Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz Vom 5. Dezember 1973*)
- Ausfertigungsdatum:
- 05.12.1973
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1974, 33
Die Feststellung und Nachweisung der auf Gemeindefriedhöfen und konfessionellen Friedhöfen vorhandenen Gräber nach § 1 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 1. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 589) [5] und deren Erhaltung obliegt der Gemeinde, in deren Gebiet der Friedhof gelegen ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.