GrabSchGHomburgV SL · Saarland

Verordnung zur Festsetzung des Grabungsschutzgebietes Homburg - SchwarzenackerVom 15. August 1979

Ausfertigungsdatum:
15.08.1979
Fundstelle:
Amtsblatt 1979, 757
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Nutzungen

§ 4 NutzungenIn dem Grabungsschutzgebiet bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zu Tage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung. Die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß erlaubt.

Anlage GrabSchGHomburgV

Anlage

Eingangsformel GrabSchGHomburgV

Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes[1] vom 12. Oktober 1977 wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Das im § 2 beschriebene Gebiet wird zum Grabungsschutzgebiet erklärt. (2) Das nach Absatz 1 festgesetzte Grabungsschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte dargestellt. Die Karte ist der Verordnung als Anlage [1] beigefügt.

§ 2

§ 2Die Grenzen des unter diese Verordnung fallenden örtlichen Geltungsbereichs sind folgende: a) im Norden die Südbegrenzung der Straße bzw. des Weges „Am Edelhaus“ b) im Osten die westliche Begrenzung der Parzelle Schwarzenacker Flur 5 Nr. 3394, anschließend die westliche Begrenzung der Wegeparzelle Flur 5 Nr. 3313 c) im Süden die nördliche Grenze der Wegeparzelle Flur 5 Nr. 3422 „Schlangenhöhlerweg“ d) im Westen die westliche Begrenzung der Parzelle Flur 5 Nr. 3413. Anschließend die südliche Begrenzung der Parzelle Flur 5 Nr. 1428 und die westliche Begrenzung der gleichen Parzelle.

§ 3

Geltungsdauer

§ 3 GeltungsdauerDie Schutzwirkung ist unbefristet.

§ 5

In-Kraft-Treten

§ 5 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Kultus, Bildung und Sport [2]

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.