SAG GVG · Saarland

Gesetz Nr. 951 - Saarländisches Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (SAG GVG) Vom 4. Oktober 1972

Ausfertigungsdatum:
04.10.1972
Fundstelle:
Amtsblatt 1972, 601
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 6

Dolmetscher und Übersetzer

§ 6 Dolmetscher und Übersetzer(1) Zuständig für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern nach den Vorschriften des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2109), sowie für die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern und Übersetzern nach Absatz 3 ist der Präsident des Landgerichts.(2) Die nach dem Gerichtsdolmetschergesetz allgemein beeidigten Dolmetscher gelten zugleich für staatsanwaltliche und notarielle Angelegenheiten als allgemein beeidigte Dolmetscher.(3) Auf die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern und Übersetzern für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Angelegenheiten finden die §§ 3 bis 5, 7 bis 9 und 10 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung. An die Stelle der Prüfung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes tritt bei Gebärdensprachdolmetschern eine entsprechende Prüfung zum Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache, bei Übersetzern eine entsprechende Übersetzerprüfung. Mit der allgemeinen Beeidigung ist keine öffentliche Bestellung verbunden.(4) Nach Absatz 3 allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscher dürfen die Bezeichnung „allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Deutsche Gebärdensprache“ oder „allgemein beeidigter Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache“ führen. Nach Absatz 3 allgemein beeidigte Übersetzer dürfen die Bezeichnung „allgemein beeidigte Übersetzerin für ... [Sprache, für die sie beeidigt ist]“ oder „allgemein beeidigter Übersetzer für ... [Sprache, für die er beeidigt ist]“ führen.(5) Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer mit ausländischen Berufsqualifikationen werden unter den Voraussetzungen des § 6a auf Antrag in die in § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes bezeichnete Datenbank eingetragen, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne der Absätze 2 oder 3 im Saarland vorübergehend oder gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistung). Die §§ 5 Absatz 3 und 10 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes gelten entsprechend. § 9 des Gerichtsdolmetschergesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Eintragung die im Staat der Niederlassung geführte Berufsbezeichnung sowie zusätzlich der Name und die Anschrift der zuständigen Behörde im Staat der Niederlassung anzugeben sind und ein Hinweis darauf zu vermerken ist, dass der Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher oder Übersetzer im Saarland nicht allgemein beeidigt ist. Die Eintragung wird nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn sie nicht auf erneuten Antrag verlängert wird. Mit der Eintragung ist keine öffentliche Bestellung verbunden.(6) Nach Absatz 3 allgemein beeidigte Übersetzer und nach Absatz 5 vorübergehend eingetragene Übersetzer sind berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachenübertragungen zu bescheinigen. Der Bescheinigungsvermerk lautet: „Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus dem ... [Sprache, aus der übersetzt wurde] wird bescheinigt.“ Der Bescheinigungsvermerk ist mit Angaben zu Ort, Datum und Berufsbezeichnung des Übersetzers auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben. Nach Absatz 5 vorübergehend eingetragene Übersetzer haben zudem den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde im Staat der Niederlassung zu vermerken. Ist das übersetzte Dokument kein Original oder wurde nur ein Teil des Dokuments übersetzt, so ist dies in der Bescheinigung kenntlich zu machen. In ihr soll auch auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen, hingewiesen werden, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt. Die Sätze 1 bis 6 finden entsprechende Anwendung, wenn ein Übersetzer eine ihm zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung als richtig und vollständig befunden hat.(7) Die Verfahren nach Absatz 1 in Verbindung mit dem Gerichtsdolmetschergesetz sowie nach den Absätzen 3 und 5 können, abgesehen von der Eidesabnahme, über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland (EA-Gesetz Saarland) abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes.(8) Für Dolmetscher, die vor dem 1. Januar 2023 nach den saarländischen Vorschriften allgemein beeidigt worden sind, gilt die allgemeine Beeidigung für notarielle Angelegenheiten bis zum 31. Dezember 2027 fort. Für Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer, die vor dem 1. Januar 2023 nach den saarländischen Vorschriften allgemein beeidigt worden sind, gilt die allgemeine Beeidigung für gerichtliche und notarielle Angelegenheiten bis zum 31. Dezember 2027 fort. In Fällen der Sätze 1 und 2 gelten die §§ 9 und 10 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechend.

§ 12

Landesrechtliche Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher

§ 12 Landesrechtliche Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher(1) Beamte im Gerichtsvollzieherdienst sind auch zuständig, 1. Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,2. Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts oder des Insolvenzverwalters vorzunehmen,3.(aufgehoben) 4. ein Inventar im Auftrag des Gerichts oder Insolvenzverwalters aufzunehmen,5. freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,6. öffentliche Verpachtungen an den Meistbietenden im Auftrag des Gerichts vorzunehmen,7. das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten. (2) Die Beamten im Gerichtsvollzieherdienst können den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung oder Verpachtung nach ihrem Ermessen ablehnen. (3) § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt auch in den dort nicht aufgeführten Angelegenheiten entsprechend.

§ 10

Voraussetzungen für die Tätigkeit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

§ 10 Voraussetzungen für die Tätigkeit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle[8](1) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann ein Beamter des mittleren oder gehobenen Justizdienstes betraut werden. (2) Geeignete Justizangestellte und in der Ausbildung befindliche Beamte können zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellvertretenden Urkundsbeamten bestellt werden. Ein Justizangestellter, der zum stellvertretenden Urkundsbeamten bestellt wird, ist vom Behördenvorstand allgemein zu vereidigen. Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, dass ich die Pflichten eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle getreulich erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe.“ § 64 Abs. 2 und 3, § 66 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. (3) Das Ministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung 1. wer die stellvertretenden Urkundsbeamten bestellt,2. unter welchen Voraussetzungen diese Bestellung erfolgen darf,3. welche Aufgaben dem stellvertretenden Urkundsbeamten zugewiesen werden dürfen und4. welche Bedienstete mit der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden können. In der Rechtsverordnung können bestimmte Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle den Beamten des gehobenen Dienstes vorbehalten werden. (4) In dringenden Fällen kann der Richter oder Rechtspfleger in Ermangelung eines Urkundsbeamten oder stellvertretenden Urkundsbeamten auch eine andere Person als Urkundsbeamten heranziehen, wenn die Heranziehung nach den Verfahrensvorschriften vorgeschrieben oder zugelassen ist. Der Richter oder Rechtspfleger soll den Heranzuziehenden über die wahrzunehmenden Aufgaben belehren und ihn auf deren gewissenhafte Erfüllung und auf Amtsverschwiegenheit verpflichten.

§ 13

Dienstaufsicht

§ 13 Dienstaufsicht(1) Die Dienstaufsicht führen 1. das Ministerium der Justiz über sämtliche Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten,2. der Präsident des Oberlandesgerichts und der Präsident des Landgerichts über die Gerichte ihres Bezirks,3. der Aufsicht führende Richter über das Amtsgericht,4. der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht über die Staatsanwaltschaften und der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht über die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht,5. der Leiter einer Justizvollzugsanstalt über diese Justizvollzugsanstalt. (2) Die Dienstaufsicht des Aufsicht führenden Richters eines Amtsgerichts, das nicht mit einem Präsidenten besetzt ist, beschränkt sich auf die bei dem Amtsgericht beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter. Dem Präsidenten des Landgerichts steht die Dienstaufsicht über ein mit einem Präsidenten besetztes Amtsgericht nicht zu.

§ 15

Bearbeitung von Justizverwaltungsangelegenheiten

§ 15 Bearbeitung von Justizverwaltungsangelegenheiten(1) Die Präsidenten der Gerichte, die Aufsicht führenden Richter, die Leiter der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsanstalten erledigen nach näherer Anordnung des Ministeriums der Justiz die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zu den Geschäften der Justizverwaltung heranziehen. § 42 des Deutschen Richtergesetzes bleibt unberührt. (2) Zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen und einfachen Verwaltung bestimmt das Ministerium der Justiz, welche der in § 13 genannten Stellen in Justizverwaltungsangelegenheiten, für die es zuständig ist, mitwirken. Hierbei ist vorzusehen, dass der Präsident des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwalt in ihrem Dienstaufsichtsbereich bei der Ernennung, Ruhestandsversetzung oder Entlassung eines Richters oder leitenden Beamten, in Disziplinarangelegenheiten, bei Beschwerden von Bediensteten und in Angelegenheiten, die die Rechtspflege betreffen, zu beteiligen sind.

§ 17

Gutachten

§ 17 GutachtenDie Gerichte sind verpflichtet, auf Verlangen des Ministeriums der Justiz über Angelegenheiten der Gesetzgebung oder der Justizverwaltung Gutachten abzugeben.

§ 18

Amtstracht

§ 18 AmtstrachtRichter, Staatsanwälte, Amtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in Strafsachen während der Hauptverhandlung und im Erkenntnisverfahren nach der Zivilprozessordnung während der mündlichen Verhandlung eine von dem Ministerium der Justiz zu bestimmende Amtstracht [10].

§ 3

Zahl der Kammern und Senate

§ 3 Zahl der Kammern und SenateDie Zahl der Kammern bei dem Landgericht bestimmt der Präsident des Landgerichts, die Zahl der Senate bei dem Oberlandesgericht der Präsident des Oberlandesgerichts, beide nach Anhörung der zuständigen Präsidien. Das Ministerium der Justiz kann dem Präsidenten des Landgerichts und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts hierfür Weisungen erteilen.

§ 4

Kammern für Handelssachen

§ 4 Kammern für Handelssachen(1) Bei dem Landgericht in Saarbrücken bestehen Kammern für Handelssachen.(2) Die ehrenamtlichen Richter bei einer Kammer für Handelssachen werden vom Ministerium der Justiz ernannt.

§ 7a

Amtsgerichtliche Zweigstellen

§ 7a Amtsgerichtliche ZweigstellenDas Ministerium der Justiz wird ermächtigt, außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts Zweigstellen zu errichten oder Gerichtstage zuzulassen.

§ 8

Amtsanwalt und örtlicher Sitzungsvertreter

§ 8 Amtsanwalt und örtlicher Sitzungsvertreter(1) Das Ministerium der Justiz kann einen Beamten des gehobenen Justizdienstes zum Amtsanwalt bestellen. (2) Der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht kann 1. mit Zustimmung des Präsidenten des Landgerichts Beamte/Beamtinnen des gehobenen Justizdienstes,2. mit Zustimmung des Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts Rechtsreferendare/Rechtsreferendarinnen damit beauftragen, nebenamtlich die Vertretung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter (örtliche/r Sitzungsvertreter/Sitzungsvertreterin) wahrzunehmen. [6] Den örtlichen Sitzungsvertretern kann eine Vergütung gewährt werden, die das Ministerium der Justiz festsetzt.[7](3) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Ernennung und die Laufbahnen bleiben unberührt.

§ 2

Vertreter eines Gerichtspräsidenten oder eines Aufsicht führenden Richters

§ 2 Vertreter eines Gerichtspräsidenten oder eines Aufsicht führenden RichtersDas Ministerium der Justiz kann einen Richter zum ständigen Vertreter des Präsidenten oder des Aufsicht führenden Richters eines Gerichts bestellen. Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter.

§ 6a

Ausländische Berufsqualifikationen

§ 6a Ausländische BerufsqualifikationenFür im Ausland erworbene Berufsqualifikationen gilt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland.

§ 7

Zuständigkeiten des Amtsgerichts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

§ 7 Zuständigkeiten des Amtsgerichts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten(1) Die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden wie folgt zugewiesen:1. dem Amtsgericht Homburg die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für die Bezirke der Amtsgerichte Homburg und St. Ingbert,2. dem Amtsgericht St. Wendel die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für die Bezirke der Amtsgerichte Ottweiler und St. Wendel,3. den übrigen Amtsgerichten die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für ihren jeweiligen Bezirk.(2) Den nach Absatz 1 zuständigen Gerichten werden auch die folgenden zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Handelssachen mit Ausnahme der Zustellungsanträge zugewiesen:1. eingehende Ersuchen aus dem Inland,2. eingehende Ersuchen nach § 1074 Absatz 1 der Zivilprozessordnung,3. eingehende Ersuchen nach Artikel 8 und 9 Absatz 1 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBl. 1958 II S. 576).(3) Abweichend von Absatz 1 werden die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für die Bezirke sämtlicher Amtsgerichte im Saarland wie folgt zugewiesen:1. dem Amtsgericht Lebach die Streitigkeiten über Honorarforderungen von Personen, für die eine besondere Honorar- oder Tarifordnung gilt,2. dem Amtsgericht Neunkirchen die Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,3. dem Amtsgericht Saarbrücken die Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche aus Reiseverträgen im Sinne des § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Reisevermittlungsverträge zum Gegenstand haben (Reisevertragssachen).(4) Soweit bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in einzelnen Rechtsgebieten für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte abweichend von Absatz 1 durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einem von ihnen zugewiesen sind, geht diese Zuweisung Absatz 1 vor.(5) Sonstige landesrechtliche Vorschriften, nach denen die Amtsgerichte zuständig sind, bleiben unberührt.

§ 19

Inkrafttreten

§ 19InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.

§ 6b

Bußgeldvorschriften

§ 6b Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als „allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Deutsche Gebärdensprache“, „allgemein beeidigter Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache“, „allgemein beeidigte Übersetzerin“ oder „allgemein beeidigter Übersetzer“ nach § 6 Absatz 4 bezeichnet oder eine andere Bezeichnung führt, die mit diesen Bezeichnungen verwechselt werden kann.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.(3) Zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sowie nach § 11 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes ist der Präsident des Landgerichts.

§ 1

Geschäftsjahr

§ 1 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr der Gerichte ist das Kalenderjahr.

§ 11

Beamte der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft

§ 11 Beamte der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft[8]Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 gelten für die in der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft wahrzunehmenden Aufgaben entsprechend. Ausnahmsweise können auch Angestellte mit bestimmten Aufgaben der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft betraut werden; insoweit gilt § 10 Abs. 3 sinngemäß.

§ 14

Umfang und Inhalt der Dienstaufsicht

§ 14 Umfang und Inhalt der DienstaufsichtWer die Dienstaufsicht ausübt, ist Dienstvorgesetzter. Vorbehaltlich der zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit erlassenen Vorschriften umfasst die Dienstaufsicht insbesondere die Überwachung eines geordneten, Recht und Gesetz entsprechenden Geschäftsganges bei den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten.

§ 16

Dienstaufsichtsbeschwerden

§ 16 DienstaufsichtsbeschwerdenBeschwerden in Angelegenheiten der Justizverwaltung werden im Dienstaufsichtsweg bearbeitet.

§ 5

Legalisation

§ 5 LegalisationDie gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zweck der Legalisation erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts.

§ 9

Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

§ 9 Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle(1) Die Urkundsbeamten der Geschäftsstellen bei den Gerichten nehmen die ihnen in den Verfahrensordnungen zugewiesenen Aufgaben wahr. (2) Die Urkundsbeamten der Geschäftsstellen bei den Amtsgerichten sind auch zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen und Vermögensverzeichnisse oder Inventare, die auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu erstellen sind, aufzunehmen. Der Urkundsbeamte soll diese Geschäfte nur auf Anordnung des Gerichts wahrnehmen. (3) Für die in Absatz 2 genannten Angelegenheiten gilt § 49 der Zivilprozessordnung entsprechend.(4) Durch die Beschäftigung eines Beamten als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle wird seine Pflicht, andere Dienstgeschäfte wahrzunehmen, nicht berührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.