GemBerDAGV SL 2004 · Saarland

Verordnung über den gemeinsamen Bereitschaftsdienst bei den Amtsgerichten des Saarlandes Vom 31. Oktober 2004

Ausfertigungsdatum:
31.10.2004
Fundstelle:
Amtsblatt 2004, 2286
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemBerDAGV

Auf Grund des § 22c Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I. S. 1254), in Verbindung mit § 61 des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 193), verordnet das Ministerium der Justiz:

§ 1

§ 1Sämtliche Geschäfte des Bereitschaftsdienstes der Amtsgerichte des Saarlandes werden von dem Amtsgericht Saarbrücken wahrgenommen. Zu dem Bereitschaftsdienst nach Satz 1 sind neben den Richterinnen und Richtern aller Amtsgerichte des Saarlandes auch diejenigen des Landgerichts Saarbrücken heranzuziehen. Die nähere Ausgestaltung regeln die nach § 22c Abs. 1 Sätze 4 und 5 GVG zuständigen Präsidien nach Maßgabe des § 21e GVG.

§ 2

§ 2Der Präsident/Die Präsidentin des Amtsgerichts Saarbrücken hat die sachangemessene Wahrnehmung der richterlichen Aufgaben sicherzustellen. Hierzu können im erforderlichen Umfang Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des nichtrichterlichen Dienstes der ordentlichen Gerichte herangezogen werden. Die nähere Ausgestaltung regeln der Präsident/die Präsidentin des Amtsgerichts Saarbrücken und der Präsident/die Präsidentin des Landgerichts Saarbrücken im Einvernehmen mit dem Präsidenten/der Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2004 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.