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title: "Erster GlüÄndStV — Gesetz über die Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) Vom 20. Juni 2012*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-GlüÄndStVtr1GSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:18:38+00:00"
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# Erster GlüÄndStV — Gesetz über die Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) Vom 20. Juni 2012*

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 20.06.2012
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2012, 156


### Eingangsformel Erster

(1) Dem am 15. Dezember 2011 unterzeichneten Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2012 in Kraft. (4) Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 1. August 2012 im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. In diesem Fall a) gelten die Regelungen des Artikel 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages mit Ausnahme von § 2 Absatz 6, § 4 Absatz 6, §§ 4a bis 4e, § 9a, § 10 Absatz 3, § 10a, § 12 Absatz 3, § 19 Absatz 2 und 3, §§ 31 bis 33 und § 35 als Landesrecht fort,b)gilt Artikel 1 § 5 Absatz 4 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages mit der Maßgabe, dass das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium die Richtlinien zur Konkretisierung von Art und Umfang der nach § 5 Absatz 1 bis 3 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages erlaubten Werbung (Werberichtlinie) erlässt,c)gilt Artikel 1 § 8 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 und Absatz 6 Satz 1 jeweils der Klammerzusatz „(§ 23)“ entfällt,d)gilt Artikel 1 § 23 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Behörde des Landes Hessen die nach § 8 Absatz 4 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland zuständige Behörde tritt,e)ist zuständige Behörde im Sinne des aa)Artikel 1 § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium,bb)Artikel 1 § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages die Landesmedienanstalt Saarland,cc)Artikel 1 § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags hinsichtlich der Erlaubnis nach § 27 Absatz 2 das für Pferdewetten zuständige Ministerium,dd)Artikel 1 § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages das Landesverwaltungsamt,f)gilt Artikel 4 § 8 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 dieses Gesetzes nicht. Die in Satz 2 Buchstabe e) bestimmten Zuständigkeiten gelten - einschließlich der Regelung des § 14 Absatz 6 Satz 2 AG GlüStV-Saar - entsprechend, solange und soweit nach Inkrafttreten des Staatsvertrages einzelne Länder an der Ausübung ihrer Kompetenzen in ländereinheitlichen Verfahren gehindert sind. (5) Gilt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 1 § 35 Absatz 2 im Saarland über den 30. Juni 2021 fort, ist dies bis zum 1. August 2021 im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu geben. (6) Tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 1 § 35 Absatz 2 Satz 1 zum 30. Juni 2021 außer Kraft, gelten die Regelungen des Artikel 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages mit Ausnahme des § 4 Absatz 6, § 9a, § 10 Absatz 3, § 12 Absatz 3, § 19 Absatz 2 und 3, §§ 31 bis 33 und § 35 im Saarland als Landesrecht fort. Absatz 4 Satz 2 Buchstabe d) und e) gelten entsprechend. Zuständige Behörde für die Erteilung und Überwachung der Konzessionen gemäß §§ 4a, 9 Absatz 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags ist das Landesverwaltungsamt. Das Fortgelten als Landesrecht ist bis zum 1. August 2021 im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu geben.

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— Gesetz über die Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) Vom 20. Juni 2012*
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-GlüÄndStVtr1GSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
