Verordnung zur Festsetzung des Grabungsschutzgebietes Homburg - SchwarzenackerVom 15. August 1979
- Ausfertigungsdatum:
- 15.08.1979
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1979, 757
Nutzungen
§ 4 NutzungenIn dem Grabungsschutzgebiet bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zu Tage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung. Die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß erlaubt.
Anlage
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes[1] vom 12. Oktober 1977 wird verordnet:
§ 1(1) Das im § 2 beschriebene Gebiet wird zum Grabungsschutzgebiet erklärt. (2) Das nach Absatz 1 festgesetzte Grabungsschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte dargestellt. Die Karte ist der Verordnung als Anlage [1] beigefügt.
§ 2Die Grenzen des unter diese Verordnung fallenden örtlichen Geltungsbereichs sind folgende: a) im Norden die Südbegrenzung der Straße bzw. des Weges „Am Edelhaus“ b) im Osten die westliche Begrenzung der Parzelle Schwarzenacker Flur 5 Nr. 3394, anschließend die westliche Begrenzung der Wegeparzelle Flur 5 Nr. 3313 c) im Süden die nördliche Grenze der Wegeparzelle Flur 5 Nr. 3422 „Schlangenhöhlerweg“ d) im Westen die westliche Begrenzung der Parzelle Flur 5 Nr. 3413. Anschließend die südliche Begrenzung der Parzelle Flur 5 Nr. 1428 und die westliche Begrenzung der gleichen Parzelle.
Geltungsdauer
§ 3 GeltungsdauerDie Schutzwirkung ist unbefristet.
In-Kraft-Treten
§ 5 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Kultus, Bildung und Sport [2]
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.