Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Ausübung des Begnadigungsrechts Vom 19. Mai 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 19.05.1994
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1994, 872
§ 1Die dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zustehende Befugnis zur Ausübung des Begnadigungsrechts wird auf den Generalstaatsanwalt in Saarbrücken übertragen, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
§ 2Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales entscheidet über die Begnadigung in Verfahren, in denen 1. eine Freiheits-, Gesamtfreiheits- oder Jugendstrafe von mehr als fünf Jahren verhängt wurde,2. neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde und diese Strafen zusammen einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren gleichgestellt werden können,3. eine freiheitsentziehende Maßregel (§§ 63, 64, 67 des Strafgesetzbuchs) angeordnet wurde,4. eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis (§ 69a des Strafgesetzbuchs) von mehr als fünf Jahren bestimmt wurde,5. disziplinar- oder ehrengerichtliche Maßnahmen verhängt wurden, soweit die Entscheidung über die Begnadigung nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung fällt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGnG).
§ 4Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales entscheidet über Beschwerden gegen die Gnadenentscheidungen des Generalstaatsanwalts.
Aufgrund des Artikels 1 § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes Nr. 1330 zur Neuordnung des Saarländischen Gnadenrechts vom 16. März 1994 (Amtsbl. S. 742) verordnet das Ministerium der Justiz:
§ 3Über vorläufige Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 des Saarländischen Gnadengesetzes entscheidet der Leitende Oberstaatsanwalt, soweit es sich um Strafvollstreckung und Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung handelt.
§ 5Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.