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Gesetz Nr. 1585 zum Schutz der Gedenkstätte „Ehemaliges Gestapo-Lager Neue Bremm“ Vom 18. Januar 2006

Ausfertigungsdatum:
18.01.2006
Fundstelle:
Amtsblatt 2006, 278
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Ort von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung

§ 1Ort von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung(1) Ort im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 4 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2005 (BGBl. I S. 969) ist die Gedenkstätte „Ehemaliges Gestapo-Lager Neue Bremm“. (2) Die Abgrenzung des Ortes nach Absatz 1 umfasst das Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken im Bereich der Gedenkstätte „Ehemaliges Gestapo-Lager Neue Bremm“, das umgrenzt wird durch die Metzer Straße, den Alstinger Weg und die Behrener Straße einschließlich des unbefestigten Grünstreifens zwischen Behrener Straße und Metzer Straße (Gemarkung Saarbrücken, Flur 21, Flurstück-Nummer 9/35). Die genannten Umgrenzungslinien sind einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege und aller sonstigen zum Betreten oder Befahren bestimmten öffentlichen Flächen Bestandteil des Gebietes.

§ 2

Einschränkung von Grundrechten

§ 2Einschränkung von GrundrechtenAuf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

§ 3

In-Kraft-Treten

§ 3In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.