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title: "GemBEntschV SL 1991 — Verordnung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei einer dienstlichen Tätigkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Vom 22. November 1991"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/gembentschvsl1991"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-GemBEntschVSL1991rahmen"
updated: "2026-05-13T16:16:22+00:00"
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# GemBEntschV SL 1991 — Verordnung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei einer dienstlichen Tätigkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Vom 22. November 1991

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 22.11.1991
*Fundstelle:* Amtsblatt 1991, 1262


### Eingangsformel GemBEntschV

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1991 (Amtsbl. S. 818), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen [1], dem Ministerium der Justiz, dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft, dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Umwelt:

### § 1

§ 1 (1) Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann für die Zeit ihrer dienstlichen Tätigkeit an einer öffentlichen Einrichtung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Aufwandsentschädigung darf nur nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen und bis zu der insoweit festgesetzten Höchstgrenze gewährt werden. (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch das zuständige Organ festgesetzt.

### § 2

§ 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.

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— Verordnung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei einer dienstlichen Tätigkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Vom 22. November 1991
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-GemBEntschVSL1991rahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
