GrabSchKasbrV SL · Saarland

Verordnung über die Festsetzung eines Grabungsschutzgebietes "Kasbruch" in der Kreisstadt Neunkirchen (Stadtteile Neunkirchen und Wellesweiler) Vom 27. August 2003

Ausfertigungsdatum:
27.08.2003
Fundstelle:
Amtsblatt 2003, 2450
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Schutzgebiet

§ 1 Schutzgebiet(1) Das in Absatz 2 näher bezeichnete, in der Kreisstadt Neunkirchen (Stadtteile Neunkirchen und Wellesweiler), gelegene und in der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird auf unbefristete Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt. (2) Das Grabungsschutzgebiet umfasst folgende Flurstücke: Gemarkung Neunkirchen:Flur 26:Flurstück Nr.: 5/3; 5/4; 44/12; 12/4; 39/13; 17; 18/935; 19Gemarkung Wellesweiler:Flur 17:Flurstück Nr.: 31/156; 236/113Flur 18:Flurstück Nr.: 4/1; 5; 6; 8/7; 9/7Flur 19:Flurstück Nr.: 100/1; 1/1; 1/2; 1/3; 14/1; 33/1; 34; 35/2; 84/43; 118/43 (3) Die Grenzen des Grabungsschutzgebiets sind in einer Katasterkarte im Maßstab 1:1000 in Rot eingetragen, die beim Landesdenkmalamt hinterlegt ist. Eine weitere Ausfertigung der Karte ist bei der Kreisstadt Neunkirchen hinterlegt.

§ 2

Schutzzweck

§ 2 SchutzzweckIn dem Grabungsschutzgebiet bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zutage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung nach § 9 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes. Die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß erlaubt. Verbote und Beschränkungen nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 3

Zulässige Handlungen

§ 3 Zulässige HandlungenDie Nutzung zur Wasser- und Stromversorgung ist im bisherigen Umfang erlaubt. Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen sind dem Landesdenkmalamt rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen.

Anlage GrabSchKasbrV

AnlageGrabungsschutzgebiet Kasbruch

Eingangsformel GrabSchKasbrV

Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler im Saarland (Saarländisches Denkmalschutzgesetz - SDschG)[1] vom 12. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), verordnet das Ministerium für Umwelt als oberste Denkmalschutzbehörde[3]:

§ 4

Duldungspflicht

§ 4 DuldungspflichtDie Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Grabungsschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet, den Hinweis "Grabungsschutzgebiet" im Liegenschaftskataster zu dulden.

§ 5

In-Kraft-Treten

§ 5 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.