GemBEntschV SL · Saarland

Verordnung über die Gewährung von sonstigen Aufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (VO-Aufwandsentschädigung) Vom 26. Februar 1982

Ausfertigungsdatum:
26.02.1982
Fundstelle:
Amtsblatt 1982, 273
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemBEntschV

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1991 (Amtsbl. S. 818), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen [1], dem Ministerium der Justiz, dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft, dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Umwelt:

§ 1

§ 1 (1) Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann für die Zeit ihrer dienstlichen Tätigkeit an einer öffentlichen Einrichtung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Aufwandsentschädigung darf nur nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen und bis zu der insoweit festgesetzten Höchstgrenze gewährt werden. (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch das zuständige Organ festgesetzt.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.

§ 6

(aufgehoben)

§ 6 (aufgehoben)

Eingangsformel GemBEntschV

Auf Grund des § 7 Abs. 2 [1] des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Zweiten Saarländischen Besoldungsanpassungsgesetzes vom 26. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 937), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 1979 (Amtsbl. S. 1038), verordnet der Minister für Inneres und Sport im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Aufsichtsbehörden:

§ 1

Allgemeine Grundsätze

§ 1 Allgemeine Grundsätze(1) Den Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihnen aus dienstlicher Veranlassung entstehen und deren Übernahme ihnen nicht zugemutet werden kann, Aufwandsentschädigungen gewährt werden. (2) Aufwandsentschädigungen dürfen nur im Rahmen dieser Verordnung gewährt werden. Der empfangsberechtigte Personenkreis und die Höhe der monatlich nachträglich zu zahlenden Aufwandsentschädigungen werden durch das zuständige Organ festgesetzt. Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung setzt weiter voraus, dass im Haushaltsplan entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.

§ 2

Aufwandsentschädigungen für Außendiensttätigkeit im Gelände oder auf Baustellen

§ 2 Aufwandsentschädigungen für Außendiensttätigkeit im Gelände oder auf Baustellen(1) Eine Aufwandsentschädigung erhalten Beamte der nachstehend aufgeführten Verwaltungen mit einer regelmäßigen Außendiensttätigkeit im Gelände oder auf Baustellen, wenn und soweit mit dieser Tätigkeit eine besondere Abnutzung der Bekleidung verbunden ist: a)Hoch- und Tiefbauverwaltung, b) Bauaufsichtsbehörde, c) Vermessungsverwaltung, d) Entsorgungsverband Saar, e) Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, soweit diese im Rahmen ihrer Ausbildung oder eines Beschäftigungsauftrags eingesetzt werden. (2) Die Aufwandsentschädigung wird nur für Tage gewährt, an denen überwiegend Arbeiten im Gelände oder auf Baustellen verrichtet werden. Sie beträgt je Arbeitstag höchstens 1,02 Euro. (3) Die Aufwandsentschädigung entfällt, soweit Schutz- oder Dienstkleidung gestellt wird. Als Schutz- oder Dienstkleidung im Sinne dieser Verordnung gelten nicht Schutzhelme, Augenschutz, Handschutz, Warnjacken, Gummistiefel, Sicherheitsschuhe. (4) Die Aufwandsentschädigung wird neben Reisekostenvergütung und Trennungsgeld gezahlt.

§ 3

Aufwandsentschädigung für Nachtdienst

§ 3 Aufwandsentschädigung für Nachtdienst(1) Beamte, mit Ausnahme der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, erhalten für die üblicherweise im Nachtdienst insbesondere für Ernährung entstehenden Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung (Nachtdienstzulage). (2) Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn allgemein oder im Einzelfall Dienst in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr angeordnet worden ist. Zeiten eines Dienstes in Bereitschaft werden nur insoweit berücksichtigt, als sie auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet werden. Zeiten einer Dienstreise und eines Dienstganges bleiben unberücksichtigt. (3) Die Aufwandsentschädigung wird für jede Nacht berechnet. Sie beträgt für jede anrechnungsfähige Arbeitsstunde höchstens 38,5 Cent. Unterbrochene Arbeitszeiten sind zusammenzurechnen. Bei Teilen einer Stunde bleiben Arbeitszeiten von weniger als 30 Minuten unberücksichtigt, 30 Minuten und mehr werden als volle Stunde gerechnet. Bei Sondereinsätzen von kürzerer Dauer als 4 Stunden (z.B. bei Unfällen und Störungen, nicht aber bei Übungen), die ganz oder zum Teil in die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr fallen, wird die Aufwandsentschädigung für 4 Stunden gezahlt. (4) Die Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt a) bei Bürodienst, der üblicherweise sonst nur in den Tagesstunden geleistet wird; dazu rechnet auch die Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen und dergleichen, b) für nächtliche Dienstgeschäfte, wenn nach § 10 Abs. 1 des Saarländischen Reisekostengesetzes Übernachtungsgeld gewährt wird, ohne dass eine Unterkunft in Anspruch genommen wird.

§ 4

Aufwandsentschädigung für Jagdaufwand

§ 4 Aufwandsentschädigung für Jagdaufwand(1) Forstbeamte einschließlich der Forstbeamten auf Widerruf mit forstlicher Ausbildung erhalten zur Abgeltung des Jagdaufwands eine Jagdaufwandsentschädigung, sofern sie die Verwaltungsjagd ausüben. Voraussetzung für die Gewährung ist ein gültiger Jahresjagdschein. (2) Als Jagdaufwandsentschädigung werden gewährt: a) für die Beschaffung der jagdlichen Ausrüstungsgegenstände und deren Unterhaltung, für Jagdscheingebühren und Beiträge zur Haftpflichtversicherung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von höchstens 2,56 Euro monatlich, b) für das in der Verwaltungsjagd erlegte Wild, für verwertbares Fallwild sowie für den Abschuss jagdschädlicher Tiere ein Schussgeld in folgender Höhe: Wildart höchstens Euro Bemerkungen 1. männl. Rot- und Rehwild mit Kopfschmuck [2] a) jagdbar bzw. abschussreif b) abschussnotwendig c) Jugendklasse einschl. Knopfböcke 0,51 1,02 1,53 2. weibl. Rot- und Rehwild, Kälber, Kitze 2,05 3. Schwarzwild 1,02 4. Haarraubwild 0,51 1,02 bei Gesellschaftsjagden auf der Einzeljagd 5. wildernde Katzen 1,02 6. wildernde Hunde 1,02 7. alles übrige Wild sowie Raubzeug und -wild 0,51 c) für die Anlieferung von erlegtem und gefundenem, jedoch verwertbarem Schalenwild zur Abnahmestelle durch Forstbeamte als Lieferlöhne für Rehwild 1. bei einer einfachen Entfernung vom Dienstwohnsitz bzw. Erlegungsort zur Abnahmestelle bis 5 km höchstens 1,02 Euro 2. bei einer einfachen Entfernung vom Dienstwohnsitz bzw. Erlegungsort zur Abnahmestelle über 5 km höchstens 1,53 Euro für sonstiges Schalenwild 1. bei einer einfachen Entfernung vom Dienstwohnsitz bzw. Erlegungsort zur Abnahmestelle bis 5 km höchstens 1,53 Euro 2. bei einer einfachen Entfernung vom Dienstwohnsitz bzw. Erlegungsort zur Abnahmestelle über 5 km höchstens 2,05 Euro. (3) Lieferlöhne nach Absatz 2 werden an Forstbeamte, die eine monatliche Kraftfahrzeugentschädigung erhalten, nur gewährt, wenn die Abnahmestelle außerhalb des Dienstbezirks gelegen ist.

§ 5

Aufwandsentschädigung für den Unterhalt eines Diensthundes

§ 5 Aufwandsentschädigung für den Unterhalt eines Diensthundes(1) Beamte, denen ein Diensthund zugeteilt ist, erhalten für die Aufwendungen, die ihnen durch die Betreuung des Tieres entstehen, eine Aufwandsentschädigung. (2) Die Aufwandsentschädigung wird gezahlt, solange der Beamte den Diensthund in Pflege hat. Sie beträgt für jeden Tag der Betreuung des Hundes höchstens 1,79 Euro; für die ununterbrochene Betreuung während eines Monats werden höchstens 56 Euro gezahlt.

§ 7

In-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.