GemMahnGStVSL/RP SL 2005 · Saarland

Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts

Ausfertigungsdatum:
10.12.2004
Fundstelle:
Amtsblatt 2005, 386
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes werden dem Amtsgericht Mayen übertragen. Das Gericht führt als Mahngericht die Bezeichnung „Gemeinsames Mahngericht der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland“.

Artikel

Artikel 2Die Mahnverfahren werden beim Amtsgericht Mayen maschinell bearbeitet.

Artikel

Artikel 3(1) Die Kosten des Mahngerichts trägt das Land Rheinland-Pfalz. (2) Das Land Rheinland-Pfalz erhält die für das Mahnverfahren vereinnahmten Gebühren und Auslagen. (3) Die Einzelheiten der Abrechnung sowie der technischen Abwicklung werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Vereinbarung kann auch Abweichungen von der in den Absätzen 1 und 2 geregelten Verteilung der Kosten und Einnahmen vorsehen. Derartige Abweichungen bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums der beteiligten Länder.

Artikel

Artikel 4Für die bis zum In-Kraft-Treten des Staatsvertrags eingegangenen Mahnverfahren bleibt das Mahngericht zuständig, das mit dem Verfahren befasst ist.

Artikel

Artikel 5Dieser Vertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2007.

Artikel

Artikel 6Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.*

Eingangsformel GemMahnGStVSL/RP

Das Land Rheinland-Pfalz,vertreten durch den Ministerpräsidenten,dieser vertreten durch den Minister der Justiz,unddas Saarland,vertreten durch den Ministerpräsidenten,dieser vertreten durch den Minister für Justiz, Gesundheit und Sozialesschließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.