GenTGZustV SL · Saarland

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gentechnikgesetz Vom 22. Oktober 1991

Ausfertigungsdatum:
22.10.1991
Fundstelle:
Amtsblatt 1991, 1158
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Zuständige Behörde für Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen (Anlagengenehmigung) nach § 8 Abs. 1, 3 und 4 GenTG ist das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. (2) Zuständige Behörde für Genehmigungen und Anmeldungen von gentechnischen Anlagen und Arbeiten ist nach § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4, Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7, § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 7, § 17 Abs. 1 und Abs. 4, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 Satz 1 GenTGdas Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für FJustiz, Gesundheit und Soziales..

§ 2

§ 2Zuständige Behörde für die Abgabe einer Stellungnahme vor Freisetzungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GenTG ist das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales sowie dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

§ 3

§ 3(1) Zuständige Behörde für Anzeigen nach § 21 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 GenTG ist das Ministerium für Umwelt.(2) Zuständige Behörde für die Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der darauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen ist nach § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 , § 28 GenTGdas Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. (3) Zuständige Behörden nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 und Abs. 2 des Gentechnikgesetzes sind 1. das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz für den Arbeitsschutz,2. das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz für die Haltung von Tieren,3. in allen übrigen Fällen das Ministerium für Umwelt.

Eingangsformel GenTGZustV

Auf Grund des § 31 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG) vom 20. Juni 1990 (BGBl. I S. 1080) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (Amtsbl. S. 122) sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853), verordnet die Landesregierung:

§ 4

§ 4Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 38 GenTG ist das Ministerium für Umwelt.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.