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Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel für die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogener Fachrichtung Vom 7. März 2019

Ausfertigungsdatum:
07.03.2019
Fundstelle:
Amtsblatt I 2019, 300
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Für den Unterricht in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogener Fachrichtung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. April 2018 (Amtsbl. I S. 188; 2019 I S. 45), in der jeweils geltenden Fassung, gilt die Stundentafel gemäß der Anlage.(2) In der Einführungsphase werden zwei berufliche Profilfächer (berufliches Profilfach 1, berufliches Profilfach 2) mit je drei Wochenstunden unterrichtet. Bezogen auf die jeweilige berufsbezogene Fachrichtung sind die beruflichen Profilfächer: 1. in der gymnasialen Oberstufe der Fachrichtung Wirtschaft: Betriebswirtschaftslehre einschließlich Rechnungswesen (berufliches Profilfach 1) Volkswirtschaftslehre (berufliches Profilfach 2), 2. in der gymnasialen Oberstufe der Fachrichtung Technik: Metalltechnik (berufliches Profilfach 1) Elektrotechnik (berufliches Profilfach 2), 3. in der gymnasialen Oberstufe der Fachrichtung Gesundheit und Soziales: Gesundheit (berufliches Profilfach 1) Pädagogik/Psychologie (berufliches Profilfach 2).Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann in der gymnasialen Oberstufe mit der berufsbezogenen Fachrichtung Technik als berufliches Profilfach 1 Biotechnologie unterrichtet werden; das berufliche Profilfach 2 wird in diesem Fall nicht angeboten.(3) In der berufsbezogenen Fachrichtung Informatik wird als berufliches Profilfach 1 Informatiksysteme unterrichtet; das berufliche Profilfach 2 wird in diesem Fall nicht angeboten.

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Aufgrund des § 3b Absatz 5, § 3a Absatz 4 und § 33 Absatz 1 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 2016 (Amtsbl. I S. 120), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.