Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage Vom 12. Dezember 1969
- Ausfertigungsdatum:
- 12.12.1969
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1969, 833
AnlageVerteilungsschlüssel Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 2024-2026 Schlüsselzahlen 2024-2026 Saarbrücken, Landeshauptstadt 0,1716603 Friedrichsthal, Stadt 0,0098645 Großrosseln 0,0070975 Heusweiler 0,0200432 Kleinblittersdorf 0,0115517 Püttlingen, Stadt 0,0200638 Quierschied 0,0138554 Riegelsberg 0,0178141 Sulzbach/Saar, Stadt 0,0145116 Völklingen, Stadt 0,0303892 Regionalverband 0,3168513 Beckingen 0,0154499 Losheim am See 0,0155898 Merzig, Kreisstadt 0,0264832 Mettlach 0,007939 Perl 0,00352 Wadern, Stadt 0,016298 Weiskirchen 0,0059841 Landkreis 0,091264 Eppelborn 0,0180484 Illingen 0,0175754 Merchweiler 0,0099908 Neunkirchen, Kreisstadt 0,0375908 Ottweiler, Stadt 0,015499 Schiffweiler 0,0158372 Spiesen-Elversberg 0,0135478 Landkreis 0,1280894 Dillingen/Saar, Stadt 0,0179851 Lebach, Stadt 0,018974 Nalbach 0,0101337 Rehlingen-Siersburg 0,0162574 Saarlouis, Kreisstadt 0,0372944 Saarwellingen 0,014869 Schmelz 0,0156936 Schwalbach 0,0182356 Überherrn 0,0126694 Wadgassen 0,0193065 Wallerfangen 0,0099399 Bous 0,0067671 Ensdorf 0,0060335 Landkreis 0,2041592 Bexbach, Stadt 0,0191997 Blieskastel, Stadt 0,0242811 Gersheim 0,0066196 Homburg, Kreisstadt 0,0444648 Kirkel 0,0137997 Mandelbachtal 0,0133608 St. Ingbert, Stadt 0,0422475 Landkreis 0,1639732 Freisen 0,0080556 Marpingen 0,0113825 Namborn 0,0075697 Nohfelden 0,0098752 Nonnweiler 0,0091843 Oberthal 0,0062411 St. Wendel, Kreisstadt 0,029183 Tholey 0,0141715 Landkreis 0,0956629 Saarland 1,0000000
§ 4(1) Die Ausgleichsbeträge im Sinne von § 4 Abs. 1Gemeindefinanzreformgesetz werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 1 Gemeindefinanzreformgesetz auf die Gemeinden des Landes entfallenen Steueraufkommen, um die die in der Anlage zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf sieben Stellen hinter dem Komma zu runden. Sie werden von dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen unter Berücksichtigung von § 3 Gemeindefinanzreformgesetz und der Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer des Bundesministers für Finanzen vom 13. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2463) [3]festgesetzt und der Gemeinde mitgeteilt. (2) Der Ausgleich findet jeweils zu den in § 3 genannten Terminen statt. Dabei sind die in den Ausgleich einzubeziehenden Ausgleichsbeträge dem nach dem festgesetzten Schlüssel auf die Gemeinden zu verteilenden Gesamtbetrag vorweg zu entnehmen oder zuzuführen. (3) Der Ausgleich unterbleibt für Gemeinden, deren in der Anlage zu § 1 festgesetzte Schlüsselzahl durch die nach Absatz 1 ermittelte Ergänzungsschlüsselzahl erst von der sechsten Stelle hinter dem Komma ab verändert wird.
§ 5Das Ministerium der Finanzen errechnet die auf die Gemeinden entfallenden Anteile an der Einkommensteuer sowie die für den Ausgleich erforderlichen Beträge und regelt die Auszahlung.
(aufgehoben)
Anlage 2(aufgehoben)
§ 6(1) Die Gemeinden melden bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres die abzuführende Gewerbesteuerumlage sowie bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November die nach § 6 Abs. 7 Satz 2 Gemeindefinanzreformgesetz zu leistenden Abschlagszahlungen sowie deren Berechnungsgrundlagen dem Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben in der vom Ministerium der Finanzen bestimmten Form. (2) Gelten mehrere Gewerbesteuerhebesätze in dem Gebiet einer Gemeinde, setzt sich die Gewerbesteuerumlage aus den für die jeweiligen Geltungsbereiche der Gewerbesteuerhebesätze gesondert zu ermittelnden Umlageteilbeträgen zusammen. (3) Die Umlageteilbeträge werden in der Weise ermittelt, dass das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer aus dem Geltungsbereich des jeweiligen Gewerbesteuerhebesatzes durch diesen geteilt und mit dem bundesgesetzlich bestimmten Vervielfältiger multipliziert wird. (4) Werden Fehler der Berechnung von Umlagen festgestellt, sind die Rückerstattungs- oder Nachzahlungsbeträge spätestens bis zu dem auf die Feststellung der Fehler folgenden Termin dem Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben unter Angabe der Berechnungsgrundlage zu melden und auszugleichen.
§ 7(1) Die nach § 6 gemeldete Gewerbesteuerumlage ist an die zuständige Finanzbehörde zu den in § 6 Abs. 1 genannten Terminen abzuführen. (2) Die Gemeinden leisten am 21. Dezember jeden Jahres eine Zwischenzahlung auf die Gewerbesteuerumlage in Höhe der Abschlagszahlung am 1. November des gleichen Jahres. Übersteigt in der einzelnen Gemeinde die Zwischenzahlung auf die Gewerbesteuerumlage die Höhe ihres Anteils an der Einkommensteuer am 1. November, so wird die Höhe der Zwischenzahlung auf die Gewerbesteuerumlage auf die Höhe des Einkommensteueranteils am 1. November begrenzt.
Auf Grund der §§ 2, 4, 5 und 6 Abs. 5 [1] des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1587) [2] wird Folgendes verordnet:
§ 1Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird auf die Gemeinden nach dem in Anlage 1 enthaltenen Schlüssel aufgeteilt.
§ 2In Fällen kommunaler Neugliederung ist bis zur Neufestsetzung der Schlüsselzahlen für die betroffenen Gemeinden a) bei der Zusammenlegung von Gemeinden die Summe ihrer bisherigen Schlüsselzahlen,b) bei der Teilung von Gemeinden die Schlüsselzahl der geteilten Gemeinde entsprechend der vom Statistischen Landesamt auf den Zeitpunkt der Neugliederung fortgeschriebenen Bevölkerungszahl den Rechtsnachfolgern zuzurechnen.
§ 3(1) Den Gemeinden ist der ihnen zustehende Anteil an der Einkommensteuer jährlich bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres zuzuweisen. (2) Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November des Erhebungsjahres erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen für das vorangehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr. (3) Am 21. Dezember jeden Jahres erhalten die Gemeinden eine Zwischenzahlung in Höhe der Abschlagszahlung am 1. November des gleichen Jahres.
§ 8Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.