1. GewVO · Saarland

Erste Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (1. GewVO) Vom 25. März 1975

Ausfertigungsdatum:
25.03.1975
Fundstelle:
Amtsblatt 1975, 497
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel 1.

Auf Grund des § 155 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410) und auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die der Landesregierung zustehende Befugnis, die zur Durchführung der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zuständigen Stellen zu bestimmen, wird, soweit in den §§ 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, auf das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie übertragen.

§ 3

§ 3Die der Landesregierung zustehende Befugnis, die zuständigen Behörden für die Durchführung des § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, zu bestimmen, wird auf das Ministerium der Justiz übertragen.

§ 4

§ 4Die der Landesregierung zustehende Befugnis, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der Landespolizeidirektion (§ 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 155 Absatz 3 der Gewerbeordnung) zu regeln, wird auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen.

§ 6

§ 6Die der Landesregierung zustehende Befugnis, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu übertragen, wird1.(aufgehoben)2. für Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) ) auf das Ministerium der Justiz,3. für alle übrigen Ordnungswidrigkeiten nach Titel X der Gewerbeordnung auf das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie übertragen.

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 5

§ 5Zuständige Behörde im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung ist die Rechtsaufsichtsbehörde.[11]

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.