SGerOG · Saarland

Gesetz Nr. 1003 betreffend die Organisation der ordentlichen Gerichte im Saarland (SGerOG) Vom 23. Oktober 1974

Ausfertigungsdatum:
23.10.1974
Fundstelle:
Amtsblatt 1974, 1003
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Änderung der Gerichtsbezirke

§ 3 Änderung der Gerichtsbezirke (1) Werden aus einer Gemeinde mehrere Gemeinden gebildet, so gehören diese Gemeinden dem Gerichtsbezirk an, dem die bisherige Gemeinde angehörte. (2) Werden aus mehreren Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eine oder mehrere neue Gemeinden gebildet, so gehören die neuen Gemeinden zu dem Gerichtsbezirk, dem vor der Neubildung die Gebietsteile mit der höchsten Einwohnerzahl angehörten. (3) Ändert sich die Gerichtseinteilung des § 2 auf Grund des Absatzes 1 oder des Absatzes 2, so ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales ermächtigt, § 2 unter Berücksichtigung dieser Veränderungen neu bekannt zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich der Name einer Gemeinde ändert.

§ 3

Änderung der Gerichtsbezirke

§ 3 Änderung der Gerichtsbezirke(1) Werden aus einer Gemeinde mehrere Gemeinden gebildet, so gehören diese Gemeinden dem Gerichtsbezirk an, dem die bisherige Gemeinde angehörte. (2) Werden aus mehreren Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eine oder mehrere neue Gemeinden gebildet, so gehören die neuen Gemeinden zu dem Gerichtsbezirk, dem vor der Neubildung die Gebietsteile mit der höchsten Einwohnerzahl angehörten. (3) Ändert sich die Gerichtseinteilung des § 2 auf Grund des Absatzes 1 oder des Absatzes 2, so ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales ermächtigt, § 2 unter Berücksichtigung dieser Veränderungen neu bekannt zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich der Name einer Gemeinde ändert.

§ 2

Amtsgerichte

§ 2 Amtsgerichte (1) Die Bezirke der Amtsgerichte Homburg, Lebach, Merzig, Neunkirchen, Ottweiler, Saarbrücken, Saarlouis, St. Ingbert, St. Wendel und Völklingen, die ihren Sitz in den genannten Gemeinden haben, werden nach Maßgabe des Absatzes 2 neu abgegrenzt. (2) Die Bezirke der in Absatz 1 genannten Amtsgerichte umfassen die nachfolgend aufgeführten Gemeinden in ihrem jeweiligen Gebietsumfang: 1. Der Amtsgerichtsbezirk Homburg die Gemeinden Bexbach, Blieskastel, Gersheim, Homburg und Kirkel, 2. der Amtsgerichtsbezirk Lebach die Gemeinden Lebach, Nalbach, Saarwellingen und Schmelz, 3. der Amtsgerichtsbezirk Merzig die Gemeinden Beckingen, Losheim am See, Merzig, Mettlach, Perl, Wadern und Weiskirchen, 4. der Amtsgerichtsbezirk Neunkirchen die Gemeinden Neunkirchen und Spiesen-Elversberg, 5. der Amtsgerichtsbezirk Ottweiler die Gemeinden Eppelborn, Illingen, Merchweiler, Ottweiler und Schiffweiler, 6. der Amtsgerichtsbezirk Saarbrücken die Gemeinden Friedrichsthal, Kleinblittersdorf, Quierschied, Riegelsberg, Saarbrücken und Sulzbach, 7. der Amtsgerichtsbezirk Saarlouis die Gemeinden Bous, Dillingen, Ensdorf, Rehlingen-Siersburg, Saarlouis, Schwalbach, Überherrn, Wadgassen und Wallerfangen, 8. der Amtsgerichtsbezirk St. Ingbert die Gemeinden Mandelbachtal und St. Ingbert, 9. der Amtsgerichtsbezirk St. Wendel die Gemeinden Freisen, Marpingen, Namborn, Nohfelden, Nonnweiler, Oberthal, St. Wendel und Tholey, 10. der Amtsgerichtsbezirk Völklingen die Gemeinden Großrosseln, Heusweiler, Püttlingen und Völklingen.

§ 2

Amtsgerichte

§ 2 Amtsgerichte(1) Die Bezirke der Amtsgerichte Homburg, Lebach, Merzig, Neunkirchen, Ottweiler, Saarbrücken, Saarlouis, St. Ingbert, St. Wendel und Völklingen, die ihren Sitz in den genannten Gemeinden haben, werden nach Maßgabe des Absatzes 2 neu abgegrenzt.(2) Die Bezirke der in Absatz 1 genannten Amtsgerichte umfassen die nachfolgend aufgeführten Gemeinden in ihrem jeweiligen Gebietsumfang:1. Der Amtsgerichtsbezirk Homburg die Gemeinden Bexbach, Blieskastel, Gersheim, Homburg und Kirkel,2. der Amtsgerichtsbezirk Lebach die Gemeinden Lebach, Nalbach, Saarwellingen und Schmelz,3. der Amtsgerichtsbezirk Merzig die Gemeinden Beckingen, Losheim am See, Merzig, Mettlach, Perl, Wadern und Weiskirchen,4. der Amtsgerichtsbezirk Neunkirchen die Gemeinden Neunkirchen und Spiesen-Elversberg,5. der Amtsgerichtsbezirk Ottweiler die Gemeinden Eppelborn, Illingen, Merchweiler, Ottweiler und Schiffweiler,6. der Amtsgerichtsbezirk Saarbrücken die Gemeinden Friedrichsthal, Kleinblittersdorf, Quierschied, Riegelsberg, Saarbrücken und Sulzbach,7. der Amtsgerichtsbezirk Saarlouis die Gemeinden Bous, Dillingen, Ensdorf, Rehlingen-Siersburg, Saarlouis, Schwalbach, Überherrn, Wadgassen und Wallerfangen,8. der Amtsgerichtsbezirk St. Ingbert die Gemeinden Mandelbachtal und St. Ingbert,9. der Amtsgerichtsbezirk St. Wendel die Gemeinden Freisen, Marpingen, Namborn, Nohfelden, Nonnweiler, Oberthal, St. Wendel und Tholey,10. der Amtsgerichtsbezirk Völklingen die Gemeinden Großrosseln, Heusweiler, Püttlingen und Völklingen.

§ 1

Oberlandesgericht und Landgericht

§ 1 Oberlandesgericht und Landgericht Für das Gebiet des Saarlandes sind ein Oberlandesgericht und ein Landgericht eingerichtet; sie haben ihren Sitz in Saarbrücken.

§ 4

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 4 Aufhebung von Rechtsvorschriften Abkommen zwischen dem Saarland und anderen Ländern über die Ausübung von Gerichtsbarkeit oder über die Bildung gemeinsamer Gerichte bleiben unberührt. Unberührt bleiben ferner Rechtsvorschriften, durch welche einem Amtsgericht die Erledigung bestimmter Angelegenheiten für mehrere Amtsgerichte zugewiesen ist.

§ 5

§ 5 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

Artikel

Artikel 1 Organisation der ordentlichen Gerichte im Saarland

Artikel

Artikel II In-Kraft-Treten

§ 1

Oberlandesgericht und Landgericht

§ 1 Oberlandesgericht und LandgerichtFür das Gebiet des Saarlandes sind ein Oberlandesgericht und ein Landgericht eingerichtet; sie haben ihren Sitz in Saarbrücken.

§ 4

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 4 Aufhebung von RechtsvorschriftenAbkommen zwischen dem Saarland und anderen Ländern über die Ausübung von Gerichtsbarkeit oder über die Bildung gemeinsamer Gerichte bleiben unberührt. Unberührt bleiben ferner Rechtsvorschriften, durch welche einem Amtsgericht die Erledigung bestimmter Angelegenheiten für mehrere Amtsgerichte zugewiesen ist.

§ 5

§ 5Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.