GemSVO · Saarland

Verordnung - Schulordnung - über die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule (Gemeinschaftsschulverordnung - GemSVO) Vom 19. November 2024

Ausfertigungsdatum:
19.11.2024
Fundstelle:
Amtsblatt I 2024, 948
58 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Stundentafel der Gemeinschaftsschule - Sekundarstufe I

Anlage 1Stundentafel der Gemeinschaftsschule - Sekundarstufe I Stundentafel Gemeinschaftsschule Klassenstufen Summe Summe Blöcke Pflichtbereich Klassenrat 2 KR 2 Deutsch 25 Kernfächer 78 Mathematik 25 1. Fremdsprache 24 Sprachbildender Unterricht 4 Naturwissenschaften 9 NW 20 Biologie 3 Chemie 4 Physik 4 Informatik 6 Informatik 6 Gesellschaftswissenschaften 18 GW 18 Religion / Ethik* 10 Religion 10 Arbeitslehre 4 AL 4 Bildende Kunst 16 Mus.-Kult. Bildung 16 Musik Sport 12 Sport 12 Profilbereich 2. Fremdsprache 14 Profilbereich 14 oder Profilfach Gesamtwochenstunden 180

Anlage 4.13

Anlage 4.13Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/c2bdc86e-f9e5-45aa-9e24-aa00b89f5a0f-SL2025+574+Art.3+Anlage4-13.pdf

§ 21

Hauptschulabschluss (Erster Schulabschluss) am Ende der Klassenstufe 9

§ 21 Hauptschulabschluss (Erster Schulabschluss) am Ende der Klassenstufe 9(1) Der Hauptschulabschluss (Erste Schulabschluss) wird grundsätzlich durch eine gestreckte Abschlussprüfung erworben. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Vorschriften der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Gemeinschaftsschulen , Förderschulen und Freien Waldorfschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1100), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. März 2024 (Amtsbl. I S. 136), in der jeweils geltenden Fassung.(2) Schülerinnen und Schüler, von denen zu erwarten ist, dass sie die Berechtigung zum Übergang in die Klassenstufe 10 erwerben können, werden spätestens zum zweiten Halbjahr der Klassenstufe 9 in die höhere Anspruchsebene eingestuft und nehmen an der gestreckten Abschlussprüfung nicht oder nicht weiter teil. Die Entscheidung hierüber trifft die Klassenkonferenz im Rahmen der Notenfestlegung. In diesem Fall gelten die Bestimmungen in den Absätzen 3, 4 und 6 ohne Berücksichtigung der Gesamtprüfungsleistung.(3) Der Hauptschulabschluss (Erste Schulabschluss) wird zuerkannt, wenn die Leistungen in allen Fächern und die Gesamtprüfungsleistung mit mindestens 04 Punkten bewertet wurden. Die Leistungen aller mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fächer werden auf Grundebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).(4) Für die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses (Ersten Schulabschlusses) gelten folgende Ausgleichsregelungen:1. Höchstens vier mit weniger als 04 Punkten bewertete, von 00 Punkten verschiedene Leistungen der Fächergruppe II können ausgeglichen werden mit einem Durchschnitt von 04 Punkten in allen Fächern und der Gesamtprüfungsleistung.Die Leistungen aller mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fächer werden auf Grundebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).2. Höchstens drei mit weniger als 04 Punkten bewertete, von 00 Punkten verschiedene Leistungen der Fächergruppe II und zusätzlich höchstens eine mit weniger als 04 Punkten, von 00 Punkten verschiedene Leistung in der Fächergruppe I oder der Gesamtprüfungsleistung können ausgeglichen werden mit einem Durchschnitt von 04 Punkten in allen Fächern und der Gesamtprüfungsleistung und zusätzlich einem Durchschnitt von 04 Punkten in der Fächergruppe I unter Einbeziehung der Gesamtprüfungsleistung.Die Leistungen aller mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fächer werden auf Grundebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).(5) In allen anderen Fällen wird der Schülerin oder dem Schüler der Hauptschulabschluss (Erste Schulabschluss) nicht zuerkannt.(6) Auf Zeugnissen, mit denen der Hauptschulabschluss (Erste Schulabschluss) zuerkannt wird, wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. Die Durchschnittsnote ergibt sich aufgrund einer Gesamtdurchschnittspunktzahl. Die Gesamtdurchschnittspunktzahl wird nach Maßgabe der Anlagen 4.9 bis 4.12 aus dem arithmetischen Mittel der Punktzahlen aller Fächer des Pflicht- und Profilbereichs sowie der Gesamtprüfungsnote errechnet. Für die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl wird bis zur ersten Nachkommastelle 4 auf die nächste volle Punktzahl abgerundet und ab der ersten Nachkommastelle 5 auf die nächste volle Punktzahl aufgerundet. Dabei werden die Leistungen aller mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fächer auf Grundebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).

§ 24

Mittlerer Bildungsabschluss (Mittlerer Schulabschluss) am Ende der Klassenstufe 10

§ 24 Mittlerer Bildungsabschluss (Mittlerer Schulabschluss) am Ende der Klassenstufe 10(1) Der Mittlere Bildungsabschluss (Mittlere Schulabschluss) wird grundsätzlich durch eine gestreckte Abschlussprüfung erworben. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Vorschriften der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen und Freien Waldorfschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1107), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. März 2024 (Amtsbl. I S. 136), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen wird.(2) Schülerinnen und Schüler, von denen zu erwarten ist, dass sie die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erwerben können, werden spätestens zum zweiten Halbjahr der Klassenstufe 10 in mindestens drei Fächern der Fächergruppe III in die Aufbauebene eingestuft und nehmen an der gestreckten Abschlussprüfung nicht oder nicht weiter teil. Die Entscheidung hierüber trifft die Klassenkonferenz im Rahmen der Notenfestlegung. In diesem Fall gelten die Bestimmungen in den Absätzen 3 und 4 ohne Berücksichtigung der Gesamtprüfungsleistung.(3) Einer Schülerin oder einem Schüler wird am Ende der Klassenstufe 10 der Mittlere Bildungsabschluss (Mittlere Schulabschluss) zuerkannt, wenn- in allen Fächern und der Gesamtprüfungsleistung mindestens 04 Punkte erreicht wurdenund- in mindestens zwei Fächern und der Gesamtprüfungsleistung der Fächergruppe IV mindestens 07 Punkte erreicht wurden.Die Leistungen aller mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fächer werden auf Erweiterungsebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).(4) Ausgleichsregelungen1. Höchstens zwei mit weniger als 04 Punkten bewertete, von 00 Punkten verschiedene Leistungen, von denen höchstens eine ein Fach der Fächergruppe III oder die Gesamtprüfungsleistung betreffen darf, können ausgeglichen werden mit einer Durchschnittspunktzahl von mindestens 05 Punkten über alle Fächer und die Gesamtprüfungsleistung.2. Wenn in keinem oder nur einem Fach der Fächergruppe IV eine Leistung von mindestens 07 Punkten erreicht wurde, kann dies ausgeglichen werden mit einer Durchschnittspunktzahl von 05 Punkten über alle Fächer und die Gesamtprüfungsleistung, sofern keine der Leistungen weniger als 04 Punkte beträgt.3. Wenn in nur einem Fach der Fächergruppe IV eine Leistung von mindestens 07 Punkten erreicht wurde und zusätzlich in höchstens einem Fach eine von 00 Punkten verschiedene Leistung mit weniger als 04 Punkten bewertet wurde, kann dies ausgeglichen werden mit einer Durchschnittspunktzahl von 05 Punkten über alle Fächer und die Gesamtprüfungsleistung.Die Leistungen aller mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fächer werden auf Erweiterungsebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).(5) In allen anderen Fällen wird der Schülerin oder dem Schüler der Mittlere Bildungsabschluss (Mittlere Schulabschluss) nicht zuerkannt.

Anlage 2

Differenzierungsmodelle an der Gemeinschaftsschule

Anlage 2Differenzierungsmodelle an der GemeinschaftsschuleAnlage 2: Differenzierungsmodelle Klassenstufe 5/6 7 8 9 10 Lernbereiche Fächer Mathematik Klassenunterricht G E G E G E A E A 1. Fremdsprache Klassenunterricht G E G E G E A E A Deutsch Klassenunterricht Klassenunterricht G* E* G E A E A Naturwissenschaften (NW) Biologie (Bi) NW - Klassenunterricht NW - Klassenunterricht NW - Klassenunterricht Bi - Klassenunterricht Bi - Klassenunterricht Chemie (Ch) Ch - G Ch - E Ch - A Ch - E Ch - A Physik (Ph) Ph - G Ph - E Ph - A Ph - E Ph - A Gesellschaftswissenschaften (GW) Erdkunde (Ek) GW - Klassenunterricht GW - Klassenunterricht GW - Klassenunterricht GW - Klassenunterricht GW - Klassenunterricht Geschichte (Ge) Sozialkunde (Sk)

Anlage 3

Tabelle für die Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen oder geforderten ...

Anlage 3Tabelle für die Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen oder geforderten Mindestpunktzahlen als Grundlage für die Zuerkennung eines Abschlusses oder einer Berechtigung.Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/15cea3be-e08e-4f5c-b80d-4e1a7a4536b1-SL2024+948+Anlage3.pdf

Anlage 4

Zeugnisformulare Übersicht über die in der Anlage 4 enthaltenen Zeugnisformulare

Anlage 4Zeugnisformulare Übersicht über die in der Anlage 4 enthaltenen Zeugnisformulare4.1Halbjahreszeugnis für die Klassenstufen 5 - 84.2Halbjahreszeugnis für die Klassenstufen 9 und 104.3Jahreszeugnis für die Klassenstufen 5 - 74.4Jahreszeugnis für die Klassenstufe 84.5Jahreszeugnis für die Klassenstufe 94.6Jahreszeugnis für die Klassenstufe 104.7Abgangszeugnis für die Klassenstufen 5 - 104.8Abgangszeugnis bei Verlassen der Schule ohne Hauptschulabschluss bei Erfüllung der Vollzeitschulpflicht4.9Abschlusszeugnis „Hauptschulabschluss“ für Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung bestanden haben4.10Abschlusszeugnis „Hauptschulabschluss“ für Schülerinnen und Schüler, die nicht an der Abschlussprüfung teilgenommen haben4.11Abschlusszeugnis „Hauptschulabschluss“ mit Übergangsberechtigung in die Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule für Schülerinnen und Schüler, die nicht an der Abschlussprüfung teilgenommen haben4.12Abschlusszeugnis „Hauptschulabschluss“ mit Übergangsberechtigung in die Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule für Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung bestanden haben4.13Abschlusszeugnis „Mittlerer Bildungsabschluss“ für Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung bestanden haben4.14Abschlusszeugnis „Mittlerer Bildungsabschluss“ für Schülerinnen und Schüler, die nicht an der Abschlussprüfung teilgenommen haben4.15Abschlusszeugnis „Mittlerer Bildungsabschluss“ mit Übergangsberechtigung in die gymnasiale Oberstufe für Schülerinnen und Schüler, die nicht an der Abschlussprüfung teilgenommen haben4.16Abschlusszeugnis „Mittlerer Bildungsabschluss“ für Schülerinnen und Schüler, die nicht an der Abschlussprüfung teilgenommen haben, mit Übergangsberechtigung zu einer gymnasialen Oberstufe mit einem geeigneten Fremdsprachenangebot, an der sie/er gemäß der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 6. Juni 2024, in der jeweils geltenden Fassung) eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache belegt

Anlage 4.1

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Anlage 4.10

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Anlage 4.11

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Anlage 4.12

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Anlage 4.14

Anlage 4.14Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/492ee5a8-f324-492e-9b8d-2f8e84f22402-SL2024+948+Anlage4.14.pdf

Anlage 4.15

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Anlage 4.16

Anlage 4.16Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/898a500c-d656-4343-b7d9-2b63a2e226c0-SL2024+948+Anlage4.16.pdf

Anlage 4.2

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Anlage 4.3

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Anlage 4.4

Anlage 4.4Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/821d2af2-950e-4c7b-ad5c-ae75965ef4c7-SL2024+948+Anlage4.4.pdf

Anlage 4.5

Anlage 4.5Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/3d3450ca-34e9-4f5f-ad00-b6966d97d994-SL2024+948+Anlage4.5.pdf

Anlage 4.6

Anlage 4.6Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/b7bfbf1e-f0f6-4016-b3df-84f30f84d18e-SL2024+948+Anlage4.6.pdf

Anlage 4.7

Anlage 4.7Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/d4ab35c6-b388-4dbc-8006-62a0bcb2b074-SL2024+948+Anlage4.7.pdf

Anlage 4.8

Anlage 4.8Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/87d22a6a-8512-4fa7-b7cb-808962694adf-SL2024+948+Anlage4.8.pdf

Anlage 4.9

Anlage 4.9Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/38cde531-a0d6-42f5-9d59-c32c30ba02d1-SL2024+948+Anlage4.9.pdf

Eingangsformel GemSVO

Auf Grund des § 33 Absatz 1 und 2 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 570; 610), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

§ 1

Geltungsbereich und Struktur der Bildungsgänge

§ 1 Geltungsbereich und Struktur der Bildungsgänge(1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Gemeinschaftsschulen des Saarlandes.(2) Sie gilt gemäß § 18 Absatz 2 und 3 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.(3) Die Gemeinschaftsschule umfasst die Klassenstufen 5 bis 13 und bietet die drei allgemein bildenden Bildungsgänge, die zum Hauptschulabschluss (Ersten Schulabschluss), zum Mittleren Bildungsabschluss (Mittleren Schulabschluss) und zur Allgemeinen Hochschulreife führen, an. Die Gemeinschaftsschule verfügt über eine eigene gymnasiale Oberstufe am Standort oder kooperiert in Oberstufenverbünden insbesondere mit anderen Gemeinschaftsschulen oder mit grundständigen Gymnasien, Oberstufengymnasien und gymnasialen Oberstufe n mit berufsbezogenen Fachrichtungen an öffentlichen Berufsbildungszentren. Sie bietet so selbst die Berechtigungen der Sekundarstufe II und nach Klassenstufe 13 die Allgemeine Hochschulreife an; die Zugehörigkeit der Schülerinnen und Schüler zu ihrer Gemeinschaftsschule bleibt auch bei Kooperationen erhalten. Die Entscheidung über die jeweilige Organisationsform trifft die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort und der Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen vom 19. Juli 1996 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 609), in der jeweils geltenden Fassung. Die gymnasiale Oberstufe an der Gemeinschaftsschule umfasst mit der einjährigen Einführungsphase und der zweijährigen Hauptphase insgesamt drei Schuljahre.(4) Die Vorschriften dieser Schulordnung beziehen sich auf die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule in den Klassenstufen 5 bis 10. Die Ausgestaltung der Oberstufe richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), zuletzt geändert durch Artikel 234 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung.(5) Die Gemeinschaftsschule ist gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Schulordnungsgesetzes inklusive Schule.

§ 10

Berufliche Orientierung

§ 10 Berufliche Orientierung(1) Eine Berufliche Orientierung soll die Schülerinnen und Schüler zu einer eigenverantwortlichen Berufswahl befähigen, einen erfolgreichen Übergang von der Schule in den Beruf und die Wahl der individuell dafür geeigneten Ausbildungswege (zum Beispiel schulische Ausbildung, duale Ausbildung, Studium) ermöglichen. Sie beschränkt sich dabei nicht auf die Vermittlung konkreter für die Berufliche Orientierung erforderlicher Informationen, sondern fördert darüber hinaus die Entwicklung eines beruflichen Selbstkonzeptes und einer individuellen Lebensperspektive, indem sie den Kompetenzerwerb der Schülerinnen und Schüler gezielt fördert und sie befähigt, die eigene Berufsbiografie als individuellen Prozess der Abstimmung zwischen eigenen Interessen, Stärken und Wünschen und den Möglichkeiten, Bedarfen und Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt aktiv zu gestalten. Damit trägt sie auch zur Vermittlung von Lebenskompetenzen und zur Stärkung der Persönlichkeit bei.(2) Berufsorientierung findet grundsätzlich als zentrale und verpflichtende Querschnittsaufgabe in allen Fächern und Jahrgangsstufen statt. Verpflichtende Elemente sind in der Klassenstufe 7 eine an den Stärken der Schülerinnen und Schüler orientierte Potenzialanalyse beziehungsweise Kompetenzbilanzierung sowie in der Klassenstufe 8 ein dreiwöchiges Schülerbetriebspraktikum, auf das die Schülerinnen und Schüler intensiv vorbereitet werden, um eine bewusste Wahl eines Praktikumsplatzes treffen zu können. Für die Umsetzung der Beruflichen Orientierung entwickeln die Schulen ein schulspezifisches Konzept auf Grundlage der Richtlinien zur Berufs- und Studienorientierung an allgemein bildenden Schulen im Saarland vom 6. Dezember 2016 (Amtsbl. I S. 1178) in der jeweils geltenden Fassung, das den Prozess der Beruflichen Orientierung bis zum jeweiligen Schulabschluss abbildet. Diese beinhalten unterrichtliche und außerunterrichtliche Maßnahmen der beruflichen Orientierung. Es berücksichtigt regionale Strukturen sowie schulspezifische Gegebenheiten. Grundprinzip aller Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung ist die Öffnung aller Berufsfelder für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig vom Geschlecht. Bestehende Konzepte sind zu evaluieren und kontinuierlich weiterzuentwickeln. Die Berufliche Orientierung erfolgt in vernetzten Strukturen, insbesondere in Zusammenarbeit mit den Schülerinnen und Schülern, den Erziehungsberechtigten, den beruflichen Schulen, der Agentur für Arbeit sowie auch weiteren schulischen und außerschulischen Partnerinnen und Partnern. Im Sinne der Individualisierung ist eine intensive Kooperation mit den beruflichen Schulen im Einzugsgebiet verpflichtend, um jeder Schülerin und jedem Schüler ein passgenaues Angebot mit dem Ziel einer vollumfänglichen Bildungswegeberatung zu garantieren. Die individuelle systematische Prozessdokumentation in Form eines Portfolios bildet die Verknüpfung der einzelnen von den Schülerinnen und Schülern wahrgenommenen unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Angebote ab und ermöglicht ihnen eine kontinuierliche Reflexion ihrer Erfahrungen.(3) In Klassenstufe 9 ist nach Möglichkeit im Rahmen des besonderen Profils einer Schule wöchentlich ein berufsorientierter Tag in einem Betrieb oder in Kooperation mit einer Beruflichen Schule im Profilbereich anzubieten. Die Wahl des Praktikumsbetriebes bzw. des Arbeitsbereichs oder des Angebotes in Kooperation mit der Beruflichen Schule soll auf der Grundlage der bis dahin vorliegenden Erfahrungen aus der Beruflichen Orientierung erfolgen. In Zusammenarbeit mit den Beruflichen Schulen, den Betrieben der Region und mit der Agentur für Arbeit soll dadurch die Berufliche Orientierung der Schülerinnen und Schüler verstärkt und ihre Ausbildungsfähigkeit verbessert werden. Praktische Erfahrungen und der intensive Austausch mit der Berufswelt sollen die Lernmotivation steigern und die Persönlichkeitsentwicklung unterstützen.Für die Durchführung gelten folgende Besonderheiten:1. Nach einer Vorbereitungsphase am Ende der Klassenstufe 8 und zu Beginn der Klassenstufe 9 nehmen die Schülerinnen und Schüler in der Regel für ein Halbjahr bis spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Schuljahres an einem Tag in der Woche an einem Praktikum in einem geeigneten Betrieb beziehungsweise auch an Angeboten in Kooperation mit Beruflichen Schulen teil. Danach folgt eine verpflichtende Auswertung der praktischen Erfahrung.2. Die im Zusammenhang mit den berufsorientierten Schultagen erbrachten Leistungen werden im Profilbereich sowohl im Halbjahreszeugnis als auch im Abschlusszeugnis der Klassenstufe 9 ausgewiesen. In das Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 9 sowie in das Abschlusszeugnis ist unter „Bemerkungen“ folgender Vermerk aufzunehmen: „[Vorname] hat im Profilbereich in der Zeit vom ... bis ... an einem Tag in der Woche an einem Praktikum in einem Betrieb teilgenommen.“(4) Die Schule kann auf der Grundlage eines Schulkonferenzbeschlusses ein weiteres Betriebspraktikum bis zur Dauer von zwei Wochen in Klassenstufe 9 oder 10 anbieten.

§ 11

Wahlbereich

§ 11 WahlbereichDer Unterricht des Wahlbereichs umfasst schulspezifische Angebote insbesondere aus den Bereichen Kultur, Umwelt, Gesundheitsförderung, MINT oder Sport. Er kann im Rahmen der personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule außerhalb der in der Stundentafel festgelegten Wochenstundenzahlen des Pflicht- und Profilbereichs durchgeführt werden. Die Teilnahme ist nach erfolgter Wahl in der Regel verpflichtend und wird auf dem Zeugnis aufgeführt.

§ 12

Individuelle Förderung

§ 12 Individuelle Förderung(1) Individuelle Förderung ist grundlegendes Unterrichtsprinzip, bei dem alle Schülerinnen und Schüler durch individualisierende Lern- und Arbeitsformen in ihrem Lernprozess unterstützt werden.(2) Unterrichtsergänzende Fördermaßnahmen werden im Rahmen der personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten und des pädagogischen Konzepts der Schule fachbezogen und fächerverbindend sowohl für die leistungsschwächeren als auch für die leistungsstärkeren Schülerinnen und Schüler durchgeführt. Dies kann innerhalb der in Anlage 1 dargestellten Stundentafel oder unter deren Erweiterung erfolgen.

§ 13

Notensystem

§ 13 Notensystem(1) Für die Bewertung der Leistungen gelten folgende Notenstufen: sehr gut = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.(2) Diesen Noten werden Punktzahlen eines 15-Punkte-Systems nach folgendem Schlüssel zugeordnet: Je nach Notentendenz werden der Note „sehr gut“ 15/14/13, der Note „gut“ 12/11/10, der Note „befriedigend“ 09/08/07, der Note „ausreichend“ 06/05/04, der Note „mangelhaft“ 03/02/01 und der Note „ungenügend“ 00 Punkte zugeordnet.(3) Auf dem Zeugnis werden die Noten und Punkte aller Fächer, in denen die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wurde, ausgewiesen. § 11 bleibt hiervon unberührt.(4) Soweit bei der Entscheidung über die Zuerkennung eines Abschlusses oder einer Berechtigung in einem mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung erteilten Unterricht erbrachte Leistungen auf eine andere als die Anspruchsebene zu beziehen sind, auf der die Schülerin oder der Schüler in diesem Fach unterrichtet wurde, werden die Punktzahlen (Durchschnittspunktzahlen beziehungsweise geforderte Mindestpunktzahlen) nach der in der Anlage 3 enthaltenen Tabelle ermittelt.

§ 14

Festsetzung der Zeugnisnoten

§ 14 Festsetzung der Zeugnisnoten(1) Die Zeugnisnote wird entsprechend dem Erlass zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes vom 9. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 506) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Die Zeugnisnote ist das Ergebnis einer fachlich-pädagogischen Gesamtbewertung aller Leistungen, die die Schülerinnen und Schüler erbracht haben, sie wird nicht rein schematisch berechnet. Die Zeugnisnote berücksichtigt die Ergebnisse aller Leistungsnachweise und würdigt die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung.(2) Die Klassenkonferenz bewertet die Leistungen in den Fächern auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrerin oder des jeweiligen Fachlehrers und setzt eine Note fest.(3) Die Note im Jahreszeugnis wird aufgrund der Leistungen während des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Schulhalbjahr ermittelt.(4) Das Verfahren für Leistungsbewertungen bei Leistungsverweigerung durch die Schülerin oder den Schüler und in Fällen entschuldigter Schulversäumnisse ist durch den Erlass betreffend das Verfahren bei Leistungsverweigerung durch Schüler der allgemeinbildenden Schulen (ohne Sonderschulen) und der berufsbildenden Schulen sowie betreffend die Notengebung in Fällen entschuldigter Schulversäumnisse vom 10. Mai 1972 (GMBl. S. 371) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.(5) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, soweit ergänzende Erläuterungen mit Verbalbeurteilungen und weiterführenden Hinweisen gemäß § 32 Absatz 5 erteilt werden.

§ 15

Bewertung von Sozialverhalten und Lern- und Arbeitsverhalten

§ 15 Bewertung von Sozialverhalten und Lern- und Arbeitsverhalten(1) Die Bewertung des Sozialverhaltens erfolgt unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der Schülerin oder des Schülers, die sich aus den für sie oder ihn geltenden schulrechtlichen Bestimmungen ergeben. Die Bewertung des Sozialverhaltens bezieht sich insbesondere auf die Gewissenhaftigkeit, Zuverlässigkeit, Kooperationsbereitschaft, Hilfsbereitschaft der Schülerin oder des Schülers und deren oder dessen angemessenen Umgang mit Konflikten. Für die Bewertung des Lern- und Arbeitsverhaltens im Unterricht sind insbesondere die Anstrengungsbereitschaft, Ausdauer, Sorgfalt, Lernorganisation und Selbstständigkeit zu berücksichtigen.(2) Sozialverhalten sowie Lern- und Arbeitsverhalten werden aufgrund der Vorschläge der einzelnen Lehrkräfte durch die Klassenkonferenz bewertet.(3) Die Bewertung erfolgt mit„sehr gut“, wenn das Sozialverhalten oder das Lern- und Arbeitsverhalten der Schülerin oder des Schülers besondere Anerkennung verdient,„gut“, wenn das Sozialverhalten oder das Lern- und Arbeitsverhalten der Schülerin oder des Schülers den an sie oder ihn zu stellenden Erwartungen entspricht,„befriedigend“, wenn die an sie oder ihn zu stellenden Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkungen erfüllt werden,„nicht immer befriedigend“, wenn die an sie oder ihn zu stellenden Erwartungen mit erheblichen Einschränkungen erfüllt werden,„unbefriedigend“, wenn das Sozialverhalten oder das Lern- und Arbeitsverhalten der Schülerin oder des Schülers nicht den an sie oder ihn zu stellenden Erwartungen entspricht. Die Bewertung „unbefriedigend“ ist im Zeugnis unter „Bemerkungen“ zu begründen.

§ 16

Aufsteigen, Wiederholen

§ 16 Aufsteigen, Wiederholen(1) Bis einschließlich in die Klassenstufe 8 steigt jede Schülerin und jeder Schüler zu Beginn eines neuen Schuljahres unbeschadet der nachfolgenden Regelungen in die nächsthöhere Klassenstufe auf.(2) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten ist die Wiederholung einer der Klassenstufen 5 bis 8 auf freiwilliger Grundlage möglich; die Erziehungsberechtigten sind vorher zu beraten. Es gelten folgende Einschränkungen:1. Die Wiederholung bedarf der Genehmigung durch die Klassenkonferenz. Die Genehmigung darf hinsichtlich der Klassenstufen 5 und 6 nur erteilt werden, wenn besondere Umstände sich hemmend auf die Leistung der Schülerin oder des Schülers ausgewirkt haben.2. Eine Klassenstufe kann nicht zweimal wiederholt werden.3. Eine Wiederholung zweier aufeinander folgender Klassenstufen ist nicht zulässig.4. Eine von der Regelung der Nummern 1 bis 3 abweichende Entscheidung kann nur in solchen Fällen getroffen werden, in denen die Gründe für die Wiederholungen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu verantworten sind; die Entscheidung ist in der Niederschrift der Klassenkonferenz zu begründen, wobei die Niederschrift auch elektronisch erfolgen kann.5. Bei der Wiederholung der Klassenstufe 7 kann die Schülerin oder der Schüler die Fächer des Profilbereichs neu wählen.6. Die Klassenleitung der aufnehmenden Klasse ist zu beteiligen.7. Nach Eintritt in die neue Klasse ist für die Schülerin oder den Schüler eine angemessene Zeit der Eingewöhnung vorzusehen.(3) Die Klassenkonferenz kann unter Berücksichtigung der Lernentwicklung und des Leistungsvermögens eine Wiederholung empfehlen.(4) Eine Wiederholung der Klassenstufen 9 und 10 ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Genehmigung der Klassenkonferenz unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 möglich, wenn1. die Schülerin oder der Schüler am Ende der betreffenden Klassenstufe den jeweils angestrebten Abschluss nicht erworben hat,2. bei erworbenem Schulabschluss zu erwarten ist, dass nach der Wiederholung die Berechtigung zum Eintritt in die Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule beziehungsweise die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erreicht werden wird.Vor der Antragstellung sind die Erziehungsberechtigten zu beraten.(5) Für die gymnasiale Oberstufe gilt die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland.

§ 17

Überspringen einer Klassenstufe

§ 17 Überspringen einer Klassenstufe(1) Einer besonders leistungsstarken Schülerin oder einem besonders leistungsstarken Schüler kann die Schulleiterin oder der Schulleiter das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn die Gesamtkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder im Einvernehmen mit diesen dies vorschlägt. Voraussetzung ist, dass die Leistungen der Schülerin oder des Schülers deutlich über die Kompetenzerwartungen der jeweiligen Klassenstufe hinausragen und die Gesamtpersönlichkeit eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe erwarten lässt. Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden.(2) Die Klassenstufen 5, 9 und 10 können nicht übersprungen werden. Eine Schülerin oder ein Schüler kann während des Besuchs der Gemeinschaftsschule nur einmal einen Schuljahrgang überspringen. Ein Überspringen kann zum Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres erfolgen; die Entscheidung über den Zeitpunkt trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter in Abstimmung mit den Fachlehrkräften und den Erziehungsberechtigten. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.(3) Nach dem Eintritt in die neue Klassenstufe ist wegen der Umstellung auf die neuen Lerninhalte für die Schülerin oder den Schüler eine angemessene Zeit der Eingewöhnung vorzusehen.(4) Für die gymnasiale Oberstufe gilt die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland.

§ 18

Fächergruppen bei Versetzung, Abschlüssen und Berechtigungen

§ 18 Fächergruppen bei Versetzung, Abschlüssen und BerechtigungenFür die Entscheidung über die Versetzung gemäß § 19 sowie über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses (Ersten Schulabschlusses) gemäß § 20 werden folgende Fächergruppen unterschieden:- Fächergruppe I:Deutsch, Mathematik und das Fach des Profilbereichs. Sofern als Profilfach die 2. Fremdsprache gewählt wurde und hier weniger als 04 Punkte erreicht worden sind, zählt dieses Fach nicht zur Fächergruppe I;- Fächergruppe II:die Fächer des Pflicht- und Profilbereichs, die nicht zur Fächergruppe I gehören.Für die Entscheidung über die Berechtigung zum Eintritt in die Klassenstufe 10, die Zuerkennung des Mittleren Bildungsabschlusses (Mittleren Schulabschlusses) und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe gemäß §§ 22 bis 24 werden folgende Fächergruppen unterschieden:- Fächergruppe III:Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache, eines der Fächer Chemie oder Physik;- Fächergruppe IV:die Fächer des Pflichtbereichs, die nicht zur Fächergruppe III gehören, und das Fach des Profilbereichs.

§ 19

Versetzung am Ende der Klassenstufe 8

§ 19 Versetzung am Ende der Klassenstufe 8(1) Die Versetzungsentscheidung trifft die Klassenkonferenz. Hierbei treffen die einzelnen Lehrkräfte ihre Entscheidung nicht nur aufgrund der Leistungen in ihrem Fach, sondern im Hinblick auf die Gesamtheit der Leistungen.(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird am Ende der Klassenstufe 8 in die Klassenstufe 9 versetzt, wenn die Leistungen in allen Fächern mit mindestens 04 Punkten - in Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung auf das Niveau der Grundebene bezogen (Anlage 3) - bewertet wurden. Darüber hinaus wird eine Schülerin oder ein Schüler versetzt, wenn1. in einem Fach der Fächergruppe I und in bis zu zwei Fächern der Fächergruppe II weniger als 04 Punkte erzielt wurden, davon höchstens in einem Fach der Fächergruppe I oder II 00 Punkte, oder2. wenn in bis zu vier Fächern der Fächergruppe II weniger als 04 Punkte erzielt wurden, davon höchstens in einem Fach 00 Punkte.Wurden in vier Fächern, von denen eines der Fächergruppe I angehört, weniger als 04 Punkte erzielt, so können diese Minderleistungen ausgeglichen werden durch eine Durchschnittspunktzahl von 04 Punkten in den Fächern der Fächergruppe I. Wurden in fünf Fächern der Fächergruppe II weniger als 04 Punkte erzielt, so können diese Minderleistungen ausgeglichen werden durch eine Durchschnittspunktzahl in allen Fächern von mindestens 04 Punkten. Die Leistungen in den Fächern, die mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichtet wurden, werden auf dem Niveau der Grundebene (Anlage 3) eingerechnet. In allen übrigen Fällen ist die Schülerin oder der Schüler nicht versetzt.(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 2 in besonderen Fällen wie längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen, unverschuldetem Schulwechsel oder erwiesener einseitiger Begabung versetzt werden, wenn dies bei Würdigung der jeweiligen besonderen Lage, des jeweiligen Leistungsstandes und des jeweiligen Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in der Klassenstufe 9 sowie das Bestehen der Hauptschulabschlussprüfung zu erwarten ist.(4) Ist die Versetzung am Ende der Klassenstufe 8 gefährdet, so werden die Erziehungsberechtigten frühzeitig, spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres, durch eine schriftliche Mitteilung verständigt.(5) Ist die nach dem Absatz 4 erforderliche Mitteilung unterlassen worden, so kann hieraus ein Recht auf Versetzung oder auf nochmaliges Wiederholen der Klassenstufe 8 nicht hergeleitet werden.(6) Ist die Versetzung in die Klassenstufe 9 nicht erreicht, so kann die Klassenstufe 8 einmal wiederholt werden, soweit sie nicht bereits freiwillig wiederholt wurde. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

§ 2

Zielsetzung

§ 2 Zielsetzung(1) Die Gemeinschaftsschule vermittelt eine erweiterte und vertiefte allgemeine Bildung, die zugleich Grundlage einer Berufsausbildung oder weiterführender berufsbezogener oder studienbezogener Bildungsgänge ist. Die Gemeinschaftsschule verfolgt das Ziel, Bildungsgerechtigkeit zu verwirklichen. Sie trägt zu gleichberechtigter und aktiver Partizipation aller am gesellschaftlichen Leben und zu demokratischer Mitwirkung sowie zu einer selbstbestimmten Lebensführung bei. Daher hat sie den Anspruch, die Chancen der Vielfalt zu nutzen, und fördert entsprechend ihrer gesellschaftlichen Verantwortung die Potenziale der Verschiedenheit und die gegenseitige Wertschätzung.(2) Jede Schülerin und jeder Schüler soll an der Gemeinschaftsschule ganzheitlich in ihrer beziehungsweise seiner Persönlichkeitsentwicklung begleitet und zum individuell bestmöglichen Bildungserfolg geführt werden. Daher umfasst die Gemeinschaftsschule alle allgemein bildenden Bildungsgänge und Bildungsabschlüsse.(3) In der Gemeinschaftsschule wird das pädagogische Prinzip des längeren gemeinsamen Lernens von Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichen Voraussetzungen verwirklicht. Sie zeichnet sich durch ein hohes Maß an Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen aus. Die Gemeinschaftsschule fördert die individuellen Aufstiegschancen jeder Schülerin und jedes Schülers unabhängig von ethnischer, kultureller oder sozialer Herkunft.(4) Die Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Unterschiedlichkeit angenommen und gefördert, ihre individuelle Leistung wird wertgeschätzt. Die Unterrichtsorganisation und das Schulleben orientieren sich daher an individuellen Lernvoraussetzungen und Lernprozessen. Dabei werden Begabungen, Interessen und Potenziale erkannt, Motivation geweckt sowie selbstgesteuertes Lernen und kooperative Lehr- und Lernformen gefördert.

§ 20

Arten der Abschlüsse und Berechtigungen

§ 20 Arten der Abschlüsse und Berechtigungen(1) An der Gemeinschaftsschule können folgende Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden:1. nach dem Besuch der Klassenstufe 9a) der Hauptschulabschluss (Erste Schulabschluss) (§ 21),b) die Berechtigung zum Eintritt in die Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule (§ 23); 2. nach dem Besuch der Klassenstufe 10a) der Mittlere Bildungsabschluss (Mittlere Schulabschluss) (§ 24),b) die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (§ 25); 3. nach dem Besuch der Klassenstufe 12der schulische Teil der Fachhochschulreife;4. nach dem Besuch der Klassenstufe 13a) die Allgemeine Hochschulreife (§ 26),b) weitere Berechtigungen der Sekundarstufe II (§ 27).(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung der auf der Prüfung zum Hauptschulabschluss (Ersten Schulabschluss) und zum Mittleren Bildungsabschluss (Mittleren Schulabschluss) beruhenden Abschlüsse und Berechtigungen trifft die Prüfungskommission unter dem Vorsitz der oder des von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Vorsitzenden. Über einen sonstigen Abschluss oder eine sonstige Berechtigung der Sekundarstufe I entscheidet die Klassenkonferenz.(3) Für das Bestehen der Prüfung und die Zuerkennung der Berechtigungen sind die Jahresnoten des Abschlussjahres sowie die Gesamtprüfungsleistung und die in den §§ 21 bis 27 geregelten Grundsätze maßgebend.

§ 22

Übergang in die zweijährigen Berufsfachschulen

§ 22 Übergang in die zweijährigen BerufsfachschulenDie Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in die Berufsfachschule der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales, Gastronomie und Nahrung richtet sich nach der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung im Saarland vom 20. September 2019 (Amtsbl. I S. 678), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 650), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 23

Berechtigung zum Eintritt in die Klassenstufe 10

§ 23 Berechtigung zum Eintritt in die Klassenstufe 10(1) Einer Schülerin oder einem Schüler wird am Ende der Klassenstufe 9 die Berechtigung zum Eintritt in die Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule zuerkannt, wenn- spätestens zum zweiten Halbjahr der Klassenstufe 9 in allen mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fächern eine Einstufung beziehungsweise Umstufung mindestens in die Erweiterungsebene erfolgt istund- die Leistungen in allen Fächern mit mindestens 04 Punkten bewertet wurdenund- der Durchschnitt über alle Fächer mindestens 06 Punkte beträgt.Die Leistungen aller mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fächer werden auf Erweiterungsebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).(2) Für die Berechtigung zum Eintritt in die Klassenstufe 10 gilt folgende Ausgleichsregelung:Höchstens zwei mit weniger als 04 Punkten bewertete, von 00 Punkten verschiedene Leistungen, von denen höchstens eine ein Fach der Fächergruppe III betreffen darf, können ausgeglichen werden mit einer Durchschnittspunktzahl von mindestens 05 Punkten über alle Fächer der Fächergruppe III.Die Leistungen aller mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fächer werden auf Erweiterungsebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).(3) Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss (Ersten Schulabschluss) mit Bestehen der Abschlussprüfung erworben haben, erhalten darüber hinaus die Berechtigung zum Übergang in die Klassenstufe 10, wenn- in keinem Fach und der Gesamtprüfungsleistung weniger als 04 Punkte erreicht wurdenund- in den Fächern der Fächergruppe III eine Durchschnittspunktzahl von 10 Punkten erreicht wurdeund- in den Fächern der Fächergruppe IV eine Durchschnittspunktzahl von 07 Punkten erreicht wurde.Die Leistungen aller mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fächer werden auf Grundebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).

§ 25

Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe

§ 25 Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe(1) Einer Schülerin oder einem Schüler wird nach dem Besuch der Klassenstufe 10 die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zuerkannt, wenn- im erforderlichen Umfang am Unterricht in der 2. Fremdsprache durchgehend ab Klassenstufe 7 teilgenommen wurdeund- spätestens zum zweiten Halbjahr der Klassenstufe 10 in drei Fächern der Fächergruppe III eine Einstufung beziehungsweise Umstufung in die Aufbauebene erfolgt istund- in allen Fächern der Fächergruppe III bezogen auf Aufbauebene jeweils mindestens 04 Punkte erreicht wurdenund- in den Fächern der Fächergruppe IV eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 07 Punkten erreicht wurde, wobei nur ein Fach mit weniger als 04 Punkten, aber nicht mit 00 Punkten bewertet sein darf. Die Leistung des mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fachs wird auf Erweiterungsebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).(2) Eine mit weniger als 04 Punkten bewertete, von 00 Punkten verschiedene Leistung in einem Fach der Fächergruppe III kann ausgeglichen werden mit einer Durchschnittspunktzahl von mindestens 04 Punkten in allen Fächern der Fächergruppe III. Alle Leistungen sind bezogen auf Aufbauebene (Anlage 3).(3) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht durchgehend ab Klassenstufe 7 in einer 2. Fremdsprache unterrichtet wurde, jedoch die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ansonsten erfüllt, ist berechtigt, in eine gymnasiale Oberstufe mit einem geeigneten Fremdsprachenangebot überzugehen, und belegt dort eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache (Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung vom 7. Juli 1972, in der Fassung vom 6. Juni 2024 in der jeweils geltenden Fassung).

§ 26

Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife

§ 26 Zuerkennung der Allgemeinen HochschulreifeFür die gymnasiale Oberstufe und die Entscheidung über die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife gilt die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland.

§ 27

Sonstige Berechtigungen in der Sekundarstufe II

§ 27 Sonstige Berechtigungen in der Sekundarstufe IIDer Erwerb sonstiger Berechtigungen in der Sekundarstufe II wird in einer eigenen Verordnung geregelt.

§ 28

Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei Gefährdung eines angestrebten Abschlusses ...

§ 28 Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei Gefährdung eines angestrebten Abschlusses oder einer angestrebten Berechtigung(1) Ist nach den Leistungen der Schülerin oder des Schülers in der Klassenstufe 9 oder 10 die Zuerkennung des von ihr oder ihm angestrebten Abschlusses oder der von ihr oder ihm angestrebten Berechtigung (§ 20 Absatz 1) gefährdet, erhalten die Erziehungsberechtigten mit dem Halbjahreszeugnis eine schriftliche Mitteilung. § 7 Absatz 3 des Schulwesen-Datenschutzgesetzes vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 570; 610) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.(2) Ist diese Mitteilung unterblieben, kann hieraus ein Recht auf Zuerkennung des angestrebten Abschlusses oder der angestrebten Berechtigung nicht hergeleitet werden.

§ 29

Begriff des Zeugnisses

§ 29 Begriff des ZeugnissesDas Schulzeugnis ist der urkundliche Nachweis über Schulbesuch, Leistung und, soweit sie in dem Zeugnis zu bewerten sind, Sozialverhalten sowie Lern- und Arbeitsverhalten der Schülerin oder des Schülers.

§ 3

Pädagogisches Konzept

§ 3 Pädagogisches KonzeptZur Verwirklichung ihrer Aufgaben und Bildungsziele erhalten die Gemeinschaftsschulen ein hohes Maß an Selbstständigkeit, um durch Individualisierung von Lernprozessen die Begabungs- und Leistungsschwerpunkte ihrer Schülerinnen und Schüler zu unterstützen. Dazu erarbeitet die einzelne Schule ein standortbezogenes pädagogisches Konzept, das insbesondere im Rahmen ihrer Schul- und Unterrichtsentwicklung unter folgenden Aspekten kontinuierlich weiterentwickelt und implementiert wird:1. schulspezifisches Profil2. flexible Nutzung der Fächerblöcke der Stundentafel für individualisierte Lernangebote, Projektunterricht und fächerübergreifendes Lernen3. Rhythmisierung von Unterricht und Schulalltag4. Förderkonzepte und Formen inklusiver Unterrichtung5. Formen der Binnendifferenzierung oder äußerer Fachleistungsdifferenzierung6. schuleigenes Methoden- und Sozialkompetenzcurriculum7. Digitalisierung8. Wahl- und Profilbereich (Wahlpflichtbereich)9. Berufliche Orientierung (Berufs- und Studienorientierung)10. Formen und Methoden der Lernstanderhebung und -dokumentation11. kompetenz- und lernprozessorientierte Leistungsbewertung12. Lernprozessbegleitung durch Information und Beratung von Schülerinnen und Schülern unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten13. außerunterrichtliche Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebote14. Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern15. Etablierung einer Evaluationskultur.Im Sinne einer partizipativ und transparent angelegten Organisations-, Personal- und Unterrichtsentwicklung (Schulentwicklung) sind an den Schulen projektbezogene Steuergruppen einzusetzen. Über das pädagogische Konzept entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Es ist der Schulaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 30

Arten und Inhalte der Zeugnisse

§ 30 Arten und Inhalte der Zeugnisse(1) Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse, Abgangszeugnisse und Abschlusszeugnisse ausgestellt. Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt.(2) Bei einem Schulwechsel erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abgangszeugnis, auf dem die erworbenen Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken sind. Wurde ein Abschluss erworben, erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abschlusszeugnis. Beim Verlassen der Schule ohne Abschluss erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abgangszeugnis.(3) Die Zeugnisse enthalten die Leistungsbeurteilungen in Form von Noten und Punkten. Für die Eintragung der Noten sind die Wortbezeichnungen zu verwenden.(4) Die Zeugnisse weisen für die Fächer, die mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichtet wurden, die Anspruchsebene des jeweils besuchten Unterrichts und die erzielte Note auf dieser Anspruchsebene aus.(5) Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse und die vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellten Abgangszeugnisse enthalten außerdem Noten über Sozialverhalten sowie Lern- und Arbeitsverhalten.(6) Auf den Zeugnissen wird die von der Klassenkonferenz für das nächste Schuljahr oder Schulhalbjahr beschlossene Einstufung oder Umstufung vermerkt.(7) Wenn der angestrebte Abschluss in den Klassenstufen 9 und 10 nicht erworben wird, wird ein Jahreszeugnis ausgestellt, sofern die Schülerin oder der Schüler die Schule zur Wiederholung der Klassenstufe weiterhin besucht.Hat eine Schülerin oder ein Schüler einen Abschluss erworben und wiederholt die Klassenstufe und erwirbt bei der Wiederholung eine Übergangsberechtigung, wird ebenfalls ein Jahreszeugnis ausgestellt. Dieses Zeugnis enthält eine Bemerkung, dass der jeweilige Abschluss im Jahr zuvor erworben wurde (Anlage 4.5, 4.6).(8) Die Zeugnisse werden nach den Mustern der Anlage 4 ausgestellt.

§ 31

Abgangszeugnisse

§ 31 Abgangszeugnisse(1) Verlässt die Schülerin oder der Schüler die Schule, um eine andere Schule zu besuchen, wird ein Abgangszeugnis ausgestellt.(2) Verlässt die Schülerin oder der Schüler die Schule ohne Hauptschulabschluss (Ersten Schulabschluss) bei Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht, wird ein Abgangszeugnis ausgestellt. Das Abgangszeugnis enthält folgenden Vermerk: „Die allgemeine Vollzeitschulpflicht wurde erfüllt.“(3) Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage eines individuellen Förderplans auf angepasstem Anforderungsniveau unterrichtet wurden und nicht an der Prüfung zum Hauptschulabschluss (Ersten Schulabschluss) teilgenommen haben, erhalten nach der Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ein Abgangszeugnis. Leistungen in Fächern, die entsprechend der Regelung in § 8 der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540; 2016 I S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung auf einem angepassten Anforderungsniveau erbracht wurden, werden gekennzeichnet. Unter Bemerkungen wird entsprechend § 9 der Inklusionsverordnung auf den veränderten Referenzrahmen hingewiesen: „[Vorname Name] wurde in dem gekennzeichneten Fach/in den gekennzeichneten Fächern[*] nach einem individuellen Förderplan unterrichtet. Die erbrachten Leistungen wurden entsprechend diesem Förderplan bewertet.“(4) Hat die Schülerin oder der Schüler die Klassenstufe 9 wiederholt, um die Berechtigung zum Übergang in die Klassenstufe 10 zu erwerben, und diese nicht erworben, wird ein Abgangszeugnis ausgestellt, das die bei der Wiederholung der Klassenstufe 9 erreichten Noten ausweist; das Zeugnis enthält keinen Vermerk über den erworbenen Abschluss.(5) Hat die Schülerin oder der Schüler die Klassenstufe 9 oder 10 wiederholt, um eine Übergangsberechtigung zu erwerben, und diese nicht erworben, erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abgangszeugnis, das die bei der Wiederholung der jeweiligen Klassenstufe erreichten Noten ausweist; das Zeugnis enthält keinen Vermerk über den erworbenen Abschluss.(6) Liegt zum Zeitpunkt des Abgangs das letzte Halbjahres- oder Jahreszeugnis weniger als sechs Unterrichtswochen zurück, ist der im letzten Halbjahres- oder Jahreszeugnis enthaltene Leistungsstand im Abgangszeugnis auszuweisen, sonst der Leistungsstand zum Zeitpunkt der Zeugnisausstellung; § 33 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.(7) Verlässt die Schülerin oder der Schüler die Schule zum Ende des Schuljahres oder des ersten Schulhalbjahres oder innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres oder des Schuljahres, ist von der abgebenden Schule über die Einstufung oder Umstufung zu entscheiden und ein entsprechender Vermerk über die Einstufung oder Umstufung in das Abgangszeugnis aufzunehmen. Dies gilt nicht für Abgangszeugnisse gemäß Absatz 2.

§ 32

Abschlusszeugnisse

§ 32 Abschlusszeugnisse(1) Die Abschlusszeugnisse erhalten den Vermerk: „Der Abschluss wurde entsprechend den Bestimmungen der Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1993, in der Fassung vom 7. Oktober 2022, in der jeweils geltenden Fassung) erworben.“(2) Wer die Klassenstufe 9 erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis, in dem der erworbene Abschluss und die erworbenen Berechtigungen (§ 20) vermerkt werden. Durch den Zusatz „aufgrund des Ergebnisses der Abschlussprüfung“ ist auszuweisen, ob die Schülerin oder der Schüler an der Prüfung teilgenommen hat oder nicht.(3) Wer die Klassenstufe 10 erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis, in dem der erworbene Abschluss und die erworbenen Berechtigungen (§ 20) vermerkt werden. Durch den Zusatz „aufgrund des Ergebnisses der Abschlussprüfung“ ist auszuweisen, ob die Schülerin oder der Schüler an der Prüfung teilgenommen hat oder nicht. Wurde die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erworben, ohne am Unterricht des vierstündigen Profilfachs/Wahlpflichtfachs 2. Fremdsprache durchgehend teilgenommen zu haben, ist der Zusatz aufzunehmen: „Die Schülerin/Der Schüler ist berechtigt, eine gymnasiale Oberstufe mit einem geeigneten Fremdsprachenangebot zu besuchen, an der sie/er gemäß der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972, in der Fassung vom 6. Juni 2024, in der jeweils geltenden Fassung) eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache belegt.“(4) Wurde die gymnasiale Oberstufe erfolgreich abgeschlossen, erhält die Schülerin oder der Schüler das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife.(5) In den Fällen des § 31 Absatz 3 und 4 weist das Abschlusszeugnis die beim ersten Durchgang durch die Klassenstufe 9 beziehungsweise 10 erreichten Noten aus. Die bei der Wiederholung der Klassenstufe 9 beziehungsweise 10 erreichten Noten werden in dem Abschlusszeugnis nicht berücksichtigt.

§ 33

Zeugnisausstellung

§ 33 Zeugnisausstellung(1) Die Zeugnisvordrucke werden vom Schulträger beschafft.(2) Zeugnisse werden durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer ausgefertigt. Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der jeweiligen Vertreterin oder dem jeweiligen Vertreter zu unterzeichnen. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig. Auf Abschlussprüfungen beruhende Abschlusszeugnisse tragen das Datum der Schlusskonferenz, andere Zeugnisse das des Ausgabetages. Abgangszeugnisse und Abschlusszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.(3) Wird in einem Schuljahr entsprechend der Stundentafel der Gemeinschaftsschule in einem Fach kein Unterricht erteilt, so wird die Notenzeile dieses Faches mit einem Schrägstrich besetzt. Handelt es sich um das letzte Schulbesuchsjahr der Schülerin oder des Schülers, so ist im Halbjahreszeugnis sowie gegebenenfalls im Jahreszeugnis oder Abgangszeugnis oder Abschlusszeugnis in der Notenzeile des betreffenden Faches die im vorausgegangenen Jahreszeugnis der Gemeinschaftsschule ausgewiesene Note einzutragen, besonders zu kennzeichnen und mit der Bemerkung „Zeugnisnote aus Klassenstufe ..., da Unterricht in diesem Fach laut Stundentafel in Klassenstufe ... nicht erteilt wurde.“ zu erläutern. Wird entsprechend der Stundentafel der Gemeinschaftsschule ein Fach nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet, so wird die Note für dieses Fach, wenn es im ersten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, im Halbjahreszeugnis und im Jahreszeugnis ausgewiesen.(4) War die Schülerin oder der Schüler von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach befreit, ist anstelle der Leistungsbeurteilung das Wort „befreit“ einzutragen; bei einer Abmeldung vom Religionsunterricht wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Faches Religion durch einen Schrägstrich ausgedrückt, sofern allgemeine Ethik in den Klassenstufen 5 bis 8 nicht angeboten wird. Wegen der ersatzweisen Teilnahme am Unterricht in allgemeiner Ethik wird auf § 5 Absatz 6 dieser Verordnung sowie § 15 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes verwiesen.(5) Nimmt die Schülerin oder der Schüler an regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen teil (Wahlbereich), wird dies im Zeugnis vermerkt.(6) In Halbjahres- und Jahreszeugnissen sowie vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellten Abgangszeugnissen ist die Zahl der entschuldigt und/oder unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken; darüber hinaus kann in diesen Zeugnissen in Fällen häufiger unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.(7) Von Abschluss- und Abgangszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist.

§ 34

Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten, Möglichkeit ...

§ 34 Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten, Möglichkeit ergänzender Erläuterungen(1) Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse am letzten Unterrichtstag des Schuljahres und die Abschlusszeugnisse im Zeitraum zwischen der Schlusskonferenz und dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.(2) Die Zeugnisse werden der Schülerin oder dem Schüler in der Schule ausgehändigt und den Erziehungsberechtigten durch die Schülerin oder den Schüler überbracht. Ist am Tag der Zeugnisausgabe die Schülerin oder der Schüler nicht in der Schule anwesend, ist das Zeugnis den Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler selbst verschlossen zu übermitteln.(3) Hat die Klassenkonferenz der minderjährigen Schülerin oder dem minderjährigen Schüler den Ersten Schulabschluss oder den Mittleren Schulabschluss nicht zuerkannt, ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich das Zeugnis verschlossen zu übermitteln; gleichzeitig sind die Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin oder vom Klassenlehrer zu einem persönlichen Beratungsgespräch einzuladen. Wurde einer der genannten Abschlüsse nicht erworben, ist die Schülerin oder der Schüler nicht verpflichtet, am Tag der allgemeinen Zeugnisausgabe den Unterricht zu besuchen.(4) Die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen oder Schülern diese selbst, bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen durch Unterschrift auf diesen. Die Zeugnisse sind der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschriften nicht beeinträchtigt.(5) Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbstständigkeit der Schulen beschließen, dass zusätzlich zum Zeugnis ergänzende Erläuterungen mit Verbalbeurteilungen und weiterführenden Hinweisen erstellt werden; dabei kann für jede Klassenstufe nur einheitlich verfahren werden. Die ergänzenden Erläuterungen sind den Erziehungsberechtigten zusammen mit dem Zeugnis zur Kenntnisnahme auszuhändigen; die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

§ 35

Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz

§ 35 Abstimmungsverfahren der KlassenkonferenzBei Abstimmungen der Klassenkonferenz im Rahmen dieser Schulordnung fällt auf jedes Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wird, eine Stimme. Die in der Klasse tätige Förderschullehrkraft und eine an der Schule tätige Sozialarbeiterin oder ein an der Schule tätigen Schulsozialarbeiter haben ebenfalls eine Stimme mit Ausnahme des § 12 Absatz 4 Schulmitbestimmungsgesetz. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 36

Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

§ 36 Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und GesundheitKönnen einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 37

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinschaftsschulverordnung vom 1. August 2012 (Amtsbl. I S. 268), zuletzt geändert durch Artikel 252 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), außer Kraft.(2) Abweichend von Absatz 1 findet für die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 im Schuljahr 2025/2026 die Gemeinschaftsschulverordnung vom 1. August 2012 (Amtsbl. I S. 268), zuletzt geändert durch Artikel 252 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), weiterhin Anwendung.

§ 4

Aufnahme, Wechsel der Schulform

§ 4 Aufnahme, Wechsel der Schulform(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Klassenstufe 5 der Gemeinschaftsschule ist der erfolgreiche Besuch der Klassenstufe 4 der Grundschule im vorausgehenden Schuljahr.(2) In eine der Klassenstufen 5 bis 10 und in die gymnasiale Oberstufe können auch Schülerinnen und Schüler anderer Schulen oder Schulformen aufgenommen werden. Bei Wechsel der Schulform werden sie in der Gemeinschaftsschule in die ihrem bisherigen Bildungsgang entsprechende Klassenstufe aufgenommen. Die Aufnahme soll außer in den Fällen des Wohnsitzwechsels grundsätzlich nur zum Beginn des Schuljahres oder des zweiten Schulhalbjahres erfolgen.(3) § 5 Absatz 2 der Allgemeinen Schulordnung vom 10. November 1975 (Amtsbl. S. 1239), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. August 2024 (Amtsbl. I S. 642), in der jeweils geltenden Fassung bleibt hiervon unberührt. § 5 Absatz 3 der Allgemeinen Schulordnung findet keine Anwendung.

§ 5

Unterrichtsangebot und Stundentafel

§ 5 Unterrichtsangebot und Stundentafel(1) Das Unterrichtsangebot beruht auf dem von der Kultusministerkonferenz für die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse gesetzten Mindestrahmen, der von jeder Schule ausgefüllt werden muss. Es umfasst den Pflichtbereich, den Profilbereich ab Klassenstufe 7 und den Wahlbereich.(2) Fachstunden und Lehrplaninhalte können in benachbarte Klassenstufen verlagert werden, dabei ist das Erreichen der in den Lehrplänen für die Klassenstufen 6, 8, 9 und 10 formulierten Kompetenzen sicherzustellen. Dabei sollen diese auch in individualisierten und projektbezogenen Lernangeboten, im fach- oder fächerübergreifenden Lernen oder in einem Lernangebot mit einem hohen Praxisanteil erworben werden.(3) Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der standortspezifischen Gegebenheiten der Schule und ihrer pädagogischen Schwerpunktsetzung über folgende Möglichkeiten der Gestaltung der Stundentafel entscheiden:1. Die in der Gesamtstundentafel der Klassenstufen 5 bis 10 (Anlage 1) angegebenen Stundenanteile können zur Umsetzung der Lehrplaninhalte im Rahmen der Flexibilisierung für individualisierte und/oder gruppenbezogene beziehungsweise fächerverbindende und praxisorientierte Lernangebote genutzt werden. Die grundlegenden Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges einschließlich des Fächerkanons sind einzuhalten, insbesondere auch im Hinblick auf die Anerkennung der Abschlüsse.2. Fächer können innerhalb des Schuljahres epochal unterrichtet werden.3. Lernbereiche können modularisiert angeboten werden, auch jahrgangsübergreifend.4. Die Einrichtung fachübergreifender Lernbereiche (zum Beispiel „Freie Arbeit und/oder Übung“ oder „Individuelle Lernzeit“), die den Fachunterricht durch individualisierte und/oder gruppenbezogene Lern- und Übungsangebote auflösen, um auf die unterschiedlichen Begabungen, Neigungen und Lerninteressen der Schülerinnen und Schüler durch freie Formen des schülerorientierten Lernens einzugehen, ist möglich. Die Themenangebote und Themenwahlen der Schülerinnen und Schüler orientieren sich an den Anforderungen der Lehrpläne der diesen Lernbereich zusammenfassenden Einzelfächer.5. In den Klassenstufen 5 bis 10 können für fächerverbindende Projekte (Einzelprojekte, Projekttage, Projektwochen) Stunden mehrerer Fächer für einen festzulegenden Zeitraum zusammengefasst werden.(4) In den Klassenstufen 5 und 6 werden in der Klassenratsstunde wichtige Themen besprochen, die die Schülerinnen und Schüler aktuell beschäftigen, Probleme geklärt sowie Organisatorisches vereinbart. Schülerinnen und Schüler üben durch möglichst selbstständige Gestaltung dieser Stunde demokratisches Handeln ein und erweitern dadurch neben ihrer Sozialkompetenz auch andere grundlegende Kompetenzen. In den Klassenstufen 7 bis 10 kann mit Zustimmung der Schulkonferenz gegebenenfalls durch entsprechende Erweiterung der Stundentafel im Rahmen der personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten eine Klassenratsstunde pro Woche vorgesehen werden, die Schülerinnen und Schüler auch an Schulentwicklungsprozessen partizipieren lässt. In allen Klassenstufen sollen die Themenstellungen der Klassenratsstunde mit Inhalten des Faches Gesellschaftswissenschaften verknüpft werden; dies soll in Zusammenarbeit zwischen Klassenlehrkraft und der Fachlehrkraft für Gesellschaftswissenschaften erfolgen.(5) Durch die Zusammenfassung von Einzelfächern zu den interdisziplinären Fächern Naturwissenschaften und Gesellschaftswissenschaften wird die Möglichkeit von fächerverbindendem und/oder projektorientiertem Unterricht gefördert. Darüber hinaus werden die Schülerinnen und Schüler zu vernetztem und ganzheitlichem Denken befähigt. Für den gesellschaftswissenschaftlichen Unterricht gilt, dass die integrative Unterrichtung des interdisziplinären Faches Gesellschaftswissenschaften bis Ende der Klassenstufe 10 erfolgt.(6) Beträgt in den Klassenstufen 5 bis 8 in einer Klassenstufe einer öffentlichen Schule die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz, ob im Rahmen des Stundenbudgets der Schule gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt wird. Beträgt ab Klassenstufe 9 in einer Klassenstufe einer öffentlichen Schule die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, so soll gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden. Ist dies der Fall, ist die Teilnahme am Unterricht in allgemeiner Ethik für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, verpflichtend (§ 15 Absatz 1 des Schulordnungsgesetzes).

§ 6

Unterrichtsangebot in den Fremdsprachen

§ 6 Unterrichtsangebot in den Fremdsprachen(1) Die Schulaufsichtsbehörde weist den Gemeinschaftsschulstandorten ein Fremdsprachenangebot zu (1. Fremdsprache Englisch, 1. Fremdsprache Französisch oder beide Sprachen als 1. Fremdsprache).(2) Die Schülerinnen und Schüler lernen ab Klassenstufe 5 die beiden Fremdsprachen Französisch und Englisch. Dabei ist eine der Sprachen die abschlussrelevante „1. Fremdsprache“. Die jeweils andere Fremdsprache wird in den Klassenstufen 5 und 6 zweistündig als grundständiges Fach mit allen Kompetenzbereichen unterrichtet und gemäß dem geltenden Leistungsbewertungserlass wie ein nicht schriftliches Fach bewertet und im Zeugnis als „Sprachbildender Unterricht/Fremdsprache (Englisch/Französisch)“ ausgewiesen.(3) Im Rahmen des Sprachbildenden Unterrichts/Fremdsprache (Englisch/Französisch) soll die Freude am Erlernen einer Fremdsprache geweckt und gefördert werden. Für Französisch in dem Sprachbildenden Unterricht gilt zudem, dass zahlreiche Angebote den Unterricht beleben sollen. Hierzu reichen die Schulen ein standortspezifisches Konzept ein, welches Angaben macht zu den geplanten Zusatzangeboten (zum Beispiel Austausche mit grenznahen Partnerschulen, Begegnungsangebote mit Fahrten und Aktionen jenseits der Grenze in Frankreich oder Luxemburg). Grundsätzlich soll die Fremdsprache in dem Sprachbildenden Unterricht/Fremdsprache (Englisch/Französisch) unterrichtet werden. In begründeten Fällen kann in Abstimmung zwischen der Schulleitung, der Klassenlehrkraft und den Erziehungsberechtigten für die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler in den beiden Stunden des Sprachbildenden Unterrichts/Fremdsprache (Englisch/Französisch) anstelle des Unterrichts in dieser weiteren Sprache Unterricht in Deutsch zur Deckung individueller sprachlicher Bedarfe der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; dies ist entsprechend zu dokumentieren. Im Kontext der individuellen Förderung können modulare Angebote in dem Sprachbildenden Unterricht/Fremdsprache (Englisch/Französisch) vorgehalten werden. Ein Wechsel zurück in den Sprachbildenden Unterricht/Fremdsprache (Englisch/Französisch) muss jederzeit möglich sein und ist anzustreben. Die Schule trägt grundsätzlich Sorge dafür, dass auch bei einer (temporären) Nichtteilnahme am Sprachbildenden Unterricht/Fremdsprache (Englisch/Französisch) die Wahl der 2. Fremdsprache im Profilbereich ab der Klassenstufe 7 ermöglicht wird. Ist durch die individuelle Förderung im Einzelfall eine Notengebung im Sprachbildenden Unterricht/Fremdsprache (Englisch/Französisch) nicht möglich, erfolgt ein entsprechender Vermerk unter Bemerkungen im Zeugnis.(4) Die Schülerinnen und Schüler können als Profilfach ab der Klassenstufe 7 die für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe bedeutsame „2. Fremdsprache“ wählen (Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung in der Fassung vom 6. Juni 2024 in der jeweils geltenden Fassung). Im Übrigen gelten die in § 9 Absatz 1 getroffenen Regelungen.

§ 7

Unterrichtsorganisation, innere und äußere Fachleistungsdifferenzierung

§ 7 Unterrichtsorganisation, innere und äußere Fachleistungsdifferenzierung(1) Der Unterricht findet grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler im Klassenverband statt. Abweichungen hiervon sind bedingt durch die im Folgenden beschriebene Unterrichtsorganisation und gegebenenfalls in weiteren Fächern durch fachspezifische Anforderungen möglich. Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollen möglichst viele Unterrichtsstunden in ihrer Klasse erteilen; die Anzahl der Fachlehrkräfte in einer Klasse soll durch jahrgangsbezogenen Lehrereinsatz möglichst gering sein. Aufgaben und Bildungsziele erfordern eine intensive Kooperation und einen regelmäßigen Austausch dieser Lehrkräfte.(2) Im Klassenunterricht der Klassenstufen 5 und 6 soll durch Formen der inneren Differenzierung und individuellen Förderung auf die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler eingegangen werden. Auch bei differenzierten Leistungsanforderungen soll die Unterrichtsorganisation unter Beachtung der in § 2 genannten Ziele gewachsene Gruppenbezüge nach Möglichkeit erhalten und soziale Bindungen fördern. In einem Teil der Fächer wird der Unterricht in den Klassenstufen 7 und 8 leistungsdifferenziert auf zwei lehrplanbezogen definierten Anspruchsebenen erteilt, in Klassenstufe 9 auf drei Anspruchsebenen. Anstelle des Unterrichts in separaten Kursen sollen die Schülerinnen und Schüler bevorzugt im Klassenverband oder in einer Lerngruppe, in der unterschiedliche Anspruchsebenen zusammengeführt werden, unterrichtet werden, wobei die Zuordnung der einzelnen Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Anspruchsebenen in jedem Fall gewahrt sein muss.(3) Bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen in den Klassenstufen 7 und 8 entspricht der Unterricht auf Grundebene den Anforderungen des zum Hauptschulabschluss und des zum Mittleren Bildungsabschluss führenden Bildungsganges. Der Unterricht auf Erweiterungsebene entspricht in den Klassenstufen 7 und 8 den Anforderungen des zum Mittleren Bildungsabschluss führenden Bildungsganges und des gymnasialen Bildungsganges. In Klassenstufe 9 entspricht der Unterricht auf Grundebene den Anforderungen des zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsganges, der Unterricht auf Erweiterungsebene den Anforderungen des zum Mittleren Bildungsabschluss führenden Bildungsganges und der Unterricht auf Aufbauebene den Anforderungen des gymnasialen Bildungsganges. In Klassenstufe 10 entspricht der Unterricht auf Erweiterungsebene den Anforderungen des zum mittleren Bildungsabschluss führenden Bildungsganges und der Unterricht auf Aufbauebene den Anforderungen des gymnasialen Bildungsganges. In allen vorgenannten Fällen wird den unterschiedlichen Bildungsgängen auch durch binnendifferenzierende Maßnahmen Rechnung getragen.(4) Der Unterricht wirdin Mathematik und in der ersten Fremdsprache- in den Klassenstufen 7 und 8 auf Grund- und Erweiterungsebene,- in der Klassenstufe 9 auf Grund-, Erweiterungs- und Aufbauebene,- in der Klassenstufe 10 auf Erweiterungs- und Aufbauebene,in Deutsch- in der Klassenstufe 8 im Klassenverband auf Grund- und Erweiterungsebene,- in der Klassenstufe 9 auf Grund-, Erweiterungs- und Aufbauebene,- in der Klassenstufe 10 auf Erweiterungs- und Aufbauebene,in den Fächern Chemie und Physik- in der Klassenstufe 9 auf Grund-, Erweiterungs- und Aufbauebene,- in der Klassenstufe 10 auf Erweiterungs- und Aufbauebene erteilt.Bis zum Mittleren Bildungsabschluss (Mittleren Schulabschluss) erreichen die Schülerinnen und Schüler in der 2. Fremdsprache im Wesentlichen das Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.

§ 8

Einstufung, Umstufung

§ 8 Einstufung, Umstufung(1) Einstufung bedeutet die Zuweisung einer Anspruchsebene (kurs- oder klasseninterne Lerngruppe) bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung.(2) Umstufung bedeutet die Änderung der zuvor vorgenommenen Einstufung und damit die Zuweisung einer höheren oder niedrigeren Anspruchsebene bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung.(3) Vor der beabsichtigten Einstufung oder Umstufung sind neben der Schülerin oder dem Schüler auch die Erziehungsberechtigten zu informieren und bei Bedarf zu beraten. Erheben die Erziehungsberechtigten Einwendungen gegen die Zuweisung einer höheren Anspruchsebene oder gegen den Verbleib in einer solchen, so ist diesen zu entsprechen.(4) Grundlage der Einstufung und der Umstufung in eine Anspruchsebene der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sind die Leistungsentwicklung und das Lernverhalten im betreffenden Fach unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers; das gesamte Leistungsbild und die Abschlusserwartungen sind in die Überlegungen einzubeziehen. Insofern ist die Schülerin oder der Schüler in die Anspruchsebene ein- oder umzustufen, in der eine erfolgreiche Teilnahme und Förderung zu erwarten ist. Jede Zuweisung zu den Anspruchsebenen wird halbjährlich überprüft.(5) Unter Beachtung von Absatz 4 orientiert sich die Einstufung und Umstufung an folgenden Kriterien:1. Einstufunga) bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen wird in der Regel bei sehr guten oder guten Leistungen in die Erweiterungsebene, bei ausreichenden oder minderen Leistungen in der Regel in die Grundebene eingestuft,b) bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf drei Anspruchsebenen wird in der Regel bei sehr guten bis guten Leistungen in die Aufbauebene, bei guten bis befriedigenden Leistungen in der Regel in die Erweiterungsebene, bei mangelhaften oder ungenügenden Leistungen in der Regel in die Grundebene eingestuft; 2. Umstufunga) bei sehr guten bis guten Leistungen wird in der Regel in die nächsthöhere Anspruchsebene,b) bei mangelhaften oder ungenügenden Leistungen wird in der Regel in die nächstniedrigere Anspruchsebene umgestuft.Für Ein- und Umstufung gilt: Auch bei befriedigenden und ausreichenden Leistungen in differenzierten Fächern soll eine Einstufung beziehungsweise Umstufung in die höhere Anspruchsebene vorgenommen werden, sofern aufgrund des Gesamtleistungsbildes der jeweils angestrebte Abschluss erworben werden kann. Dies gilt auch für mangelhafte Leistungen in einem Fach, da diese durch die Leistungen in den übrigen Fächern ausgeglichen werden können.(6) Die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers zu einer bestimmten Anforderungsebene erfolgt gesondert für jedes Fach durch die Klassenkonferenz. Jeweils am Ende eines Schulhalbjahres prüft die Klassenkonferenz, ob eine Schülerin oder ein Schüler in der jeweiligen Anforderungsebene noch angemessen gefördert werden kann. Dabei sind auch die jeweilige Gesamtpersönlichkeit, die Leistungen in anderen Fächern und entsprechende Abschlusserwartungen zu berücksichtigen.(7) Eine Schülerin oder ein Schüler soll in einem Fach innerhalb von zwei aufeinander folgenden Halbjahren höchstens einmal umgestuft werden. Umstufungen erfolgen grundsätzlich zum Halbjahresende; auf Beschluss der Klassenkonferenz kann in besonders begründeten Einzelfällen davon abgewichen werden; die Begründung ist im Protokoll festzuhalten.(8) Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers von einer anderen Schulform der Sekundarstufe I ist über die Einstufung zu entscheiden. Die Schulleitung der aufnehmenden Schule trifft diese Entscheidung in entsprechender Anwendung des Absatzes 4 auf der Grundlage der Leistungsbewertungen des Abgangszeugnisses und entsprechender Abschlusserwartungen. Grundsätzlich ist die Fremdsprachenfolge beizubehalten. Nur in Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach ausführlicher Beratung der Erziehungsberechtigten einen Wechsel der Fremdsprache erlauben. Dabei sind die Vorgaben des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1993, in der Fassung vom 7. Oktober 2022 in der jeweils geltenden Fassung) einzuhalten; der Wechsel der 1. Fremdsprache und die Belegung der dafür zusätzlich notwendigen Stunden in dieser Fremdsprache zum Ausgleich werden im Zeugnis unter Bemerkungen ausgewiesen. Die Beratung der Erziehungsberechtigten ist zu dokumentieren und der Schülerakte beizufügen.(9) Zum jeweiligen Abschlussjahr werden die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich in allen leistungsdifferenzierten Fächern entsprechend dem zu erwartenden Abschluss eingestuft. Spätestens zu Beginn des zweiten Halbjahres des Abschlussjahres kann noch eine Umstufung in die höhere Anspruchsebene vorgenommen werden. Auch bei befriedigenden und ausreichenden Leistungen in differenzierten Fächern soll eine Einstufung in die höhere Anspruchsebene vorgenommen werden, sofern dies aufgrund des Gesamtleistungsbildes angezeigt erscheint. Dies gilt auch für mangelhafte Leistungen in einem Fach, da diese durch die Leistungen in den übrigen Fächern ausgeglichen werden können. Der Verbleib in Kursen, die über die abschlussbezogene Ebene hinausgehen, ist grundsätzlich möglich, sofern eine erfolgreiche Teilnahme zu erwarten ist.

§ 9

Profilbereich

§ 9 Profilbereich(1) Der Profilbereich als Ausformung des Wahlpflichtbereichs dient der Ergänzung und Verstärkung des Pflichtbereichs sowie der Entfaltung individueller Interessen, Begabungen und Befähigungen der Schülerinnen und Schüler. Der Profilbereich in den Klassenstufen 7 bis 10 umfasst für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler die in der jeweiligen Stundentafel festgelegten Stundenanteile. Die Schülerinnen und Schüler wählen entweder das auf Erweiterungsebene unterrichtete Profilfach „2. Fremdsprache“ - hier ist in der Regel eine Mindestgröße der einzelnen Gruppe von 10 Schülerinnen und Schülern erforderlich - oder im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten ein „standortspezifisches Angebot der Schule“ wie zum Beispiel Arbeitslehre, Musisch-kulturelle Erziehung, Natur- und Umwelt, Kommunikation und Medien, Sport und Gesundheit. Für ein „standortspezifisches Angebot der Schule“ muss der Schulaufsichtsbehörde ein entsprechender Lehrplan vorgelegt werden. In Klassenstufe 9 kann der Unterricht im „standortspezifischen Angebot der Schule“ durch einen berufsorientierten Wochentag ersetzt werden. Nähere Einzelheiten hierzu sind in § 10 Absatz 3 geregelt.Die Wahl der Fächer des Profilbereichs erfolgt in Klassenstufe 6 nach Information und Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten; die Erziehungsberechtigten teilen ihre Entscheidung der Schule schriftlich mit.(2) Für den Wechsel eines Profilfaches gilt:1. Die von der Schülerin oder dem Schüler zu Beginn der Klassenstufe 7 getroffene Wahl des Profilfaches ist in der Regel für die Klassenstufen 7 und 8 verbindlich; die in § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 für den Fall der Wiederholung einer Klassenstufe getroffene Regelung bleibt unberührt.2. Eine Neuwahl kann für die Klassenstufe 9 beziehungsweise die Klassenstufen 9 und 10 entsprechend den zur Verfügung stehenden personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule erfolgen.3. Im ersten Halbjahr der Klassenstufe 7 kann die Klassenkonferenz in pädagogisch begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Erziehungsberechtigten im Rahmen der personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule eine Änderung der Kurswahl zulassen. Von dieser zeitlichen Begrenzung kann die Klassenkonferenz in Einzelfällen absehen.4. Werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in der 2. Fremdsprache am Ende der Klassenstufe 7 mit weniger als 04 Punkten bewertet, so muss sie oder er diesen Kurs verlassen und im Rahmen der an der Schule gegebenen personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten eines der übrigen Angebote der Schule wählen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.