GewO§ 38ZustV SL · Saarland

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten zur Regelung der Buchführungs-, Auskunfts- und Nachschaupflicht auf den in § 38 Satz 1 GewO genannten Gewerbezweigen Vom 29. Oktober 1985

Ausfertigungsdatum:
29.10.1985
Fundstelle:
Amtsblatt 1985, 1058
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GewO§

Auf Grund des § 38 Satz 2 [1] der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425) [2], verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Die der Landesregierung zustehende Befugnis, Rechtsvorschriften über die Buchführung, die Auskunftserteilung und die behördliche Nachschau für die in § 38 Satz 1 [3] der Gewerbeordnung genannten Gewerbezweige zu erlassen, wird auf den Minister für Wirtschaft übertragen.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.