Gesetz Nr. 769 zur Ausführung des Grundstücksverkehrsgesetzes und des Landpachtgesetzes Vom 11. Juli 1962
- Ausfertigungsdatum:
- 11.07.1962
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1962, 504
§ 2(1) Genehmigungsbehörde im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes und Landwirtschaftsbehörde im Sinne des Landpachtgesetzes [2] sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.(2) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Vertragspartner, so ist der Minister für Wirtschaft [3] Genehmigungsbehörde im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes und Landwirtschaftsbehörde im Sinne des Landpachtgesetzes [2].
§ 1Die Regierung des Saarlandes kann durch Rechtsverordnung bestimmen, 1. dass die Vorschriften des ersten Abschnitts des G esetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz - GrdstVG) vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091) [1] auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbstständigen Fischereirechten anwendbar sind; 2. dass die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bedarf.
§ 3Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.