Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Gerüstbauhandwerk Vom 1. April 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 01.04.2026
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2026, 239
Aufgrund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG) vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:Die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gemäß § 3 Absatz 1 STFLG einzuhaltenden Arbeitsbedingungen im Bereich Gerüstbauhandwerk werden wie nachstehend festgesetzt:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Die in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Gerüstbaugewerbe. Hierunter fallen Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremden Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbaulogistik, insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial, übernehmen. Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten gehört zum Kernbereich der Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks.(2) Nicht erfasst werden Gewerbe, die das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten nur zur Ermöglichung der jeweils zu diesen Gewerben gehörenden Tätigkeiten durchführen. Dazu gehören insbesondere die Gewerbe Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Steinmetz, Maler und Lackierer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Schreiner oder Fliesenleger.
Tarifvertragliche Regelungen
§ 10 Tarifvertragliche RegelungenDie über die Kernarbeitsbedingungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt. Die Anwendung ist zu dokumentieren.
Diskriminierungsverbot
§ 11 DiskriminierungsverbotEinem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Übergangsregelung
§ 12 ÜbergangsregelungÖffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 15. April 2026 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Rechtsnormen der Ersten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Gerüstbauhandwerk vom 17. August 2023 (Amtsbl. I S. 815) entsprechen, und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 1 STFLG).
Inkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 15. April 2026 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Gerüstbauhandwerk vom 17. August 2023 (Amtsbl. I S. 815) außer Kraft.
Anwendungsmodalitäten
§ 2 Anwendungsmodalitäten(1) Die anzuwendenden Arbeitsbedingungen orientieren sich an Zeit und Dauer der Leistung im Rahmen der Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer. Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat des Arbeitnehmers bei der Ausführung des Auftrags. Bei einer Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen.(2) Bei der Bestimmung der Auftragsdauer ist von der voraussichtlichen Dauer der vorgesehenen Leistung auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder der Auftrag auf andere Weise eingeleitet wird.
Eingruppierung
§ 3 Eingruppierung(1) Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Berufsgruppe sind seine Ausbildung, seine Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend.(2) Übt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die in mehreren Berufsgruppen beschrieben sind, so erfolgt die Zuordnung zu derjenigen Berufsgruppe, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.(3) Die Eingruppierungsmerkmale sind M1 Gerüstbaumeister Arbeitnehmer, die die Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Gerüstbauer bestanden haben, sofern sie Tätigkeiten entsprechend der Meisterprüfungsverordnung tatsächlich ausüben. I Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer Arbeitnehmer, die die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer bestanden haben, sofern sie zumindest eines der nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen: - Selbstständige Führung und Überwachung mehrerer Montagekolonnen,- Ausführung von normgerechten Aufmaßen und/oder der Abrechnung. II Geprüfter Gerüstbau-Montageleiter Arbeitnehmer, die erfolgreich die Prüfung zum Geprüften Gerüstbau-Montageleiter oder zum Gerüstbauer bestanden haben, sofern sie die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen: - selbstständige Führung einer Montagekolonne,- Fertigen einfacher Aufmaße. II a Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur Arbeitnehmer, die bis zum 31. Juli 2015 gemäß § 5 Ziffer 3.2.3 des Rahmentarifvertrages vom 27. Juli 1993 i. d. F. vom 11. Juni 2002 als solche eingruppiert waren. III Gerüstbauer Arbeitnehmer, die mit Erfolg die Prüfung im Ausbildungsberuf Gerüstbauer bestanden haben. IV Geprüfter Gerüstbau-Monteur Arbeitnehmer, die erfolgreich die Prüfung zum Geprüften Gerüstbau-Monteur bestanden haben, sofern sie die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen: - selbstständiger Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten sowie Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Liften, Aufzügen und anderen maschinell betriebenen Gerüsten einschließlich der Bedienung. V Gerüstbau-Werker Arbeitnehmer nach sechsmonatiger Tätigkeit im Gerüstbauer-Handwerk, sofern sie die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen: - Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten sowie Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Liften, Aufzügen und anderen maschinell betriebenen Gerüsten einschließlich der Bedienung,- Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten sowie Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Liften, Aufzügen und anderen maschinell betriebenen Gerüsten einschließlich der Bedienung unter Anleitung,- Wartung und Reparatur von Gerüstmaterial. VI a Gerüstbau-Helfer Arbeitnehmer, die folgende Tätigkeitsmerkmale erfüllen: - Ausführen einfacher Arbeiten,- Lagern, Laden und Transportieren von Gerüstmaterial auf Anweisung,- helfende Tätigkeit bei Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten unter Anleitung. VI b Gerüstbau-Helfer im ersten Monat der Beschäftigung II Lagerarbeiter Arbeitnehmer, die im Gerüstbauer-Handwerk, nicht aber im Gerüstbau eingesetzt werden. Sie werden nicht beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten eingesetzt. Sie transportieren und lagern Gerüst- und andere Baumaterialien. Außerdem haben sie nach der Einarbeitung Gerüstmaterial zu warten und zu reparieren sowie sonstige im Gerüstbauer-Handwerk üblichen Lagerplatzarbeiten durchzuführen. Sie führen diese Arbeiten sowohl auf dem Lagerplatz als auch auf den Baustellen aus. Lagerarbeiter haben für die Zeit ihrer ausnahmsweisen Tätigkeit beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten Anspruch auf den Lohn des Gerüstbau-Helfers.
Entgelte
§ 4 Entgelte(1) Die Stundenentgelte betragen brutto in Euro: Tätigkeiten Ab 1. April 2026 Ab 1. Oktober 2026 M1 Gerüstbaumeister 25,99 27,14 I Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer 24,06 25,13 II Geprüfter Gerüstbau-Montageleiter 22,14 23,12 II a Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur 20,98 21,91 III Gerüstbauer 19,25 20,10 IV Geprüfter Gerüstbau-Monteur 18,29 19,10 V Gerüstbau-Werker 17,33 18,09 VI a Gerüstbau-Helfer 16,36 17,09 VI b Gerüstbau-Helfer im ersten Monat der Beschäftigung 14,35 14,90 Ab 1. Januar 2027 VII Lagerarbeiter 15,40 16,08(2) Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.
Arbeitszeit
§ 5 Arbeitszeit(1) Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Ruhepausen, beträgt montags bis donnerstags acht Stunden, freitags sieben Stunden. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden.(2) Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März (Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden.
Zuschläge
§ 6 Zuschläge(1) Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die werktäglich über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 5 Absatz 1 hinaus geleistet wird.(2) Nachtarbeit ist zuschlagspflichtig und die Arbeit, die in der Zeit von 20.00 bis 5.00 Uhr geleistet wird.(3) Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit (Sonn- und Feiertagsarbeit) ist zuschlagspflichtig.(4) Die Zuschläge betragen a) für Mehrarbeit 25 %, b) für Nachtarbeit 20 %, c) für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, 75 %, d) für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, 200 %, e) für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, 200 %des Tarifstundenlohnes.(5) Fällt in die Nachtarbeit gleichzeitig Mehrarbeit, so sind beide Zuschläge zu bezahlen. Soweit an Sonntagen und Feiertagen über die maßgebliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird, gelten diese Stunden als Mehrarbeit. Der Mehrarbeitszuschlag ist neben dem Sonntags- und Feiertagszuschlag zu bezahlen. Bei gleichzeitiger Nachtarbeit gelten drei Zuschläge.
Urlaub
§ 7 Urlaub(1) Der Jahresurlaub beträgt im Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.(2) Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.
Zusätzliches Urlaubsgeld
§ 8 Zusätzliches UrlaubsgeldDas Urlaubsentgelt für den Jahresurlaub nach § 7 beträgt 11,4 % des Bruttolohns. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 30 % des Urlaubsentgelts.
Sonderzahlung
§ 9 Sonderzahlung(1) Der Arbeitnehmer hat nach zwölfmonatiger ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Betrieb jeweils am 30. November gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung von 93 Tarifstundenlöhnen.(2) Arbeitnehmer, die am 30. November eine ununterbrochene Beschäftigung im gleichen Betrieb von mehr als drei Monaten nachweisen können, haben für jeden vollen Monat ihrer Beschäftigung Anspruch auf jeweils 1/12 des in Satz 1 genannten Betrages.(3) Das 13. Monatseinkommen kann auf betrieblich gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.