Erste Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (1. GewVO) Vom 25. März 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 25.03.1975
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1975, 497
Auf Grund des § 155 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410) und auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet die Landesregierung:
§ 1Die der Landesregierung zustehende Befugnis, die zur Durchführung der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zuständigen Stellen zu bestimmen, wird, soweit in den §§ 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, auf das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie übertragen.
§ 3Die der Landesregierung zustehende Befugnis, die zuständigen Behörden für die Durchführung des § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, zu bestimmen, wird auf das Ministerium der Justiz übertragen.
§ 4Die der Landesregierung zustehende Befugnis, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der Landespolizeidirektion (§ 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 155 Absatz 3 der Gewerbeordnung) zu regeln, wird auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen.
§ 6Die der Landesregierung zustehende Befugnis, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu übertragen, wird1.(aufgehoben)2. für Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) ) auf das Ministerium der Justiz,3. für alle übrigen Ordnungswidrigkeiten nach Titel X der Gewerbeordnung auf das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie übertragen.
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
§ 5Zuständige Behörde im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung ist die Rechtsaufsichtsbehörde.[11]
§ 7Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.