Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung Vom 27. November 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 27.11.1991
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1991, 1358
§ 2Das Oberbergamt des Saarlandes ist zuständige Behörde nach:§ 3 Abs. 1 Satz 2für die Ermächtigung von Personen zur Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen,§ 3 Abs. 2 Satz 1für die Entgegennahme des Plans für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen,§ 4 Abs. 1 Satz 1für die Zulassung des Umgangs mit kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffen oder mit vergleichbaren Stoffen gemäß Anlage 5,§ 4 Abs. 7 Satz 1für die Erteilung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1,§ 8 Abs. 3 Satz 4für die Anerkennung von sachverständigen Stellen,§ 8 Abs. 4für die Entgegennahme der Pläne nach § 8 Abs. 1 und 3§ 10 Abs. 4 Satz 4für die Entgegennahme der Pläne nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2,§ 10 Abs. 4 Satz 5für die Anerkennung von sachverständigen Stellen,§ 12 Abs. 7 Satz 1für die Erteilung von Ausnahmen von § 12 Abs. 4 Satz 3.
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Auf Grund des § 142 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215) [1], in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (Amtsbl. S. 122), und des § 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz vom 17. Februar 1982 (Amtsbl. S. 198), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 1990 (Amtsbl. S. 1275), verordnet das Ministerium für Wirtschaft*:
§ 1Zuständige Behörde für die Durchführung der Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV) vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) ist das Bergamt Saarbrücken, soweit § 2 keine besondere Zuständigkeit enthält.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.