GrdWasEntgG SL · Saarland

Gesetz über die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts (Saarländisches Wasserentnahmeentgeltgesetz) Vom 12. März 2008

Ausfertigungsdatum:
12.03.2008
Fundstelle:
Amtsblatt 2008, 694
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

§ 11 Inkrafttreten, ÜbergangsvorschriftDieses Gesetz tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.Abweichend von § 4 Abs. 2 ist der erste Veranlagungszeitraum der Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2008.

Anlage GrdWasEntgG

Anlage zu § 2 Absatz 2Verzeichnis über das Entgelt für Wasserentnahmen Verwendungszweck Entgeltsatz (Euro/m3) Ermäßigter Entgeltsatz (Euro/m3) 1. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser sowie Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zwecke der Öffentlichen Wasserversorgung 0,13 0,117* 2. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser: - zum Zweck der dauerhaften Wasserhaltung (länger als ein Jahr) 0,052 0,039** - zum Zweck der Kühlung 0,052 0,039** - zum Zweck der Bewässerung landwirtschaftlicher, gärtnerischer und forstwirtschaftlicher Nutzflächen 0,013 0,0091** - zum Zweck der Fischhaltung 0,013 0,0091** Zu sonstigen Zwecken 0,156 0,104**

§ 1

Entgeltpflicht, Ausnahmen

§ 1 Entgeltpflicht, Ausnahmen(1) Das Land erhebt für1. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser und2. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgungein Wasserentnahmeentgelt.(2) Das Entgelt wird nicht erhoben für1. behördlich angeordnete Benutzungen im Sinne von § 19a des Saarländischen Wassergesetzes,1) 2. erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne der § 8 Abs. 3 und § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes,3. Benutzungen, soweit der im Veranlagungszeitraum zu entrichtende Entgeltbetrag 450 Euro nicht überschreitet,4. Entnahmen von Grundwasser aus Heilquellen, sofern sie nicht der Abfüllung von Mineralwasser oder Tafelwasser dienen,5. Entnahmen von Grundwasser für den Betrieb von Wärmepumpen, soweit das entnommene Wasser dem Grundwasser wieder zugeführt wird,6. Entnahmen von Grundwasser zum Zwecke der Beseitigung von Grundwasserverunreinigungen oder zur Bodensanierung,7. Ableiten von natürlich auslaufendem Quellwasser zum Zwecke der Speisung von Fischteichen,8. gehobenes Grubenwasser, soweit es zur Energiegewinnung genutzt wird, Je Megawatt Entnahmeleistung werden 250 Kubikmeter pro Stunde freigestellt, höchstens jedoch das Gesamtvolumen des am Standort pro Jahr gehobenen Grubenwassers,9. kommunale Maßnahmen zur Fremdwasserentflechtung.

§ 10

Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 10 Straf- und Bußgeldvorschriften(1) Für die Hinterziehung des Grundwasserentnahmeentgelts sind die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 der Abgabenordnung über die Steuerhinterziehung anzuwenden.(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Entgeltpflichtiger die Hinterziehung nach Absatz 1 leichtfertig begeht; § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

§ 2

Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Erstattung, Umlage

§ 2 Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Erstattung, Umlage(1) Das Wasserentnahmeentgelt bemisst sich nach der vom Entgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge.(2) Maßgeblich für die Höhe des Entgelts ist das anliegende Verzeichnis (Verzeichnis über das Entgelt für Wasserentnahmen).(3) Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung wird eine Erstattung von 0,013 Euro pro Kubikmeter für die an EMAS-zertifizierte Betriebe durch die öffentliche Wasserversorgung gelieferte Wassermenge gewährt. Dieselbe Ermäßigung wird für ISO 14001-zertifizierte Betriebe gewährt, wenn diese die in der Anlage zu § 2 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für Unternehmen und sonstige Einrichtungen der Wirtschaft, die am Umweltpakt Saar zwischen der Landesregierung und der saarländischen Wirtschaft zum Ausbau des partnerschaftlichen Dialogs im Umweltschutz teilnehmen. Sofern die Wasserversorgungsunternehmen selbst über eine EMAS- bzw. ISO 14001-Zertifizierung verfügen oder am Umweltpakt Saar teilnehmen, wird auch ihnen für die zur Eigenversorgung bezogene Wassermenge sowie für Verluste diese Erstattung bis zu maximal 12 % der abgegebenen Wassermenge gewährt.(4) Die Erstattung des Wasserentnahmeentgelts nach Absatz 3 muss in voller Höhe den zertifizierten bzw. am Umweltpakt Saar teilnehmenden Betrieben zugutekommen.

§ 3

Entgelt- und Erklärungspflicht

§ 3 Entgelt- und Erklärungspflicht(1) Zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts sind diejenigen verpflichtet, die Gewässerbenutzungen nach § 1 Abs. 1 vornehmen (Entgeltpflichtige).(2) Die Entgeltpflichtigen haben der zuständigen Behörde bis zum 15. Februar eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die dazugehörenden Unterlagen vorzulegen, sofern die entnommene Wassermenge 2.500 Kubikmeter pro Jahr übersteigt und keine Befreiung nach § 1 Abs. 2 vorliegt. Die Frist zur Abgabe der Erklärung kann auf Antrag verlängert werden. Kommt der Entgeltpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, schätzt die zuständige Behörde die Wassermenge. Dabei ist im Regelfall die in dem Recht oder der Befugnis zugelassene Entnahmemenge zu Grunde zu legen.(3) Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung haben dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz bis zum 15. Februar eines jeden Jahres unaufgefordert die belieferten EMAS- bzw. ISO 14001-zertifizierten Betriebe, welche die Voraussetzungen der Anlage zu § 2 Abs. 2 erfüllen, namentlich unter Angabe der bezogenen Wassermenge zu melden. Gleiches gilt für Unternehmen und sonstige Einrichtungen der Wirtschaft, die am Umweltpakt Saar teilnehmen.

§ 4

Zuständigkeit, Fälligkeit, Verjährung

§ 4 Zuständigkeit, Fälligkeit, Verjährung(1) Zuständig für die Festsetzung und Einziehung des Wasserentnahmeentgelts ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid unter Anrechnung der nach § 5 geleisteten Vorauszahlungen.(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.(3) Das Wasserentnahmeentgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Der Anspruch auf Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Entgelt fällig geworden ist.(4) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wasserentnahme vorgenommen wird. Bei Überschreitung der Frist für die Erklärung nach § 3 Abs. 2 beträgt die Festsetzungsfrist fünf Jahre. Abweichend hiervon beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, wenn der Entgeltpflichtige keine, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat und dadurch das Wasserentnahmeentgelt verkürzt wird.

§ 5

Vorauszahlungen

§ 5 Vorauszahlungen(1) Für die jeweiligen Veranlagungszeiträume sind Vorauszahlungen zu entrichten.(2) Der Entgeltpflichtige hat am 1. April und am 1. Oktober Vorauszahlungen für den laufenden Veranlagungszeitraum zu entrichten, in dem er entgeltpflichtige Gewässerbenutzungen vornimmt. Jede Vorauszahlung beträgt die Hälfte des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages; ist noch kein Festsetzungsbescheid erlassen worden, die Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrages. Bei der Berechnung der Vorauszahlungen sollen Ermäßigungen nach § 2 Abs. 3 berücksichtigt werden. Vorauszahlungen sind jeweils sofort zu den angegebenen Terminen zur Zahlung fällig.(3) Die zuständige Behörde kann den Entgeltpflichtigen auf Antrag von den Vorauszahlungen ganz oder teilweise befreien, wenn zu erwarten ist, dass die Entgeltpflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt oder erheblich geringer sein wird als im vorausgegangenen Veranlagungszeitraum.

§ 7

Rechtsbehelfe

§ 7 RechtsbehelfeWiderspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung und Vorauszahlung des Wasserentnahmeentgelts haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 8

Verwendung

§ 8 Verwendung(1) Aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts wird der durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachaufwand) gedeckt.(2) Das verbleibende Aufkommen steht dem Land zur Verfügung. Es soll für ökologische Maßnahmen verwendet werden, insbesondere für den Schutz der Menge und Güte des Grundwassers und für Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Richtlinien im Bereich des Wasserrechts.

§ 6

Erfassung der Wasserentnahme

§ 6 Erfassung der Wasserentnahme(1) Wer nach § 1 Abs. 1 entgeltpflichtig ist, hat die Anlagen mit dem Stand der Technik entsprechenden Messgeräten auszurüsten. (2) Der Einbau der Messgeräte soll an der Entnahmestelle erfolgen. (3) Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mit der Erklärung nach § 3 Abs. 2 vorzulegen. Der Entgeltpflichtige hat die Messergebnisse mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 9

Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften

§ 9 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften(1) Beim Vollzug dieses Gesetzes sind die folgenden Bestimmungen aus der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden über 1. die steuerlichen Begriffsbestimmungen gemäß § 3 Abs. 4,2. die Haftungsbeschränkung für Amtsträger gemäß § 32,3. den Steuerpflichtigen gemäß §§ 33 bis 36,4. das Steuerschuldverhältnis gemäß §§ 42, 44, 45, 47 und 48,5. die Haftung gemäß §§ 69 bis 71, 73 bis 75, 77 Abs. 1 und § 191,6. Beweismittel, Auskünfte gemäß §§ 92, 93, 96 Abs. 1 bis 7 Sätze 1 und 2, §§ 97 bis 99, 101 Abs. 1,7. Fristen, Termine, Wiedereinsetzung gemäß §§ 108 bis 110,8. die Verwaltungsakte gemäß §§ 118 bis 132,9. Form, Inhalt und Berichtigung von Steuererklärungen gemäß § 150 Abs. 1, § 152 Abs. 1 bis 3, § 153 Abs. 1,10. die Festsetzungsverjährung gemäß § 171 Abs. 1 bis 3a, Abs. 9, 12 und 13,11. die Zahlungsverjährung gemäß §§ 230 und 231,12. die Verzinsung und die Säumniszuschläge gemäß §§ 234 bis 240, Sicherheitsleistung gemäß §§ 241 bis 248. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes2) in der jeweils geltenden Fassung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.