Verordnung über die Festsetzung eines Grabungsschutzgebietes "Hinter der Baumschule-Römischer Tempelbezirk Schweichhausen" in der Gemeinde Tholey (Ortsteil Tholey) Vom 2. Dezember 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 02.12.2002
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2002, 2596
Schutzgebiet
§ 1 Schutzgebiet(1) Das in Absatz 2 näher bezeichnete, in der Gemeinde Tholey (Ortsteil Tholey), gelegene und in der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird auf unbefristete Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt. (2) Das Grabungsschutzgebiet umfasst folgende Flurstücke: Gemarkung Tholey:Flur 12:Flurstück Nr.: 82/9; 82/10; 82/11; 82/12; 88/1; 96/3; 99/1; 101/2; 107/14; 107/19. (3) Die Grenzen des Grabungsschutzgebiets sind in einer Katasterkarte im Maßstab 1:1000 in Rot eingetragen, die beim Landesdenkmalamt hinterlegt ist. Eine weitere Ausfertigung der Karte ist bei der Gemeinde Tholey hinterlegt.
Schutzzweck
§ 2 SchutzzweckIn dem Grabungsschutzgebiet bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zutage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung nach § 9 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes. Die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß erlaubt.
Anlage
Aufgrund des § 21 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler im Saarland (Saarländisches Denkmalschutzgesetz - SDschG)[1] vom 12. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), verordnet das Ministerium für Umwelt als oberste Denkmalschutzbehörde[2]:
Duldungspflicht
§ 3 DuldungspflichtDie Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Grabungsschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet, den Hinweis "Grabungsschutzgebiet" im Liegenschaftskataster zu dulden.
In-Kraft-Treten
§ 4 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.