GemNatSchBeauftrV SL · Saarland

Verordnung über die fachlichen Anforderungen sowie den Kostenersatz für örtliche Naturschutzbeauftragte auf Gemeindeebene (VO Kostenersatz örtliche Naturschutzbeauftragte) Vom 29. Mai 2026*

Ausfertigungsdatum:
29.05.2026
Fundstelle:
Amtsblatt I 2026, 385
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Regelungszweck

§ 1 RegelungszweckGemäß § 38 Absatz 1 des Saarländischen Naturschutzgesetzes berufen die Gemeinden fachlich geeignete Personen auf Gemeindeebene als ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte. Diese Verordnung dient der Regelung der fachlichen Anforderungen, der Höhe des Kostenersatzes sowie deren Erstattung an die Gemeinden.

§ 2

Fachliche Anforderungen

§ 2 Fachliche Anforderungen(1) Als fachlich geeignet im Sinne des § 1 gilt, wer praktische Erfahrungen und theoretische Grundkenntnisse in Naturschutz und Landschaftspflege nachweisen kann.(2) Dies beinhaltet insbesondere Kenntnissea) über wesentliche rechtliche Bestimmungen zum Schutz von Natur und Landschaft,b) über sonstige für die Tätigkeit als ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte oder ehrenamtlicher Naturschutzbeauftragter relevanten Themen.Die oberste Naturschutzbehörde bewirbt geeignete Aus- und Fortbildungsangebote Dritter und bietet im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und soweit erforderlich entsprechende eigene Angebote an. Die so erworbenen Kenntnisse können durch Vorlage einer Teilnahmebestätigung an solchen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nachgewiesen werden.(3) Die Gemeinden sollen die Stellungnahmen ihrer Naturschutzbeauftragten bezüglich des Naturschutzes bei ihren Planungen würdigen.

§ 3

Höhe des Kostenersatzes

§ 3 Höhe des Kostenersatzes(1) Die örtlichen Naturschutzbeauftragten haben gemäß § 38 Absatz 3 Satz 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Nach Satz 6 dieser Vorschrift wird der Kostenersatz pauschaliert.(2) Die Jahrespauschale des Kostenersatzes für örtliche Naturschutzbeauftragte beträgt 270 Euro pro Person. Beginnt oder endet die Berufung im Jahresverlauf, werden pro Monat mit der Tätigkeit des/der Naturschutzbeauftragten 22,50 Euro ausgezahlt. Die/der Naturschutzbeauftragte kann nach Ende der Berufungszeit wiederberufen werden, sodass die Berufung ohne Unterbrechung weiterläuft. Über die Neu- oder Wiederberufungen ist das MUKMAV zu informieren.(3) Zusätzlich zu der Jahrespauschale nach Absatz 2 erfolgt für ehrenamtliche Arbeitseinsätze:Zur Biotop-Pflege im Gelände ab vier Personenstunden am Tag mit Geräteeinsatz ein Kostenersatz in Höhe von 2 Euro pro Arbeitsstunde zur Ausstattung und Versorgung der oder des Naturschutzbeauftragten sowie 1 Euro pro Arbeitsstunde von freiwilligen Helferinnen oder Helfern, die mit ausgestattet und versorgt werden.(4) Die Naturschutzbeauftragten beantragen die Aufwandsentschädigung bei ihren Gemeinden. Das Saarland erstattet den Gemeinden die im laufenden Haushaltsjahr angefallenen Aufwandsentschädigungen, wenn dem Ministerium die entsprechenden Informationen bis spätestens zum ersten November des laufenden Jahres vorliegen. In begründeten Ausnahmefällen wird bis maximal ein Jahr rückwirkend erstattet.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.