GeolDGDV SL · Saarland

Verordnung zur Durchführung des Geologiedatengesetzes - Geologiedatengesetzdurchführungsverordnung - Vom 5. November 2021

Ausfertigungsdatum:
05.11.2021
Fundstelle:
Amtsblatt I 2021, 2474
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GeolDGDV

Aufgrund des § 38 Absatz 1 Nummer 2 des Geologiedatengesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Anwendungsbereich des Geologiedatengesetzes

§ 1 Anwendungsbereich des GeologiedatengesetzesDer Anwendungsbereich des Geologiedatengesetzes erstreckt sich nicht auf geologische Daten aus Bohrungen, Baugrunduntersuchungen oder Rammkernsondierungen, die jeweils lediglich eine Tiefe von bis zu 10 Metern erreichen.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.