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title: "GymnSTV SL 2023 — Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafeln des neunjährigen Gymnasiums (Klassenstufen 5 bis 10) Vom 27. Juni 2023*)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/gymnstvsl2023"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-GymnSTVSL2023rahmen"
updated: "2026-05-13T16:19:39+00:00"
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# GymnSTV SL 2023 — Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafeln des neunjährigen Gymnasiums (Klassenstufen 5 bis 10) Vom 27. Juni 2023*)

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 27.06.2023
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2023, 468


### Anlage 1 — Stundentafel Sprachenzweig

Anlage 1Stundentafel Sprachenzweig Klassenstufe 5 6 7 8 9 10 Stunden/ Fach Kernfächer Deutsch 5 4 4 3 4 3 23 1. Fremdsprache (FR, LA, EN) 5 4 3 3 3 3 21 2. Fremdsprache 4 3 3 3 3 16 3. Fremdsprache 4 4 4 12 Mathematik 5 4 4 3 4 3 23 Naturwissenschaftliche Fächer/Informatik Informatik 2 2 1 1 6 Naturwissenschaft/Biologie1 2 2 2 1 1 8 Chemie 2 2 1 5 Physik 2 2 2 6 Gesellschaftswissenschaftliche Fächer Erdkunde 2 2 1 2 7 Geschichte 2 2 2 2 8 Sozialkunde 2 1 1 4 Künstlerische Fächer/Religion bzw. allgemeine Ethik/Sport Religion/allgemeine Ethik 2 2 2 1 1 2 10 Bildende Kunst 2 2 2 1 22 8 (7/9) Musik 2 2 2 1 8 (7/9) Sport 2 2 2 2 2 2 12 Klassenrat 1 1 Gesamtwochenstunden/Klassenstufe3 28 28 30 30 30 32 178

### Anlage 2 — Stundentafel Latein-Plus-Zweig

Anlage 2Stundentafel Latein-Plus-Zweig Klassenstufe 5 6 7 8 9 10 Stunden/ Fach Kernfächer Deutsch 5 4 4 3 4 3 23 1. Fremdsprache (LA) 4 4 3 3 3 3 20 2. Fremdsprache (EN) 3 3 3 3 3 3 18 3. Fremdsprache (FR) 4 4 4 12 Mathematik 5 4 4 3 4 3 23 Naturwissenschaftliche Fächer/Informatik Informatik 2 2 1 1 6 Naturwissenschaft/Biologie1 2 2 2 1 1 8 Chemie 2 2 1 5 Physik 2 2 2 6 Gesellschaftswissenschaftliche Fächer Erdkunde 2 2 1 2 7 Geschichte 2 2 2 2 8 Sozialkunde 2 1 1 4 Künstlerische Fächer/Religion bzw. allgemeine Ethik/Sport Religion/allgemeine Ethik 2 2 2 1 1 2 10 Bildende Kunst 2 2 2 1 22 8 (7/9) Musik 2 2 2 1 8 (7/9) Sport 2 2 2 2 2 2 12 Klassenrat 1 1 Gesamtwochenstunden/Klassenstufe3 28 29 30 30 30 32 179

### Anlage 3 — Stundentafel Naturwissenschaftlicher Zweig (MINT)

Anlage 3Stundentafel Naturwissenschaftlicher Zweig (MINT) Klassenstufe 5 6 7 8 9 10 Stunden/ Fach Kernfächer Deutsch 5 4 4 3 4 3 23 1. Fremdsprache (FR, LA, EN) 5 4 3 3 3 3 21 2. Fremdsprache 4 3 3 3 3 16 Mathematik 5 4 4 3 4 3 23 Naturwissenschaftliche Fächer/Informatik Informatik 2 2 1 2 7 Naturwissenschaft/Biologie1 2 2 2 2 2 1 11 Chemie 2 2 3 7 Physik 2 4 3 3 12 Gesellschaftswissenschaftliche Fächer Erdkunde 2 2 1 2 7 Geschichte 2 2 2 2 8 Sozialkunde 2 1 1 4 Künstlerische Fächer/Religion bzw. allgemeine Ethik/Sport Religion/allgemeine Ethik 2 2 2 1 1 2 10 Bildende Kunst 2 2 2 1 22 8 (7/9) Musik 2 2 2 1 8 (7/9) Sport 2 2 2 2 2 2 12 Klassenrat 1 1 Gesamtwochenstunden/Klassenstufe3 28 28 30 30 30 32 178

### Anlage 4 — Stundentafel Biowissenschaftlicher Zweig

Anlage 4Stundentafel Biowissenschaftlicher Zweig Klassenstufe 5 6 7 8 9 10 Stunden/ Fach Kernfächer Deutsch 5 4 4 3 4 3 23 1. Fremdsprache (FR, LA, EN) 5 4 3 3 3 3 21 2. Fremdsprache 4 3 3 3 3 16 Mathematik 5 4 4 3 4 3 23 Naturwissenschaftliche Fächer/Informatik Informatik 2 2 1 1 6 Naturwissenschaft/Biologie1 2 2 2 4 3 3 16 Biologische Techniken 2 2 Chemie 2 2 3 7 Physik 2 2 0 2 6 Gesellschaftswissenschaftliche Fächer Erdkunde 2 2 1 2 7 Geschichte 2 2 2 2 8 Sozialkunde 2 1 1 4 Künstlerische Fächer/Religion bzw. allgemeine Ethik/Sport Religion/allgemeine Ethik 2 2 2 1 1 2 10 Bildende Kunst 2 2 2 1 22 8 (7/9) Musik 2 2 2 1 8 (7/9) Sport 2 2 2 2 2 2 12 Klassenrat 1 1 Gesamtwochenstunden/Klassenstufe3 28 28 30 30 30 32 178

### Anlage 5 — Stundentafel Informatikzweig

Anlage 5Stundentafel Informatikzweig Klassenstufe 5 6 7 8 9 10 Stunden/ Fach Kernfächer Deutsch 5 4 4 3 4 3 23 1. Fremdsprache (FR, LA, EN) 5 4 3 3 3 3 21 2. Fremdsprache 4 3 3 3 3 16 Mathematik 5 4 4 5 4 3 25 Naturwissenschaftliche Fächer/Informatik Informatik 2 4 4 4 14 Naturwissenschaft/Biologie1 2 2 2 1 1 8 Chemie 2 2 1 5 Physik 2 2 2 2 8 Gesellschaftswissenschaftliche Fächer Erdkunde 2 2 1 2 7 Geschichte 2 2 2 2 8 Sozialkunde 2 1 1 4 Künstlerische Fächer/Religion bzw. allgemeine Ethik/Sport Religion/allgemeine Ethik 2 2 2 1 1 2 10 Bildende Kunst 2 2 2 1 22 8 (7/9) Musik 2 2 2 1 8 (7/9) Sport 2 2 2 2 2 2 12 Klassenrat 1 1 Gesamtwochenstunden/Klassenstufe3 28 28 30 30 31 31 178

### Anlage 6 — Stundentafel Musikzweig

Anlage 6Stundentafel Musikzweig Klassenstufe 5 6 7 8 9 10 Stunden/ Fach Kernfächer Deutsch 5 4 4 3 4 3 23 1. Fremdsprache (FR, LA, EN) 5 4 3 3 3 3 21 2. Fremdsprache 4 3 3 3 3 16 Mathematik 5 4 4 3 4 3 23 Naturwissenschaftliche Fächer/Informatik Informatik 2 2 1 1 6 Naturwissenschaft/Biologie1 2 2 2 1 1 8 Chemie 2 2 1 5 Physik 2 2 2 6 Gesellschaftswissenschaftliche Fächer Erdkunde 2 2 1 2 7 Geschichte 2 2 2 2 8 Sozialkunde 2 1 1 4 Künstlerische Fächer/Religion bzw. allgemeine Ethik/Sport Religion/allgemeine Ethik 2 2 2 1 1 2 10 Bildende Kunst 2 2 2 1 1 8 Musik 3 3 2 4 4 4 20 Sport 2 2 2 2 2 2 12 Klassenrat 1 1 Verpflichtende Musik-AG (Instrumentalspiel) 1 1 1 1 1 1 [6] Gesamtwochenstunden/Klassenstufe2 (ohne Musik-AG) 29 29 30 30 29 31 178

### § 1 — Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze

§ 1 Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze(1) Für den Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 des allgemein bildenden neunjährigen Gymnasiums - ausgenommen das Deutsch-Französische Gymnasium, das Abendgymnasium und das Saarland-Kolleg - gelten die Stundentafeln gemäß den Anlagen 1 bis 6 je nach Profil der Schule. Für den Unterricht in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (Klassenstufe 11 des neunjährigen Gymnasiums) gelten die Vorgaben gemäß Abschnitt III der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), zuletzt geändert durch Artikel 234 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung.(2) Der Fächerkanon und die Anteile der Fächer an der Gesamtwochenstundenzahl in den einzelnen Klassenstufen beziehungsweise Jahrgangsstufen des gymnasialen Bildungsgangs der Sekundarstufen I und II haben das Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu einer vertieften Allgemeinbildung, einer wissenschaftspropädeutischen Bildung und einer allgemeinen Studierfähigkeit zu führen. Diesem Ziel dient bereits in der Sekundarstufe I eine Stundenverteilung, bei der dem Erwerb vertiefter Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (Kernfächer) eine hohe Bedeutung zukommt. Zum Fächerkanon gehören für alle Schülerinnen und Schüler zudem die gesellschaftswissenschaftlichen Fächer, die naturwissenschaftlichen Fächer und das Fach Informatik, die künstlerischen Fächer Musik und Bildende Kunst sowie die Fächer Religion/allgemeine Ethik und Sport. Durch die Einrichtung der Sprachenfolgen, durch eine fachspezifische Schwerpunktsetzung ab der Klassenstufe 5 und durch die Ausgestaltung des Profilbereichs ab der Klassenstufe 8 haben die Schulen Möglichkeiten zur Ausprägung eines schulspezifischen Profils.(3) Beträgt in den Klassenstufen 5 bis 8 in einer Klassenstufe eines öffentlichen Gymnasiums die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz, ob im Rahmen des Stundenbudgets der Schule gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt wird. Beträgt ab Klassenstufe 9 in einer Klassenstufe eines öffentlichen Gymnasiums die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, so soll gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden.(4) Die in der jeweiligen Stundentafel als einstündig ausgewiesenen Fächer können innerhalb eines Schuljahres auch epochal - grundsätzlich für die Dauer eines Halbjahres im Umfang von zwei Wochenstunden - unterrichtet werden.(5) Die Schulkonferenz entscheidet auf Vorschlag der Gesamtkonferenz, in welcher Weise die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehenen Wochenstunden auf das Schuljahr zu verteilen sind. Der Stundenausgleich erfolgt spätestens bis zum Ende des Schuljahres. Im Rahmen der erweiterten Selbstständigkeit aller Gymnasien kann die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz beschließen, den Unterricht im Rahmen des Gesamtzeitumfangs frei zu rhythmisieren.Über die in Satz 1 genannten Maßnahmen hinaus kann die Schulkonferenz nach Anregung durch die Fachkonferenz und auf Vorschlag der Gesamtkonferenz beschließen, dass Fachstunden und Lehrplaninhalte in benachbarte Klassenstufen verlagert werden. Die Anforderungen des Lehrplans beziehungsweise der Bildungsstandards müssen am Ende eines Zwei-Jahres-Zeitraums erreicht, der Stundenausgleich muss erfolgt sein. Die Anforderungen von zentralen Leistungsüberprüfungen und von Abschlussprüfungen sind zu berücksichtigen.Im Rahmen der erweiterten Selbstständigkeit aller Gymnasien kann die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz beschließen, dass aus pädagogischen Gründen vorübergehend die Stundenzahl einzelner Fächer erhöht werden kann, wobei die zusätzlichen Stunden durch vorübergehende Reduzierung in anderen Fächern gewonnen werden können; dabei darf maximal ein Viertel der Wochenstunden eines Faches pro Schuljahr als Kompensation für die Erhöhung des Stundenansatzes eines anderen Faches eingesetzt werden; Satz 6 gilt entsprechend; § 13 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes bleibt unberührt. Die grundlegenden Anforderungen des Bildungsgangs einschließlich des Fächerkanons sind einzuhalten. In Bezug auf die Zuerkennung von Abschlüssen ist zu gewährleisten, dass die für den jeweiligen Bildungsabschluss geltenden Anforderungen zu dem dafür vorgesehenen Zeitpunkt erfüllt sind.Schulen, die von den Möglichkeiten der in diesem Absatz getroffenen Regelungen Gebrauch machen, berichten hierüber der Schulaufsichtsbehörde.

### § 2 — Schulspezifisches Profil, Zweige

§ 2 Schulspezifisches Profil, Zweige(1) Schulen führen Zweige entsprechend ihrem schulspezifischen Profil; dies sind Zweige mit besonderem sprachlichem Profil (Sprachenzweig oder Latein-plus-Zweig), mit naturwissenschaftlichem Profil (Naturwissenschaftlicher Zweig (MINT) oder Biowissenschaftlicher Zweig), mit informatischem Profil (Informatikzweig) oder mit musikalischem Profil (Musikzweig). Die Schulen können auf Antrag der Schulkonferenz mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde das Zweigangebot einem veränderten Schulprofil anpassen. Dabei können im Rahmen der personellen und räumlichen Möglichkeiten der Schule auch unterschiedliche Zweige nebeneinander geführt werden. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden sich am Ende der Klassenstufe 7 für den Besuch eines Zweiges ihrer Wahl aus dem Angebot der Schule; Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 4 Nummer 1 Satz 1 bleiben unberührt. Ein Anspruch auf Aufnahme in einen bestimmten Zweig besteht nicht. Mit dem Eintritt in den jeweiligen Zweig ist die Wahl für die Schülerinnen und Schüler bis zum Auslaufen des Zweiges am Ende der Klassenstufe 10 verbindlich; Absatz 7 Satz 4 Nummer 4 Satz 4 bleibt unberührt. Die Möglichkeit der Wahl eines Zweiges bei Wiederholung der Klassenstufe 8 bleibt unberührt.(2) Der Sprachenzweig eröffnet Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, neben der ersten und der zweiten Fremdsprache im Profilbereich eine dritte Fremdsprache je nach Angebot der Schule zu erlernen. Beim Angebot einer modernen Fremdsprache als dritter Fremdsprache steht das Ziel der Förderung der Mehrsprachigkeit im Vordergrund. Kulturgeschichtliche und analytische Sprachkompetenzen sollen besonders gefördert werden, wenn die dritte Fremdsprache aus dem Bereich „Alte Sprachen“ - Latein oder Griechisch - angeboten wird.Für den Sprachenzweig gelten folgende Regelungen:1. Im Sprachenzweig findet in den Klassenstufen 5 bis 10 Unterricht gemäß der Stundentafel nach Anlage 1 statt. Schülerinnen und Schüler des Sprachenzweiges werden von Klassenstufe 8 bis Klassenstufe 10 in einer dritten Fremdsprache nach dem Angebot der Schule unterrichtet. Die drei Fremdsprachen werden bis zum Ende der Klassenstufe 10 weitergeführt. In den Klassenstufen 8 bis 10 ist die dritte Fremdsprache Profilfach und weiteres schriftliches Fach.2. Am Ende der Klassenstufe 10 werden der Versetzungsentscheidung die Zeugnisnoten in zwei der drei Fremdsprachen als Noten im Sinne von schriftlichen Fächern zugrunde gelegt. Die Zeugnisnote in der hierbei nicht berücksichtigten Fremdsprache wird dann als Note im Sinne eines schriftlichen Faches bei der Versetzungsentscheidung herangezogen, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs nach den besonderen Grundsätzen zur Versetzung gemäß der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des neunjährigen Gymnasiums vom 27. Juni 2023 (Amtsbl. I S. 468) in der jeweils geltenden Fassung beitragen kann; ansonsten wird diese Note als Note im Sinne eines nichtschriftlichen Faches gewertet.3. In der Klassenstufe 10 wird in den künstlerischen Fächern (Bildende Kunst und Musik) Unterricht im Gesamtumfang von zwei Wochenstunden erteilt. Dabei wählen die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Angebot der Schule, ob sie beide Fächer im Umfang von jeweils einer Wochenstunde oder eines der beiden Fächer im Umfang von zwei Wochenstunden belegen.(3) Im Latein-plus-Zweig werden sprachlich begabte und interessierte Schülerinnen und Schüler schon in Klassenstufe 5 in den beiden Fremdsprachen Latein und Englisch unterrichtet. Durch eine enge Abstimmung des Unterrichts in einer analytischen und einer stärker kommunikativ ausgerichteten Sprache soll das Erlernen beider Sprachen insbesondere in den Klassenstufen 5 bis 7 nachhaltig gefördert werden.Für den Latein-plus-Zweig gelten folgende Regelungen:1. Der Latein-plus-Zweig setzt in Klassenstufe 5 ein. Im Latein-plus-Zweig findet in den Klassenstufen 5 bis 10 Unterricht gemäß der Stundentafel nach Anlage 2 statt. Das Fach Latein ist erste Fremdsprache und Profilfach. Das Fach Englisch ist zweite Fremdsprache und wird ab der Klassenstufe 5 durchgängig als schriftliches Fach unterrichtet. Die Schülerinnen und Schüler des Latein-plus-Zweigs belegen von Klassenstufe 8 bis Klassenstufe 10 das Fach Französisch verpflichtend als dritte Fremdsprache und weiteres schriftliches Fach.2. Im Fach Englisch werden in der Klassenstufe 5 abweichend vom Erlass zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes vom 16. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 526), zuletzt geändert durch den Erlass vom 21. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 582), in der jeweils geltenden Fassung pro Halbjahr zwei große Leistungsnachweise (GLN) erbracht; die Note im Fach Englisch wird auf dem Halbjahres- und dem Jahreszeugnis ausgewiesen.3. Am Ende der Klassenstufe 10 werden der Versetzungsentscheidung die Zeugnisnoten von zwei der drei Fremdsprachen als Noten im Sinne von schriftlichen Fächern zugrunde gelegt. Die Zeugnisnote in der hierbei nicht berücksichtigten Fremdsprache wird dann als Note im Sinne eines schriftlichen Faches bei der Versetzungsentscheidung herangezogen, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs nach den besonderen Grundsätzen zur Versetzung gemäß der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des neunjährigen Gymnasiums beitragen kann; ansonsten wird diese Note als Note im Sinne eines nichtschriftlichen Faches gewertet.4. In der Klassenstufe 10 wird in den künstlerischen Fächern (Bildende Kunst und Musik) Unterricht im Gesamtumfang von zwei Wochenstunden erteilt. Dabei wählen die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Angebot der Schule, ob sie beide Fächer im Umfang von jeweils einer Wochenstunde oder eines der beiden Fächer im Umfang von zwei Wochenstunden belegen.(4) Durch die Erhöhung der Unterrichtsanteile der Fächer Physik, Chemie, Biologie sowie Informatik im Naturwissenschaftlichen Zweig (MINT) können Schülerinnen und Schüler mit entsprechender Begabung und besonderem Interesse an naturwissenschaftlicher Bildung besonders gefördert werden. In der für den Profilbereich zur Verfügung stehenden Zeit soll neben einem vertieften Verständnis für naturwissenschaftliche Denkweisen vor allem das praktische Einüben der experimentellen Annäherung an naturwissenschaftliche Fragestellungen im Zentrum stehen.Für den Naturwissenschaftlichen Zweig (MINT) gelten folgende Regelungen:1. Im Naturwissenschaftlichen Zweig (MINT) findet in den Klassenstufen 5 bis 10 Unterricht gemäß der Stundentafel nach Anlage 3 statt. Die Fächer Physik, Chemie, Biologie und Informatik sind Profilfächer und werden in den Klassenstufen 8 bis 10 mit erhöhten Stundenanteilen unterrichtet. In den Klassenstufen 8 bis 10 ist das Fach Physik weiteres schriftliches Fach.2. Am Ende der Klassenstufe 10 werden der Versetzungsentscheidung die Zeugnisnoten des Faches Physik und einer der beiden Fremdsprachen oder die Zeugnisnoten der beiden Fremdsprachen als Noten im Sinne von schriftlichen Fächern zugrunde gelegt. Die Zeugnisnote des hierbei nicht berücksichtigten Faches wird dann als Note im Sinne eines schriftlichen Faches bei der Versetzungsentscheidung herangezogen, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs nach den besonderen Grundsätzen zur Versetzung gemäß der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des neunjährigen Gymnasiums beitragen kann; ansonsten wird diese Note als Note im Sinne eines nichtschriftlichen Faches gewertet.3. In der Klassenstufe 10 wird in den künstlerischen Fächern (Bildende Kunst und Musik) Unterricht im Gesamtumfang von zwei Wochenstunden erteilt. Dabei wählen die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Angebot der Schule, ob sie beide Fächer im Umfang von jeweils einer Wochenstunde oder eines der beiden Fächer im Umfang von zwei Wochenstunden belegen.(5) Naturwissenschaftlich besonders begabte und interessierte Schülerinnen und Schüler sollen im Biowissenschaftlichen Zweig für eine intensivere Beschäftigung mit den Biowissenschaften und den biologischen Techniken motiviert und vertieft an diese Materie herangeführt werden. Die Verbindungen zwischen dem Leitfach Biologie und den verwandten Naturwissenschaften Chemie und Physik werden durch die Unterrichtsinhalte des Biowissenschaftlichen Zweiges widergespiegelt.Für den Biowissenschaftlichen Zweig gelten folgende Regelungen:1. Im Biowissenschaftlichen Zweig findet in den Klassenstufen 5 bis 10 Unterricht gemäß der Stundentafel nach Anlage 4 statt. Die Fächer Biologie und Chemie werden in den Klassenstufen 8 bis 10 mit erhöhten Stundenanteilen unterrichtet. In den Klassenstufen 8 bis 10 ist das Fach Biologie Profilfach und weiteres schriftliches Fach. In der Klassenstufe 9 wird das Fach Biologie um das nichtschriftliche Fach „Biologische Techniken“ ergänzt.2. Am Ende der Klassenstufe 10 werden der Versetzungsentscheidung die Zeugnisnoten des Profilfaches und einer der beiden Fremdsprachen oder die Zeugnisnoten der beiden Fremdsprachen zugrunde gelegt. Die Zeugnisnote des hierbei nicht berücksichtigten Faches wird dann als Note im Sinne eines schriftlichen Faches bei der Versetzungsentscheidung herangezogen, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs nach den besonderen Grundsätzen zur Versetzung gemäß der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des neunjährigen Gymnasiums beitragen kann; ansonsten wird diese Note als Note im Sinne eines nichtschriftlichen Faches gewertet.3. In der Klassenstufe 10 wird in den künstlerischen Fächern (Bildende Kunst und Musik) Unterricht im Gesamtumfang von zwei Wochenstunden erteilt. Dabei wählen die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Angebot der Schule, ob sie beide Fächer im Umfang von jeweils einer Wochenstunde oder eines der beiden Fächer im Umfang von zwei Wochenstunden belegen.(6) Im Informatikzweig werden Schülerinnen und Schülern mit entsprechender Begabung und mit Interesse an informatischen Inhalten fundierte Kenntnisse sowohl in der Theorie als auch in der Praxis der Informatik vermittelt. Auf dem Grundlagenwissen über die Struktur und die Funktionsweise von Informatiksystemen sollen die Schülerinnen und Schüler Handlungs- und Beurteilungskompetenz erwerben.Für den Informatikzweig gelten folgende Regelungen:1. Im Informatikzweig findet in den Klassenstufen 5 bis 10 Unterricht gemäß der Stundentafel nach Anlage 5 statt. Die Fächer Informatik, Mathematik und Physik werden in den Klassenstufen 8 bis 10 mit erhöhten Stundenanteilen unterrichtet. Das Fach Informatik setzt in der Klassenstufe 7 ein und ist in den Klassenstufen 8 bis 10 Profilfach und weiteres schriftliches Fach.2. Am Ende der Klassenstufe 10 werden der Versetzungsentscheidung die Zeugnisnoten des Profilfaches und einer der beiden Fremdsprachen oder die Zeugnisnoten der beiden Fremdsprachen als Noten im Sinne von schriftlichen Fächern zugrunde gelegt. Die Zeugnisnote des hierbei nicht berücksichtigten Faches wird dann als Note im Sinne eines schriftlichen Faches bei der Versetzungsentscheidung herangezogen, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs nach den besonderen Grundsätzen zur Versetzung gemäß der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des neunjährigen Gymnasiums beitragen kann; ansonsten wird diese Note als Note im Sinne eines nichtschriftlichen Faches gewertet.3. In der Klassenstufe 10 wird in den künstlerischen Fächern (Bildende Kunst und Musik) Unterricht im Gesamtumfang von zwei Wochenstunden erteilt. Dabei wählen die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Angebot der Schule, ob sie beide Fächer im Umfang von jeweils einer Wochenstunde oder eines der beiden Fächer im Umfang von zwei Wochenstunden belegen.(7) Unterrichtsziel des Musikzweigs ist eine erweiterte und vertiefte Bildung besonders begabter und interessierter Schülerinnen und Schüler im Fach Musik. Dazu gehört neben der Vermittlung qualifizierter musiktheoretischer Kenntnisse eine breite praktische Ausbildung im vokalen und instrumentalen Bereich. Auf diese Weise sollen musikalische Talente und Neigungen frühzeitig erkannt und intensiv gefördert werden.Für den Musikzweig gelten folgende Regelungen:1. Der Musikzweig setzt in Klassenstufe 5 ein. Im Musikzweig findet in den Klassenstufen 5 bis 10 Unterricht gemäß der Stundentafel nach Anlage 6 statt. Das Fach Musik wird in den Klassenstufen 5 bis 10 mit erhöhten Stundenanteilen unterrichtet. Das Fach Musik ist in den Klassenstufen 8 bis 10 Profilfach und weiteres schriftliches Fach. Beginnend mit der Klassenstufe 6 sind die Schülerinnen und Schüler des Musikzweigs, die noch kein Instrument beherrschen, verpflichtet, das Spielen mindestens eines Instrumentes außerhalb der Schule zu erlernen und in einem Schulensemble wie Chor oder Orchester mitzuwirken.2. Am Ende der Klassenstufe 10 werden der Versetzungsentscheidung die Zeugnisnoten des Profilfaches und einer der beiden Fremdsprachen oder die Zeugnisnoten der beiden Fremdsprachen als Noten im Sinne von schriftlichen Fächern zugrunde gelegt. Die Zeugnisnote des hierbei nicht berücksichtigten Faches wird dann als Note im Sinne eines schriftlichen Faches bei der Versetzungsentscheidung herangezogen, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs nach den besonderen Grundsätzen zur Versetzung gemäß der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des neunjährigen Gymnasiums beitragen kann; ansonsten wird diese Note als Note im Sinne eines nichtschriftlichen Faches gewertet.3. Im Musikzweig ist das Fach Bildende Kunst ab Klassenstufe 8 bis zur Klassenstufe 10 verbindlich zu belegen.4. Vor der Aufnahme in den Musikzweig sind die Erziehungsberechtigten über die besonderen Modalitäten des Zweiges zu informieren. Die Erziehungsberechtigten bestätigen die Kenntnisnahme dieser Regelungen. Ein Wechsel in den Musikzweig ist unter der Voraussetzung einer ausreichenden musikalischen Vorbildung bis zum Beginn der Klassenstufe 8 möglich. Gemäß § 2 Absatz 1 entscheiden die Schülerinnen und Schüler am Ende der Klassenstufe 7 - gegebenenfalls nach Beratung durch die Fachlehrkraft - über den Verbleib im Musikzweig.

### § 3 — Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

§ 3 Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und GesundheitKönnen einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

### § 4 — Regelung bei Wechsel aus dem achtjährigen Bildungsgang in den neunjährigen Bildungsgang am ...

§ 4 Regelung bei Wechsel aus dem achtjährigen Bildungsgang in den neunjährigen Bildungsgang am GymnasiumFür Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 8 des achtjährigen Bildungsgangs im Schuljahr 2023/2024 oder der Klassenstufe 9 des achtjährigen Bildungsgangs im Schuljahr 2024/2025, die nicht versetzt werden oder freiwillig zurücktreten und die aus dem achtjährigen Bildungsgang in den neunjährigen Bildungsgang am Gymnasium wechseln, finden grundsätzlich die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Sie gilt erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die mit Beginn des Schuljahres 2023/2024 in die Klassenstufen 5, 6 und 7 des neunjährigen Gymnasiums eintreten und aufsteigend für die nachfolgenden Klassenstufen in den folgenden Schuljahren.

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— Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafeln des neunjährigen Gymnasiums (Klassenstufen 5 bis 10) Vom 27. Juni 2023*)
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-GymnSTVSL2023rahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
