Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91b GG vom 28. November 1975 und den Ausführungsvereinbarungen dazu (Vereinbarung Forschungsförderung) Vom 17./21. Dezember 1990
- Ausfertigungsdatum:
- 17.12.1990
- Fundstelle:
- GMBl. 1991, 84
Artikel 1 Beitritt(1) Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, im Folgenden „die beitretenden Länder“ genannt, treten den folgenden Vereinbarungen [2] bei: 1.1 Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91b GG (RV-Fo)vom 28. November 1975, in der Fassung vom 21. Dezember 1989 [3]1.2. Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Sonderforschungsbereiche (AV-DFG) [4]vom 28. Oktober/17. Dezember 19761.3 Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung der Max-Planck-Gesellschaft (AV-MPG)vom 28. Oktober/17. Dezember 1976 [5]1.4 Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung von Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung (AV-FE) [6]vom 5./6. Mai 19772.Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung von Graduiertenkollegs nach Artikel 91b GG (AV-Grad) vom 21. Dezember 1989.[7] (2) Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten der Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung eines von der Konferenz der Akademien der Wissenschaften koordinierten Programms (AV-AK) vom 12. Dezember 1978/19. Oktober 1979 bei. [8]
Artikel 2 ÜbergangsregelungenFür den von den Ländern gemäß Artikel 7 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung und den dazugehörenden Ausführungsvereinbarungen aufzubringenden Finanzierungsanteil gelten übergangsweise folgende Regelungen: 1. Deutsche ForschungsgemeinschaftDie auf die einzelnen Länder entfallenden Finanzierungsanteile werden in den Jahren 1991 bis 1994 jeweils im Voraus so festgesetzt, dass der auf die beitretenden Länder entfallende Anteil zusammen der Hälfte des Zuwendungsmehrbedarfs der DFG gegenüber 1990 entspricht, soweit er sich infolge der Ausdehnung des Fördergebiets auf die beitretenden Länder ergibt. Bei der Festsetzung werden die Erfahrungen aus den Vorjahren berücksichtigt. 'Diese Regelung gilt unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Finanzierungsschlüssels auch für die Sonderforschungsbereiche.2. Max-Planck-GesellschaftDie auf die einzelnen Länder entfallenden Finanzierungsanteile werden in den Jahren 1991 bis 1994 jeweils im Voraus so festgesetzt, dass der auf die beitretenden Länder entfallende Anteil zusammen der Hälfte des Zuwendungsmehrbedarfs der MPG gegenüber 1990 entspricht, soweit er sich infolge der Ausdehnung der Forschungsaktivitäten auf die beitretenden Länder ergibt. Bei der Festsetzung werden die Erfahrungen aus den Vorjahren berücksichtigt.3. Blaue Listea) ServiceeinrichtungenDie Zahlung des gemäß § 6 AV-FE bei den Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung auf die beitretenden Länder entfallenden Teils des Zuwendungsbetrags wird ausgesetzt, bis ein Konzept zur Neuordnung der Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung vorgelegt ist und der Wissenschaftsrat dazu Stellung genommen hat.Die Vertragschließenden streben an, dass das Konzept rechtzeitig vor Ende 1991 vorgelegt wird.b) ForschungseinrichtungenÜber die Finanzierung von Forschungseinrichtungen in den beitretenden Ländern gemäß Artikel 7 Abs. 3 RV-Fo werden die Vertragschließenden eine Regelung treffen, sobald aufgrund der Evaluierung von Forschungseinrichtungen in den beitretenden Ländern durch den Wissenschaftsrat beurteilt werden kann, welche Einrichtungen in die gemeinsame Förderung durch Bund und Länder aufgenommen werden.
Artikel 3 In-Kraft-TretenDiese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft, wenn alle Vertragschließenden sie unterzeichnet haben.
Die Bundesregierung und die Regierungen der LänderBaden-Württemberg, Bayern,Berlin,Brandenburg,Bremen,Hamburg, Hessen,Mecklenburg-Vorpommern,Niedersachsen,Nordrhein-Westfalen,Rheinland-Pfalz,Saarland,Sachsen, Sachsen-Anhalt,Schleswig-Holstein,Thüringenschließen auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes folgende Vereinbarung:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.