Verordnung über die Zuständigkeit für die Übermittlung von Daten nach § 19b Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes Vom 20. Juni 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 20.06.2023
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2023, 431
Auf Grund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), sowie des § 19b Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1822), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64), verordnet die Landesregierung:
Zuständige Stelle
§ 1 Zuständige StelleFür die erstmalige Übermittlung der Daten nach § 19b Absatz 1 des Geldwäschegesetzes an die registerführende Stelle mit einem Stand der Daten zum 30. Juni 2023 ist hinsichtlich der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 5 Buchstabe a das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung zuständig.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.