjahres oder Schuljahres erfolgen; in der Klassenstufe 10 ist ein Überspringen nur nach dem Schulhalbjahr möglich. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.(3) Nach der Einweisung in eine neue Klasse ist wegen der Umstellung auf die neuen Lerninhalte für die Schülerin oder den Schüler eine angemessene Zeit zur Eingewöhnung vorzusehen.

### § 21 — Freiwilliges Zurücktreten

§ 21 Freiwilliges Zurücktreten(1) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums können bis zum Ende der Klassenstufe 10 einmal in die nächstniedrigere Klassenstufe freiwillig zurücktreten, falls sie in ihrer Schulzeit nicht schon von dieser Möglichkeit des freiwilligen Rücktritts Gebrauch gemacht haben. Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht zulässig.(2) Das freiwillige Zurücktreten einer Schülerin oder eines Schülers der Klassenstufe 5 ist von den Erziehungsberechtigten am Ende des Schuljahres zu beantragen. In den Klassenstufen 6 bis 10 ist das freiwillige Zurücktreten von den Erziehungsberechtigten jeweils innerhalb von einer Woche nach Ausgabe der Halbjahreszeugnisse oder der Jahreszeugnisse zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich; wird dem Antrag stattgegeben, hat die Schülerin oder der Schüler sofort den Unterricht in der nächstniedrigeren Klassenstufe zu besuchen.(3) Für den späteren Übergang in die Klassenstufe, in die die Schülerin oder der Schüler bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Das Jahreszeugnis erhält in diesem Falle den Vermerk: „Die Schülerin / Der Schüler wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt. Sie/Er besuchte freiwillig noch einmal die Klassenstufe ...“.

### § 22 — Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz

§ 22 Abstimmungsverfahren der KlassenkonferenzBei Abstimmungen der Klassenkonferenz im Rahmen dieser Zeugnis- und Versetzungsordnung fällt auf jedes Fach, in dem die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler unterrichtet wurde, eine Stimme; die oder der Vorsitzende hat Stimmrecht, auch wenn sie oder er nicht in der Klasse unterrichtet; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

### § 23 — Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

§ 23 Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und GesundheitKönnen einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

### § 24 — Übergangsregelung bei Wechsel aus dem achtjährigen Bildungsgang in den neunjährigen ...

§ 24 Übergangsregelung bei Wechsel aus dem achtjährigen Bildungsgang in den neunjährigen Bildungsgang am GymnasiumFür Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 8 des achtjährigen Bildungsgangs im Schuljahr 2023/2024 oder der Klassenstufe 9 des achtjährigen Bildungsgangs im Schuljahr 2024/2025, die nicht versetzt werden oder freiwillig zurücktreten und die aus dem achtjährigen Bildungsgang in den neunjährigen Bildungsgang am Gymnasium wechseln, finden grundsätzlich die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung. Abweichend von Satz 1 werden die Zeugnisnoten in den Fächern Informatik und Sozialkunde bei der Versetzungsentscheidung nur berücksichtigt, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs gemäß § 13 beitragen können.

### § 25 — Inkrafttreten

§ 25 InkrafttretenDiese Zeugnis- und Versetzungsordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Sie gilt erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die mit Beginn des Schuljahres 2023/2024 in die Klassenstufen 5, 6, 7 des neunjährigen Gymnasiums eintreten und aufsteigend für die nachfolgenden Klassenstufen in den folgenden Schuljahren.

### § 3 — Arten und Inhalte der Zeugnisse

§ 3 Arten und Inhalte der Zeugnisse(1) Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse der Klassenstufen 5 bis 10 (Anlage 1), Jahreszeugnis der Klassenstufe 5 (Anlage 2), Jahreszeugnisse der Klassenstufen 6 bis 9 (Anlage 3), Jahreszeugnis der Klassenstufe 10 (Anlage 4) oder Abgangszeugnisse der Klassenstufen 5 bis 10 (Anlagen 5 bis 10) ausgestellt. Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt.(2) Die Zeugnisse enthalten die Leistungsbeurteilungen in Form von Noten und Punkten. Für die Eintragung der Noten sind die Wortbezeichnungen zu verwenden.(3) Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse der Klassenstufen 5 bis 10 sowie die vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellten Abgangszeugnisse (Anlage 5) enthalten außerdem Noten über Verhalten und Mitarbeit.(4) Das Jahreszeugnis der Klassenstufe 5 enthält folgende Eintragung:„Eine Versetzungsentscheidung wird nicht getroffen. Die Schülerin/Der Schüler steigt in die Klassenstufe 6 auf.“Die Jahreszeugnisse der Klassenstufen 6 bis 9 enthalten folgende Eintragung:1. bei Versetzung: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt.“2. bei Nichtversetzung: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... nicht versetzt.“Das Jahreszeugnis der Klassenstufe 10 enthält folgende Eintragung:1. bei Versetzung: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Jahrgangsstufe 11 versetzt. Die Schülerin / Der Schüler ist zur Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen.“2. bei Nichtversetzung: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... nicht versetzt.“(5) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der das Gymnasium vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht verlässt oder wechselt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß der Anlage 5. Liegt zum Zeitpunkt des Abgangs das letzte Halbjahreszeugnis oder Jahreszeugnis weniger als sechs Unterrichtswochen zurück, so ist der in dem Halbjahres- oder Jahreszeugnis enthaltene Leistungsstand im Abgangszeugnis aufzuführen, sonst der Leistungsstand zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Abgangszeugnisses. Verlässt die Schülerin oder der Schüler die Schule zum Ende des Schuljahres oder innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres, so ist von der abgebenden Schule - ausgenommen in der Klassenstufe 5 - über die Versetzung zu entscheiden; versetzte Schülerinnen und Schüler erhalten einen entsprechenden Vermerk unter „Bemerkungen“ im Abgangszeugnis; nicht versetzte Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abgangszeugnis ohne Versetzungsvermerk und zusätzlich ein Jahreszeugnis mit dem Vermerk der Nichtversetzung und gegebenenfalls unter „Bemerkungen“ mit dem Vermerk, dass die Schülerin oder der Schüler gemäß § 15 Absatz 2 das Gymnasium verlassen muss.(6) Schülerinnen und Schüler, die die allgemeine Vollzeitschulpflicht vor dem Abschluss der Klassenstufe 9 erfüllt haben, erhalten beim Verlassen der Schule ein Abgangszeugnis nach der Anlage 6. Verlassen sie die Schule nach dem Besuch der Klassenstufe 9, so erhalten sie ein Jahreszeugnis nach der Anlage 3 sowie gemäß § 17 Absatz 1 ein Abgangszeugnis nach der Anlage 7 beziehungsweise der Anlage 8. Verlassen sie die Schule nach dem Besuch der Klassenstufe 10, so erhalten sie ein Jahreszeugnis nach der Anlage 4 sowie gemäß § 18 Absatz 1 ein Abgangszeugnis nach der Anlage 9 beziehungsweise der Anlage 10.

### § 4 — Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten, Möglichkeit ...

§ 4 Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten, Möglichkeit ergänzender Erläuterungen(1) Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse - ausgenommen die Jahreszeugnisse der nichtversetzten Schülerinnen und Schüler - am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.(2) Die Zeugnisse werden den Schülerinnen und Schülern in der Schule ausgehändigt und bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Erziehungsberechtigten durch diese überbracht. Ist am Tage der Zeugnisausgabe eine Schülerin oder ein Schüler nicht in der Schule anwesend, so ist ihr oder sein Zeugnis den Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler selbst verschlossen zu übermitteln.(3) Hat die Klassenkonferenz bei einer minderjährigen Schülerin oder einem minderjährigen Schüler die Nichtversetzung beschlossen, ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich das Zeugnis verschlossen zu übermitteln; gleichzeitig sind die Erziehungsberechtigten von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter zu einem persönlichen Beratungsgespräch einzuladen. Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, sind nicht verpflichtet, am Tag der allgemeinen Zeugnisausgabe den Unterricht zu besuchen.(4) Die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diese selbst, bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen durch Unterschrift auf dem Zeugnis. Die Zeugnisse sind der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschriften nicht beeinträchtigt.(5) Im Rahmen der erweiterten Selbstständigkeit aller Gymnasien kann die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz beschließen, dass zusätzlich zum Zeugnis ergänzende Erläuterungen mit Verbalbeurteilungen und weiterführenden Hinweisen erstellt werden; dabei kann für jede Klassenstufe nur einheitlich verfahren werden. Die ergänzenden Erläuterungen sind den Erziehungsberechtigten zusammen mit dem Zeugnis zur Kenntnisnahme auszuhändigen; die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

### § 5 — Zeugnisnoten

§ 5 Zeugnisnoten(1) Für die Notengebung in den Zeugnissen gelten folgende Notenstufen: sehr gut (1): eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (2): eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3): eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (4): eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5): eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6): eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.(2) Diesen Noten werden in den Zeugnissen Punktzahlen eines 15-Punkte-Systems nach folgendem Schlüssel zugeordnet: Je nach Notentendenz werden der Note „sehr gut“ 15/14/13, der Note „gut“ 12/11/10, der Note „befriedigend“ 09/08/07, der Note „ausreichend“ 06/05/04, der Note „mangelhaft“ 03/02/01 und der Note „ungenügend“ 00 Punkte zugeordnet.

### § 6 — Festsetzung von Zeugnisnoten

§ 6 Festsetzung von Zeugnisnoten(1) Die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der Ständigen Vertreterin oder des Ständigen Vertreters setzt die Zeugnisnoten in den Unterrichtsfächern auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft fest.(2) Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach zusammen. Die Zeugnisnote in einem Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten beziehungsweise schriftlichen Überprüfungen hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote haben auch die Qualität der übrigen Lernerfolgskontrollen und die Qualität der Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers im Unterricht. Dieser Grundsatz gilt im besonderen Maße auch für die nichtschriftlichen Fächer. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.(3) Die Noten des Jahreszeugnisses werden aufgrund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres ermittelt. Wird ein Fach in beiden Halbjahren des Schuljahres unterrichtet, sind zur Ermittlung der Note des Jahreszeugnisses die Leistungen während der zweiten Hälfte des Schuljahres besonders zu berücksichtigen.(4) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, soweit ergänzende Erläuterungen (§ 4 Absatz 5) zu erteilen sind.

### § 7 — Bewertung von Verhalten und Mitarbeit

§ 7 Bewertung von Verhalten und Mitarbeit(1) Die Bewertung des Verhaltens erfolgt unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der Schülerin oder des Schülers, die sich aus den für sie oder ihn geltenden schulrechtlichen Bestimmungen ergeben; dabei ist auch das Verhalten in der Gruppe zu berücksichtigen. Die Bewertung der Mitarbeit bezieht sich vor allem auf die Bereitschaft und das Bemühen der Schülerin oder des Schülers, selbstständig oder gemeinsam mit anderen Aufgaben zu lösen und im Unterricht mitzuarbeiten.(2) Verhalten und Mitarbeit werden aufgrund der Vorschläge der einzelnen Lehrkräfte durch die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der Ständigen Vertreterin oder des Ständigen Vertreters bewertet.(3) Die Bewertung erfolgt mit: „sehr gut“, wenn das Verhalten oder die Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers besondere Anerkennung verdient, „gut“, wenn das Verhalten oder die Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers den an sie oder ihn zu stellenden Erwartungen entspricht, „befriedigend“, wenn die Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkungen erfüllt werden, „nicht immer befriedigend“, wenn die Erwartungen unter erheblichen Einschränkungen erfüllt werden, „unbefriedigend“, wenn das Verhalten oder die Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers nicht den Erwartungen entspricht.(4) Die Bewertung „unbefriedigend“ ist im Zeugnis unter „Bemerkungen“ zu begründen.

### § 8 — Zeugnisausstellung

§ 8 Zeugnisausstellung(1) Zeugnisse werden durch die Klassenleiterin oder den Klassenleiter ausgefertigt. Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichungen auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der Ständigen Vertreterin oder dem Ständigen Vertreter sowie der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Verwendung von Faksimilestempeln oder Verfahren zur digitalen Reproduktion sind unzulässig. Die Zeugnisse tragen das Datum des Ausgabetages. Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.(2) Für die Eintragung der Zeugnisnoten sind die Wortbezeichnungen ergänzt um die entsprechende Punktzahl zu verwenden.(3) Wird in einem Schuljahr gemäß der Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafeln des neunjährigen Gymnasiums vom 27. Juni 2023 (Amtsbl. I S. 468) in der jeweils geltenden Fassung in einem Fach kein Unterricht erteilt, so wird die Notenzeile dieses Faches mit einem Schrägstrich besetzt; handelt es sich jedoch um das letzte Schulbesuchsjahr der Schülerin oder des Schülers, so ist im Halbjahreszeugnis sowie im Abgangszeugnis in der Notenzeile des betreffenden Faches die im vorausgegangenen Jahreszeugnis des Gymnasiums ausgewiesene Note einzutragen, besonders zu kennzeichnen und an geeigneter Stelle des Zeugnisses mit der Bemerkung „Zeugnisnote aus Klassenstufe ..., da das Fach laut Stundentafel in Klassenstufe ... nicht erteilt“ zu erläutern. Wird gemäß der Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafeln des neunjährigen Gymnasiums ein Fach nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet, so wird die Note für dieses Fach, wenn es im ersten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, im Halbjahreszeugnis und im Jahreszeugnis, im Übrigen im Jahreszeugnis ausgewiesen.(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach befreit waren, ist anstelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen; bei vom Religionsunterricht abgemeldeten Schülerinnen und Schülern wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Faches Religion durch einen Schrägstrich ausgedrückt. Wegen der ersatzweisen Teilnahme am Unterricht in allgemeiner Ethik wird auf § 15 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes verwiesen.(5) Soweit Schülerinnen und Schüler an regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen teilnehmen, wird dies im Zeugnis vermerkt. Auf Antrag ist die Tätigkeit als Vertretung für Schülerinnen und Schüler gemäß § 25 Absatz 2 Satz 3 des Schulmitbestimmungsgesetzes im Zeugnis zu vermerken.(6) In Halbjahres- und Jahreszeugnissen sowie in Abgangszeugnissen gemäß Anlage 5 ist die Zahl der entschuldigt oder unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken; darüber hinaus kann in diesen Zeugnissen in Fällen häufiger unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen. Wegen einer Tätigkeit als Vertretung für Schülerinnen und Schüler entschuldigte Fehlzeiten im Unterricht werden im Zeugnis nicht vermerkt.(7) Von Abgangszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist.

### § 9 — Allgemeine Grundsätze zur Versetzung

§ 9 Allgemeine Grundsätze zur Versetzung(1) Auf der Grundlage einer pädagogisch-fachlichen Beurteilung sollen der Bildungsgang der Schülerinnen und Schüler mit ihrer geistigen Entwicklung in Übereinstimmung gehalten sowie eine den Unterrichtszielen der Schule entsprechende Leistungsfähigkeit über aufeinander folgende Klassenstufen hinweg gesichert werden. Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen zu diesem Zweck. Nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 13 sind Schülerinnen und Schüler zu versetzen, die aufgrund ihrer Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sind; eine gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 ausgewiesene Note ist bei der Entscheidung über die Versetzung nicht zugrunde zu legen. Eine gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 ausgewiesene Note ist bei der Entscheidung über die Versetzung zugrunde zu legen.(2) Der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung in den Klassenstufen 6 bis 10 werden die Zeugnisnoten in den in der Anlage 11 genannten Unterrichtsfächern zugrunde gelegt.(3) Die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsleistungen abhängig gemacht werden.(4) Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.(5) Versetzungsentscheidungen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters beziehungsweise der Ständigen Vertreterin oder des Ständigen Vertreters. Hierbei treffen die einzelnen Lehrkräfte ihre Entscheidung nicht nur aufgrund der Leistungen in ihren Fächern, sondern im Hinblick auf die Gesamtheit der Leistungen.

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— Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des neunjährigen Gymnasiums Vom 27. Juni 2023*)
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-GymZeugnO1SL2023rahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
