GGArt87Abs2StVtrG SL · Saarland

Gesetz Nr. 1384 über die Zustimmung zum Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Vom 26. Februar 1997

Ausfertigungsdatum:
26.02.1997
Fundstelle:
Amtsblatt 1997, 378
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Dem am 12. Februar 1996 unterzeichneten Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt.

§ 2

§ 2 Der Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird nachstehend veröffentlicht.

§ 3

§ 3 Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Amtsblatt des Saarlandes durch das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales bekannt zu machen.[1]

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.