GewOZustV SL 1996 · Saarland

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung Vom 4. Dezember 1996*

Ausfertigungsdatum:
04.12.1996
Fundstelle:
Amtsblatt 1996, 1507
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Einziger Paragraph - Zuständige Behörde

Einziger Paragraph
Zuständige Behörde

1.

nach § 51 Satz 1 der Gewerbeordnung für die Untersagung für die fernere Benutzung gewerblicher Anlagen;

2.

(aufgehoben

3.

(aufgehoben

4.

(aufgehoben

5.

nach § 139b Abs. 1 der Gewerbeordnung als Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des § 120e und § 139h der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnungen;

6.

nach § 139b Abs. 6 der Gewerbeordnung für das Betreten und das Besichtigen der Unterkünfte;

7.

nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei der Benutzung einer gewerblichen Anlage entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 der Gewerbeordnung;

8.

nach § 147 Abs. 1 der Gewerbeordnung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

ist

-

für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen,

das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz*,

-

in allen übrigen Fällen

das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.


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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.