Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung Vom 4. Dezember 1996*
- Ausfertigungsdatum:
- 04.12.1996
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1996, 1507
Einziger Paragraph - Zuständige Behörde
Einziger Paragraph
Zuständige Behörde
- 1.
nach § 51 Satz 1 der Gewerbeordnung für die Untersagung für die fernere Benutzung gewerblicher Anlagen;
- 2.
(aufgehoben
- 3.
(aufgehoben
- 4.
(aufgehoben
- 5.
nach § 139b Abs. 1 der Gewerbeordnung als Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des § 120e und § 139h der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnungen;
- 6.
nach § 139b Abs. 6 der Gewerbeordnung für das Betreten und das Besichtigen der Unterkünfte;
- 7.
nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei der Benutzung einer gewerblichen Anlage entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 der Gewerbeordnung;
- 8.
nach § 147 Abs. 1 der Gewerbeordnung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
ist
- -
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen,
das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz*,
- -
in allen übrigen Fällen
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.