GesWGebFrhV SL · Saarland

Verordnung über die Gebührenfreiheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens Vom 13. März 1987

Ausfertigungsdatum:
13.03.1987
Fundstelle:
Amtsblatt 1987, 265
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2(1) Gebührenfrei sind Verrichtungen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz und der Staatlichen Medizinaluntersuchungsstelle des Universitätsklinikums des Saarlandes oder eines vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales benannten Institutes im Rahmen des § 1, die von den Gesundheitsämtern und anderen zuständigen Behörden veranlasst werden. (2) Gebührenfrei sind vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales festgelegte Vorsorgeuntersuchungen eines von ihm benannten Instituts auf die angeborenen Stoffwechselstörungen Neugeborener, solange solche Untersuchungen nicht als Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 3 und § 26 Sozialgesetzbuch V durchgeführt werden und auch nicht als allgemeine Krankenhausleistung durch den Pflegesatz abgegolten werden.

Eingangsformel GesWGebFrhV

Auf Grund des § 4 des Gesetzes Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1141 vom 12. Mai 1982 (Amtsbl. S. 534), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Gebührenfrei sind 1. Verrichtungen gemäß den §§ 10, 11 und 12 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai 1999, wenn sie nicht dem überwiegenden Interesse Einzelner dienen, 2. Verrichtungen gemäß den §§ 7, 8 und 9 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai 1999, 3. amtsärztliche Untersuchungen von Ausländern, die einen Asylantrag gestellt haben.

§ 3

§ 3Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 2 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. April 1982 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.